…öffentlichen Rechts stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige…
…der erwiesenen Tatsache, dass sich S. gemeinsam mit ihrer Familie für mehr als sechs Wochen nicht in Österreich aufgehalten hat, für diesen Zeitraum kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland anzunehmen, weshalb der in Streit stehende Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben war. § 10 Abs. 2 FLAG legt…
…der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht der in § 3 Abs. 2 FLAG verwendete Begriff des "ständigen Aufenthaltes" dem Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 26 BAO. Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen…
…mit § 5 Abs. 3 FLAG und § 26 Abs. 2 BAO führte das Finanzamt aus, dass die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ein Aufhalten bzw. Verweilen voraussetze. Beide Begriffe würden vom Gesetzgeber für denselben Sachverhalt benützt, nämlich für das körperliche Anwesend sein. Es sei nicht erforderlich, dass…
…Bestimmung gelten als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes: 1. österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/16/0020). Nach …
…daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs. 1 BAO BGBl. 194/1961). Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur…
…des Bw. in Österreich gelegen ist." Über die Berufung wurde erwogen: Rechtsgrundlagen Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe; Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben…
…er im Juni 1996 in Österreich wohnhaft geworden ist und laufend in Österreich beschäftigt war. Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die das 26…
…vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen…
…gezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet…
…des § 26 Abs.2 BAO auszulegen. Ob der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert, ist jedoch nur von Bedeutung, wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabenpflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen. Demnach kommt es im Berufungsfall darauf an, ob die Kinder des Bw. sich im…
…jedes Monat regelmäßig ein bis zwei Wochenenden in Österreich bei ihren Eltern verbringt, wäre sie zur Auffassung gelangt, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter in Österreich liegt. Dadurch ist eine Rückforderung der bezogenen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ausgeschlossen. Somit liegt auch ein erheblicher Verfahrensmangel vor…
…erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach § 2 Abs. 2 FLAG die Person, zu deren…
…1967 normiert, dass für Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2…
…Berufungswerber. "Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs. 2 leg cit hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind…
… 2 Abs. 1 FLAG nur dann für Personen ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn diese im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 27.12.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin bringt dieser vor…
…erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der für den Berufungsfall geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben…
…Berufung wurde erwogen: Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle hat diejenige Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört…
…mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, dass auch das Verbringen der Ferien den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht unterbricht. Auch Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten - dies muss demnach auch für Schüler gelten - haben dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. § 26 Abs…
…S. studiere seit Mai 2007 ebenfalls dort und schließe seine Ausbildung im Juli 2008 ab. Der Aufenthalt in Südafrika diene lediglich Studienzwecken und begründe keinen gewöhnlichen Aufenthalt, da sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in Österreich befinde. Der Akademiebesuch diene der graphischen Ausbildung…