Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0412-G/06
Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-G/06vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit. Daraus folgt, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann, wobei Abwesenheiten die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen sind, nicht den Zustand des Verweilens unterbrechen. Der Aufenthalt in Österreich lediglich während Ferien reicht nicht aus um einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. VwGH v. 15.11.2005, 2002/14/0103).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Y.A. in XY., vom 25. Juli
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 28. Juni 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe un
des Kinderabsetzbetrages ab 1. Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder A. und B. stellte das
Finanzamt Graz-Umgebung fest, dass sich die Gattin und Kinder des Bw. seit
September 2005 ständig in Ägypten aufhalten. Dies wurde am
27. Oktober 2005 im Infocenter angegeben.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 wurde die Gewährung der
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge Oktober 2005 abgewiesen.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass sich die Kinder
ständig im Ausland aufhalten. Somit bestehe für diesen Zeitraum kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
erklärte der Bw. zusammenfassend, dass es sich bei dem Aufenthalt in
Ägypten lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt und zwar
so lange wie die Mutter des Berufungswerbers einer Pflege bedarf. Die
Kinder verbringen auch die Ferien in Österreich und besuchen in
Ägypten eine deutsche Schule damit sie später in Österreich leben
und arbeiten können.
Mit Bericht vom (ohne Datum)
legte das Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen (ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) zur Entscheidung an
den unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,
für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 haben Personen, die sowohl
im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besagt, dass kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen.
Da das Abkommen mit Ägypten keine Familienleistungen
vorsieht, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der zum
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Abgabepflichtigen für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 FLAG 1967
unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes
nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl. u.a. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; 20.6.2000, 98/15/0016; 2.6.2004,
2001/13/0160). Unbestritten ist, dass sich die Gattin und die beiden
Kinder im strittigen Zeitraum in Ägypten aufgehalten haben (Pflege der
Mutter seit September 2005 sowie Schulbesuch der Kinder im Ausland). Dabei
handelt es sich um einen Zeitraum, der nicht mehr bloß als
vorübergehender Aufenthalt beurteilt werden kann. Laut ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, unterbricht das Verbringen der
Ferien und der Aufenthalt an einzelnen Wochenenden in Österreich den
ständigen Aufenthalt im Ausland nicht (vgl. insbesondere VwGH 20.6.2000,
98/15/0016; 8.6.1982, 82/14/0047; 28.11.2002, 2002/13/0079; 15.11.2005,
2002/14/0103).
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof schon im
Erkenntnis vom 6. Oktober 1980, 2350/79, ausgesprochen, dass Personen, die sich
während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, nur dort
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies muss grundsätzlich auch
für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig
am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen
der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden kann (vgl. VwGH
15.11.2005, 2002/14/0103). Ein derartiges Überwiegen des
Aufenthaltes in Österreich konnte aber vom Berufungswerber keineswegs
glaubhaft gemacht werden.
Anzumerken ist noch, dass laut Mitteilung des Finanzamtes
Graz-Umgebung die Kinder auch im neuen Schuljahr nicht zur Schuleinschreibung
erschienen sind.
Damit ist aber eindeutig, dass die Kinder des
Berufungswerbers im Streitzeitraum ihren ständigen Aufenthalt in
Ägypten hatten bzw. haben.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-G/06
- Stammnummer
- 27306
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF