…Abs. 4 GebG berechtigt. In dem, dem Bescheid angeschlossenen Merkblatt/Muster Pkt. 4 ist ausgeführt, dass nach anderen Gesetzen gebührenbefreite Rechtsgeschäfte (Darlehen an Gebietskörperschaften, Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz und Wohnungsverbesserungsgesetz, Bestandverträge mit Sozialversicherungsträgern etc.) nicht in die Aufschreibung aufzunehmen sind, sondern gemäß § 31 Abs. 1…
…weil Rechtsgeschäfte, für die z.B. nachträglich die Gebührenpflicht entstanden ist, nicht in den dem Datum des Entstehens der Gebührenschuld entprechenden Aufschreibungen abgerechnet wurden. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat aber die Wiederaufnahme jener Halbjahresbescheide verfügt, in denen die Darlehensverträge als gebührenbefreite Rechtsgeschäfte aufgenommen worden waren…
…3 Abs. 4 GebG die Bewilligung der Selbstberechnung der Gebühren für Darlehens- und Kreditverträge. Als Beilage wurde dem Bescheid ein Merkblatt beigefügt, das auszugsweise folgenden Inhalt hat: "4.) Gebührenbefreite Rechtsgeschäfte: Nach anderen Gesetzen gebührenbefreite Rechtsgeschäfte (Darlehen an Gebietskörperschaften, Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz und Wohnungsverbesserungsdarlehen, Bestandverträge…
…verbücherungsgemäß erstrecken soll. Wenn auch, iSd § 17 GebG 1957, das Rechtsgeschäft so wie es beurkundet wurde der Gebühr unterliegt, so wäre gemäß § 914 ABGB bei der Auslegung von Verträgen nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen…
…Abs. 2 GebG erfolgte Festsetzung der Gebührenerhöhung von € 139,53 sei zu Unrecht erfolgt, weil die gebührenbefreite Urkunde in das Gebührenjournal aufgenommen und somit der Anzeigepflicht voll entsprochen worden sei. Zu der vom Prüfer geäußerten Rechtsansicht, bei Ankauf eines Reihenhauses käme die Begünstigung des …
…848.666) wurde ein Gebühr von 0,8% d.s. ATS 864.000 (gerundet Euro 62.789) festgesetzt. Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Rechtsgeschäftsgebührenbescheid, mit welchem Zessionsgebühr festgesetzt worden war, auf. Am 22.11.2004 ersuchte das Finanzamt die…
…848.666) wurde ein Gebühr von 0,8% d.s. ATS 864.000 (gerundet Euro 62.789) festgesetzt. Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Rechtsgeschäftsgebührenbescheid, mit welchem Zessionsgebühr festgesetzt worden war, auf. Am 22.11.2004 ersuchte das Finanzamt die…
…848.666) wurde ein Gebühr von 0,8% d.s. ATS 864.000 (gerundet Euro 62.789) festgesetzt. Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Rechtsgeschäftsgebührenbescheid, mit welchem Zessionsgebühr festgesetzt worden war, auf. Am 22.11.2004 ersuchte das Finanzamt die…
…vor, es liege ein gebührenfreier Bestandvertrag vor. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.11.2004 gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Rechtsgeschäftsgebührenbescheid, mit welchem Zessionsgebühr festgesetzt worden war, auf. Am 22.11.2004 ersuchte das Finanzamt die jährlichen Zahlungen auf Grund der Vereinbarung zu…
…848.666) wurde ein Gebühr von 0,8% d.s. ATS 864.000 (gerundet Euro 62.789) festgesetzt. Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Rechtsgeschäftsgebührenbescheid, mit welchem Zessionsgebühr festgesetzt worden war, auf. Am 22.11.2004 ersuchte das Finanzamt die…
…vor, es liege ein gebührenfreier Bestandvertrag vor. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.11.2004 gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Rechtsgeschäftsgebührenbescheid, mit welchem Zessionsgebühr festgesetzt worden war, auf. Am 22.11.2004 ersuchte das Finanzamt die jährlichen Zahlungen auf Grund der Vereinbarung zu…
…Insgesamt 24.369.000 Der Vertrag wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern insgesamt als Bestandvertrag nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG qualifiziert. Die Rechtsgeschäftsgebühr wurde auf Basis der oben genannten Gesamtsumme vorgeschrieben. II. Bescheidbegründung Die Bescheidbegründung geht davon aus…
…Zahler. Die Bürgschaft unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht, sie ist aber im gegenständlichen Fall als gemäß § 20 Z 5 GebG gebührenbefreites Sicherungsgeschäft zum Darlehensvertrag anzusehen. Darüber hinaus besteht für die der Gebührenpflicht nach § 33 GebG unterliegenden Rechtsgeschäfte die Möglichkeit einer neuerlichen, gebührenfreien Beurkundung, nach Maßgabe des …
…Für den übrigen an sich nicht gebührenbefreiten Teil aber weder Rechtsgebühr noch Grunderwerbsteuer geleistet werden müsste.....der Verwaltungsgerichts hat in Auslegung des § 15 Abs. 3 GebG die angeführten Grundsätze unabhängig davon entwickelt, um welches Rechtsgeschäft es sich im Einzelfall handelt." Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…
…Für den übrigen an sich nicht gebührenbefreiten Teil aber weder Rechtsgebühr noch Grunderwerbsteuer geleistet werden müsste.....der Verwaltungsgerichts hat in Auslegung des § 15 Abs. 3 GebG die angeführten Grundsätze unabhängig davon entwickelt, um welches Rechtsgeschäft es sich im Einzelfall handelt." Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…
…Sinne der Z 1 zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt auch für Bestandverträge…
…Sinne der Z 1 zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt auch für Bestandverträge…
…Für den übrigen an sich nicht gebührenbefreiten Teil aber weder Rechtsgebühr noch Grunderwerbsteuer geleistet werden müsste.....der Verwaltungsgerichts hat in Auslegung des § 15 Abs. 3 GebG die angeführten Grundsätze unabhängig davon entwickelt, um welches Rechtsgeschäft es sich im Einzelfall handelt." Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…
…Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäfte zu einem bestimmten, bereits zustandegekommenen Darlehens- oder Kreditvertrag sind bei Vorliegen aller sonstigen für die Gebührenbefreiung erforderlichen Voraussetzungen auch dann gebührenbefreit, wenn sie zur Besicherung von zukünftigen ausschließlich mit demselben Darlehens oder Kreditnehmer oder mit dessen Gesamtrechtsnachfolger abgeschlossenen und beurkundeten Darlehens- oder…
…Für den übrigen an sich nicht gebührenbefreiten Teil aber weder Rechtsgebühr noch Grunderwerbsteuer geleistet werden müsste.....der Verwaltungsgerichts hat in Auslegung des § 15 Abs. 3 GebG die angeführten Grundsätze unabhängig davon entwickelt, um welches Rechtsgeschäft es sich im Einzelfall handelt." Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…