…Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG…
…der Bw habe seinen Hauptwohnsitz seit 1986 in G, Weg2, weshalb als dauernder Standort des von ihm im Bundesgebiet verwendeten Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis das Inland anzusehen sei. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland…
…es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes erfolgen hätte müssen. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers…
…Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur…
…Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur…
…Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur…
…festzuhalten, dass das strittige Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen vom Berufungswerber mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurde, womit sich der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland befand und folglich - mangels eines Gegenbeweises - nach § 82 Abs 8 KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen wäre. Nachdem…
…diesem (über drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage hinaus) verwendet würden, da diese bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien. Bewohne der Halter eines PkWs mit deutschem Kennzeichen zum einen seine in Österreich befindliche Wohnung mit…
…Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur…
…Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist…
…dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und aufgrund der arbeitstäglichen Rückkehr an den Wohnsitz in A der dauernde Standort des PKW in Österreich befinde. Gleichzeitig wurde mit Bescheid auch die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2006 festgesetzt. In der fristgerecht gegen…
…5. Feber 2007 im Inland befunden, löse noch keine Abgabepflicht im August 2005 aus und bestünde diesfalls (wegen bloß 3 Tagen) auch keine Verpflichtung zur Zulassung in Österreich, weil dadurch kein dauernder Standort des Fahrzeuges gegeben sei. Eine Verwendung im Inland sei nach § 82 Abs…
…Abzustellen sei auf regelmäßige, wenn auch geringfügige, Verwendung des Fahrzeuges; 5. Aufgrund von Fiskalfahrten sei der dauernde Standort im Inland im Zeitraum März bis August 2009 amtlich dokumentiert; 6. Der Bw habe für die Jahre 2003 bis 2008 die Arbeitnehmerveranlagungen beim österr. Finanzamt durchgeführt; 7…
…rechtmäßige Besitzerin des Fahrzeugs und damit auch nicht Schuldnerin der Normverbrauchsabgabe. Gemäß § 40 KFG gelte als dauernder Standort eines Fahrzeuges von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Der Fiat Sedici werde von den Mitarbeitern der N.GmbH an…
…sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist…
…überwiegend im Inland verwendet worden sei. In der durch seinen Vertreter eingebrachten Berufung vom 26. März 2012 bringt der Bw zusammenfassend vor, der dauernde Standort des für die KG zugelassenen Fahrzeuges liege in der Bundesrepublik Deutschland. Dort würden auch die Leasingraten abgeführt. Der Bw bestreitet…
…dagegen habe der Bw in Deutschland keine Familie. Diesfalls sei vom dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen; durch die Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland ohne die hiefür kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung über einen Monat hinaus werde der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt…
…die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland eingebracht werden bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit einem dauernden Standort im Inland und dürfen nur an den drei auf den Tag der Einbringung folgenden Tagen im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden. Der BW hat auch selbst…
…dagegen habe der Bw in Deutschland keine Familie. Diesfalls sei vom dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen; durch die Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland ohne die hiefür kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung über einen Monat hinaus werde der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt…
…Z 3 KfzStG sei an die Vorfrage des § 82 (8) KFG geknüpft, wonach das Fahrzeug bei Verwendung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien. Fraglich sei, ob der Berufungswerber überhaupt einen Hauptwohnsitz in Österreich…