Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0626-S/07
Dauernder Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-S/07vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Robert
Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, 5020 Salzburg, Rechtsanwälte,
Viktor Keldorferstraße 1, vom 4. September 2007 gegen den Bescheide
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. August 2007 betreffend Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2006 sowie Festsetzung
der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume Juli bis Dezember 2006 und
Jänner bis August 2007 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den
Kalendermonat Juli 2006 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den
Zeitraum Juli bis Dezember 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den
Zeitraum Jänner bis August 2007 wird geändert und die
Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 2007 mit dem
Betrag von 361,20 € festgesetzt.
Die
Fälligkeit der Bescheide bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Kontrollmitteilung des Zollamtes, wonach
der in Deutschland zugelassene PKW des in Adresse1 hauptwohnsitzlich gemeldeten
Berufungswerber (Bw.), an mehreren Tagen, jeweils am Morgen, an dieser Adresse
abgestellt war, wurde der Bw. vom Finanzamt nach Darlegung der Gesetzeslage zu
einer Stellungsnahme aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2007 teilte der Bw. dem
Finanzamt mit, es sei richtig, dass er seit 1984 mit Hauptwohnsitz in A gemeldet
sei. Zusätzlich sei er auch in Deutschland seit seiner Geburt mit
Hauptwohnsitz gemeldet. Er habe 1995 sein Elternhaus notariell erhalten und in
den folgenden Jahren mit sehr viel Eigenleistung am Haus angebaut, es renoviert
und modernisiert. Zwei Wohnungen (Erdgeschoß und 1. Obergeschoß)
seien vermietet. Die Wohnung im Dachgeschoß (2. Obergeschoß) bewohne
seine Mutter. Dies sei ihre gemeinsame Wohnung, dort könne er jederzeit
übernachten. Es befinde sich in seinem Haus noch Kleidung (u. a. auch
Arbeitskleidung), diverse Einrichtungsgegenstände und vor allem sein
Werkzeug. Er sei seit 1974 ununterbrochen in Deutschland berufstätig und
mache seit 1977 Schichtarbeit (incl. Nachtschichten, Wochenenden und
Feiertagen), in Österreich habe er noch nie eine Arbeitsstelle gehabt. Er
sei verheiratet und sein Sohn leiste zurzeit den Wehrdienst beim
österreichischen Bundesheer. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege
in Deutschland. Neben seinem festen Beruf habe er zusätzlich seit einigen
Jahren auch noch einen Nebenjob, um die finanziellen Belastungen, bedingt u. a.
durch die Baumaßnahmen an seinem Haus, bewältigen zu können.
Neben seinen zwei "Jobs" fahre er mindestens ein Mal pro Woche zu seinem Haus
und übernachte dort auch, um zu arbeiten bzw. das Haus und den Garten
instand zu halten. Durch seine beiden Jobs und die Instandhaltung seines Hauses
halte er sich fast nur in Deutschland auf und nicht in Österreich. Anfang
2007 sei sein Schwager bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Nun wolle
seine Schwester, dass er sich auch noch um ihr Anwesen kümmere.
Sein PKW werde fast ausschließlich in Deutschland gefahren. In
Österreich fahre er fast nur die Strecke vom ehemaligen Grenzübergang
G bis zur Wohnung (ca. 400 - 500 m) und zurück. Seine Frau habe ein eigenes
Auto mit österreichischem Kennzeichen. Zu Zeiten der Grenzkontrollen habe
er einen sog. "90-Tage-Schein" gehabt, mit dem Auto maximal 90 Tage in
Österreich sein durfte. Nach Wegfall der Grenzkontrollen habe er bei der
Bezirkshauptmannschaft keine verbindliche Auskunft erhalten.
Im Zuge der am 3. Juli 2007 am Hauptwohnsitz in A eine
Nachschau durchgeführten brachte der Bw. ergänzend zu den bisherigen
Angaben vor, seine Frau arbeite bei der Post, sein deutscher Wohnsitz sei in
Adresse2, gemeldet und der gegenständliche, im Jahr 2006 gebraucht gekaufte
PKW sei sein Eigentum. Er wisse nicht mehr von wem er den PKW erworben habe,
eine Autobahn-Jahresvignette sei nicht angebracht.
Mit weiterem Schreiben vom 27. Juli 2007 legte der Bw.
diverse, an ihn gerichtete, das Haus in D betreffende Rechnungen,
Gebührenvorschreibungen sowie Versicherungsbeitragsrechnungen vor.
Zusätzlich zu den bisherigen Angaben wurde vorgebracht, dass seine
Bankverbindungen und alle Versicherungen ausschließlich in Deutschland
seien, er ein Handy mit deutscher Nummer habe und sein PC, Drucker, etc. in
seinem Haus in Deutschland stünden. Er betone noch einmal, dass er sich auf
Grund seiner beiden Berufe und der Betreuung der beiden Häuser fast
ausschließlich in Deutschland aufhalte. Die Zeiten für seinen
Nebenjob könne er so legen, dass er so lange wie möglich bei den
beiden Häusern sein könne, um sie zu versorgen und auch seine
83jährige Mutter zu unterstützen. Logischerweise könne er auch
jederzeit in seinem Haus übernachten, wovon er auch regelmäßig
Gebrauch mache. In Österreich habe er nie eine Arbeitsstelle gehabt.
Mit den Bescheiden vom 21. August 2008 setzte das Finanzamt
die Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2006 in Höhe von 494,40
€ sowie die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2006
in Höhe von 264,88 € und Jänner bis August 2007 in Höhe von
412,80 € fest.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw., vertreten durch seinen
Rechtsanwalt, Berufung und führte darin aus:
Der Bw. habe die 1984 die österreichische
Staatsbürgerin X geheiratet. Sie wohne in einer Mietwohnung in A . Seit der
Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft verbringe der Bw. auch Zeiten in A , wo
auch sein Sohn lebe. Zu Beginn der Lebensgemeinschaft, als das Kind noch klein
war, habe sich der Bw. überwiegend in Österreich aufgehalten. Bereits
damals habe der Bw. ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug gehabt. Er habe
auch einmal ein Fahrzeug aus steuerlichen Gründen verzollt. In weiterer
Folge hätten sich die Lebensverhältnisse dahingehend abgeändert,
dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Bw. wieder in Deutschland
gewesen sei. Er habe daraufhin einen sog. 90-Tage-Schein beantragt und dieser
sei auch ausgefüllt worden. Das Fahrzeug des Bw. habe sich zum damaligen
Zeitpunkt nachvollziehbar weniger als 90 Tage in Österreich befunden. Dies
werde dadurch begründet, dass sich der Lebensmittelpunkt des Antragstellers
in Deutschland befunden habe. Nachdem der Bw. 1995 das Elternhaus ins Eigentum
übertragen erhalten habe, habe sich der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse des Bw. wieder erheblich nach Deutschland vertagt. Er
sei im Schichtdienst in der Polizeiinspektion T tätig und habe eine
Vielzahl von Nachtdiensten und Schichtdiensten zu verrichten, darüber
hinaus arbeite er in einer Tankstelle in B. Während der Arbeitszeiten halte
sich der Bw. daher ausschließlich in Deutschland auf. Er verbringe dort
auch die überwiegende Anzahl der Nächte. Dies werde insbesondere
dadurch begründet, dass er sich nach dem tragischen Tod seines Schwagers im
Jahr 2007 auch um das Haus seiner Schwester zu kümmern habe, das sich in
der Nähe seines Hauses befinde. Das Fahrzeug habe sich in den Jahren 2006
und 2007 erheblich weniger oft in A befunden als zu den Zeiten des
90-Tage-Scheines. Es sei höchstens 60 Tage im Jahr in Österreich
gewesen Seit dem Besuch der Zollbeamten im Juli 2007 sei es nicht ein einziges
Mal nach A gebracht worden. Fahre der Bw. nach A , parke er in Deutschland und
gehe zu Fuß in die etwa 400 Meter von der Grenze entfernte Wohnung der
Ehegattin. Der Bw. sei richtigerweise auch in A gemeldet, wie es den
Meldegesetzen entspreche. Dies sei automatisch der Hauptwohnsitz, da der Bw. in
Österreich keinen anderen Wohnsitz gemeldet habe. Daraus könne keine
Rechtsfolge abgeleitet werden. Wesentlich sei allein der Lebensmittelpunkt. Der
Bw. sei in Deutschland lohnsteuerpflichtig, der PKW werde dort zur Gänze
versichert und versteuert und der Bw. habe auch sämtliche private Adressen
in Deutschland. Auch der private PC befinde sich in D , er habe
ausschließlich ein deutsches Handy und deutsche Bankverbindungen.
Sämtliche Geldgeschäfte würden in Deutschland abgewickelt.
Einziger Grund für die getrennten Lebensmittelpunkte der Ehegatten sei,
dass die Gattin des Bw. in Österreich als Postangestellte in einer quasi
öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beschäftigt sei. Sie wolle ihre
sichere Beschäftigung nicht aufgeben und sei daher an A gebunden. Die in
den Bescheiden ausgeführte Rechtsansicht, wonach grundsätzlich bei
Vorliegen eines Hauptwohnsitzes von einem Lebensmittelpunkt in Österreich
ausgegangen werde sei falsch. Richtigerweise sei die Tatsache des
Lebensmittelpunktes in Österreich Ansatzpunkt für die Vorschreibung
der Steuer. Liege dieser nicht in Österreich, ergebe sich keine Grundlage
für die Steuervorschreibung. Es werde die Einholung einer Auskunft bei der
Dienststelle des Bw. und die Einvernahme der Ehegattin als Zeugin beantragt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3
Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige
Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem
Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen, es wird ein Nachweis
über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Abgabenschuldner
ist derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird (§ 4
Z 2 NoVAG). Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung
(§ 7 Abs.1 Z 3 NoVAG).
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs.1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist dabei die Person, die das Kraftfahrzeug
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet
(§ 3 Z 2 KfzStG). Die Steuerpflicht dauert in diesem Fall vom
Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs.1 Z 3
KfzStG).
Für beide Tatbestände ist also relevant, ob ein
Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen ist. Die Zulassungsregeln finden
sich im Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), wobei sich die Zuständigkeit für
die Beurteilung bei der Behörde befindet, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
In § 40 Abs.1 KFG definiert der Gesetzgeber den
dauernden Standort eines Fahrzeuges als den Ort des Hauptwohnsitzes des
Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der
Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Diese Bestimmung ergänzt § 82 Abs. 8
KFG in der für den Beurteilungszeitraum gültigen Fassung und regelt,
dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im
Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
gemäß
§ 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung
in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort außerhalb
Österreichs, darf es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur
verwendet werden, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als einem Jahr in das
Bundesgebiet eingebracht wurde (§ 79 KFG).
Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes
Kraftfahrzeug (Kfz) im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet
werden darf, kommt es also darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort
hat. Dafür ist entscheidend, wer das Kfz im Inland verwendet: Ist dies eine
Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 KFG (mit seiner
Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland und
gelingt der Beweis nicht, dass der Standort des Fahrzeuges außerhalb
Österreichs liegt, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (VwGH
21.5.1996, 95/11/0378).
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist somit erster
Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ. Im
Hinblick darauf, dass der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum sowohl
in Österreich als auch in Deutschland über einen Hauptwohnsitz
verfügte, stellt sich die Frage nach dem tatsächlichen Hauptwohnsitz
des Berufungswerbers, zumal es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen geben
kann (VwGH 16.5.1974, 946/73). Zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes kommt es nicht
darauf an, ob eine Person unter einer Anschrift tatsächlich aufrecht
gemeldet ist. Dies besagt nämlich lediglich, dass die Person allenfalls
melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, bedeutet aber keineswegs, dass
sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet hat (VwGH
27.4.1982, 82/11/0054).
Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft
begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer
Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als
Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende
Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7
Meldegesetz). Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (21.05.1996, 95/11/0256) kommt es auf eine
Gesamtschau an: Am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es
muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen hat. Hierbei ist es durchaus möglich, dass am
Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen. Bei
mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen
Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse (VwGH 16.05.1974, 946/73). Auch nach dem Urteil des EuGH
vom 12. Juli 2001 (C-262/99, Louloudakis) ist der Schwerpunkt bei
Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auf die persönlichen
Bindungen zu legen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten
Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu
finden sein (zB. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114).
Der Bw. verfügte im berufungsgegenständlichen
Zeitraum sowohl in Österreich (seit 1984) als auch in Deutschland (seit
Geburt) über Hauptwohnsitze. Beim Wohnhaus in deutschen D handelt es sich
um das Elternhaus des Bw., das ihm 1995 überschrieben wurde und welches er
in den Folgejahren renovierte. Nunmehr sind zwei Wohnungen (Erdgeschoß und
1. Obergeschoß) vermietet. Das 2. Obergeschoß (Dachgeschoß)
wird von der Mutter des Bw. bewohnt und wird vom Bw. als ihre gemeinsame Wohnung
bezeichnet, in der er jederzeit übernachten kann. Der Bw. betreut Haus und
Garten und sucht es dazu mindestens ein Mal in der Woche an seinen freien Tagen
auf, fallweise übernachtet er dort. Im Haus befinden sich noch Kleidung,
div. Einrichtungsgegenstände, PC und das Werkzeug des Bw. Der Bw.
unterstützt neben seiner Mutter noch seine Schwester bei der Betreuung
ihres Anwesens. Der Familienwohnsitz befindet sich in Adresse1 . Dort
bewohnte der Bw. eine Mietwohnung mit Ehegattin und Sohn. Im
österreichischen Telefonbuch schien er unter dieser Adresse mit einer
Festnetznummer auf. Die Ehegattin ist in Österreich berufstätig und
fährt einen in Österreich zugelassenen PKW. Der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet sich unstrittig in A . Der Sohn absolvierte im
Berufungszeitraum den Präsenzdienst beim österreichischen
Bundesheer. Die Bw. ist in Deutschland berufstätig. Den Hauptberuf
übt er als Polizeibeamter in P aus und ist dabei im Schichtdienst
tätig, wobei auch Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu leisten sind.
Im Nebenerwerb arbeitet der Bw. in B . Beide Arbeitsstätten sind von A rund
10 Kilometer entfernt. Die Entfernung zum Haus in D beträgt rund 65
Kilometer von P und von B rund 84 km. Der Bw. verfügt über ein
deutsches Handy, eine deutsche E-Mail-Adresse und deutsche Bankverbindungen. Der
Bw. ist in Deutschland lohnsteuerpflichtig.
Die Verwendung des gegenständlichen PKW PKW in
Österreich ist unbestritten. Bei den durchgeführten Kontrollen am 3.
August 2006, 20. September 2006, 3. Jänner 2007 und 7. Februar 2007
war der gegenständliche PKW jeweils in der Früh vor dem Wohnhaus in A
abgestellt, am Tag der Nachschau am 3. Juli 2007 zu Mittag. Seit der Nachschau
wird der gegenständliche PKW nicht mehr nach Österreich eingebracht.
Er wird in BG geparkt und die Strecke zur Wohnung in A (ca. 400 Meter) wird zu
Fuß zurückgelegt.
Nachdem die vom Bw. geschilderten Lebensumstände
unstrittig sind, konnte sowohl von der beantragte Einholung einer Auskunft bei
der Dienststelle in P als auch der Einvernahme der Gattin als Zeugin abgesehen
werden.
Die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Bw.
liegen eindeutig in Deutschland. Allerdings ist nach der o.a. Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Beziehungen der Vorrang
gegenüber beruflichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu geben. Bei
mehreren Wohnsitzen ist jener festzustellen, welcher die stärksten
persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Der Bw. kehrte im
Wesentlichen arbeitstäglich an seinen Familienwohnsitz nach A zurück.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Bescheidbegründung
blieben unbestritten und es stand auch der berufungsgegenständliche PKW bei
den durchgeführten Kontrollen jeweils in der Früh vor dem Wohnhaus in
A . Das Haus in D suchte der Bw. nach seinen Angaben dagegen nur
zwischen den Schichten als Polizeibeamter an den freien Tagen, mindestens ein
Mal pro Woche, auf, um dort zu arbeiten bzw. Haus und Garten instand zu halten
und seine Mutter zu unterstützen. (Schriftsätze vom 30. März 2007
und 27. Juli 2007). Aus seinen Ausführungen geht klar hervor, dass der Bw -
auch wenn er fallweise in seinem Haus übernachtete - dort nicht wohnte.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann es in diesem Fall
keinen Zweifel geben, dass - zumindest im Berufungszeitraum - die stärksten
persönlichen Beziehungen und damit der Mittelpunkt der Lebensinteressen in
A , wo er mit seiner Familie lebte, gelegen waren.
Daran ändert auch nichts, dass der Bw. in Deutschland
lohnsteuerpflichtig ist. Dies ergibt sich schon - unabhängig vom
Mittelpunkt der Lebensinteressen - aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit
Deutschland. Nach Artikel 19 dürfen die Aktivbezüge des im
Hoheitsbereich tätigen Bw. nur in Deutschland besteuert werden. Nach
Artikel 6 gilt dasselbe für die Einkünfte aus der
Wohnungsvermietung.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats hatte der
Bw. somit im fraglichen Zeitraum seinen Hauptwohnsitz im Inland. Damit greift
die Vermutung Platz, dass der Standort des PKW im Inland ist. Um dies zu
widerlegen, wendet der Bw. in den o. a. Schriftsätzen ein, dass sein PKW
fast ausschließlich in Deutschland gefahren werde, er in Österreich
fast ausschließlich im Ortsgebiet von A fahre und dies überwiegend
auf der Strecke von der Wohnung bis zum ehemaligen Grenzübergang. In der
Berufungsschrift wird lediglich die Behauptung aufgestellt, dass das Fahrzeug in
den Jahren 2006 und 2007 höchstens 60 Tage pro Jahr in Österreich
gewesen sei.
Abzustellen ist nach obigen gesetzlichen Bestimmungen
allein auf die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, weshalb
das Ausmaß der Benutzung von in- oder ausländischen Straßen
kein rechtlich relevantes Kriterium für die Beurteilung der
Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht bzw. des
"dauernden
Standortes" des Fahrzeuges im Inland darstellt.
Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum blieb - mit Ausnahme des Monats August
2007 - unbestritten, es wurde diesbezüglich allein die - wie oben dargelegt
rechtlich unmaßgebliche - fast ausschließliche Verwendung in
Deutschland vorgebracht.
Wie bereits oben ausgeführt, kehrte der Bw. im
Wesentlichen arbeitstäglich an seinen Wohnsitz in A zurück. Dass er
dabei seinen PKW nicht verwendet hätte, wurde nicht eingewendet; zudem
wurde dieser bei den Kontrollen jeweils in der Früh vor dem Wohnhaus
beobachtet. Weiters fuhr der Bw. nach seinen Angaben nur an freien Tagen zu
seinem Haus in D , wo er dann fallweise nächtigte. Damit ist aber die
erstmals in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, das Fahrzeug sei
höchstens 60 Tage pro Jahr in Österreich gewesen, weder
nachvollziehbar noch glaubwürdig. Dass das Fahrzeug zu den Zeiten des
"90-Tage-Scheins" nachweislich weniger als 90 Tage in Österreich war, ist
für die Beurteilung im Berufungszeitraum ohne Relevanz.
Nach Auffassung des Unabhängige Finanzsenats kann bei
der im Wesentlichen arbeitstäglichen Rückkehr nach A der Gegenbeweis
des dauernden Standortes im Ausland nicht gelingen. Der Standort des Fahrzeuges
war daher am Hauptwohnsitz des Bw. in A anzunehmen.
Damit ist die Bestimmung des
§ 82 Abs. 8 KFG anzuwenden, wonach die Verwendung dieses PKW
ohne inländische Zulassung nur innerhalb eines Monats ab der Einbringung in
das Bundesgebiet zulässig ist. Der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG und
des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG ist erfüllt und erfolgte die Vorschreibung
der Abgaben zu Recht.
Die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe musste vom
Finanzamt geschätzt werden, da vom Bw. keine Unterlagen vorgelegt wurden.
Der Höhe nach wurde die Normverbrauchsabgabe nicht bekämpft. Der
berufungsgegenständliche PKW wurde am 28. Juni 2006 in Deutschland
zugelassen. Nachdem die Verwendung des PKW in Österreich ab diesem
Zeitpunkt nicht bestritten wurde, hat das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe
unter Berücksichtigung der Einmonatsfrist zu Recht für den
Kalendermonat Juli 2006 festgesetzt.
Gem. § 4
Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 dauert die
Kraftfahrzeugsteuerpflicht vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung
einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Auch
die widerrechtliche Verwendung iSd des KfzStG begann am 28. Juni 2006. Nach der
Nachschau vom 3. Juli 2007 hat der Bw. den gegenständlichen PKW allerdings
nicht mehr nach Österreich eingebracht und hier verwendet. Der Berufung
gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid Jänner bis August 2007 war daher
insoweit stattzugeben, als die Kraftfahrzeugsteuer lediglich von Jänner bis
Juli 2007 festzusetzen war (110 kW - 24 kW = 86 x 0,6 € = 51,60 x 7
Monate = € 361,20).
Abschließend ist dem Einwand des Bw., durch die
Vorschreibung der angefochtenen Steuern komme es zu einer Doppelbesteuerung, die
bestehende Doppelbesteuerungsabkommen jedenfalls ausschließen würden,
Folgendes zu entgegnen:
Hinsichtlich
der Normverbrauchsabgabe ist festzuhalten, dass eine solche Verbrauchsabgabe in
Deutschland nicht eingehoben wird. Die vom Bw. ins Treffen geführte
Doppelbesteuerung kann somit nicht vorliegen. Zudem ist diese inländische
Abgabe nicht gemeinschaftswidrig (EuGH vom 29.04.2004, C-387/01, Weigel).
Bezüglich der Doppelbesteuerung bei der
Kraftfahrzeugsteuer ist zu bemerken, dass auf Grund des u. a. mit Deutschland
abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170 (Abkommen über
die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im
internationalen Verkehr), Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind.
Demnach (Art 2) sind allerdings nur solche Fahrzeuge, die im Gebiet einer
der Vertragsparteien zugelassen sind, von den Abgaben des anderen
Vertragspartner, die von diesem für die Benutzung oder das Halten von
Fahrzeugen in seinem Gebiet erhoben werden, befreit, wenn die Fahrzeuge nur
vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen
Vertragspartei eingeführt werden.
Von einer vorübergehenden privaten Verwendung kann im
vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weil der Bw. das Fahrzeug in
Österreich regelmäßig benutzt hat, womit die Sachlage nicht
unter das vorstehende Abkommen subsumiert werden kann.
Auch nach den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen
Richtlinien RL 93/89/EWG sowie RL 83/182/EWG ergeben sich
ausschließlich Befreiungen, welche nicht tatbestandsmäßig
für den vorliegenden Sacheverhalt sind. Dass die Kraftfahrzeugsteuerpflicht
an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im
Inland anknüpft, hat auch der EuGH (Urteil vom 21.03.2002, C-451/99) nicht
als gemeinschaftswidrig erkannt (VwGH 23.03.2006, 2006/16/0003).
Insgesamt war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Salzburg, am
31. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
NormverbrauchsabgabeKraftfahrzeugsteuerHauptwohnsitzMittelpunkt der Lebensinteressendauernder Standortwiderrechtliche Verwendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-S/07
- Stammnummer
- 40226
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF