…abgesprochen. Ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt - wie hier die Gewährung oder Nichtgewährung von Familienbeihilfe - darf nur dann ergehen, wenn der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein auf die Setzung dieses Verwaltungsaktes gerichteter Antrag vorliegt (VwGH 14.6.1973, 1637/72). Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines…
… 85, Tz 1 ff, und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Andererseits ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei dem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Dabei ist für die Beurteilung…
…dem Verwaltungsakt nicht entnehmbar. Ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt - wie hier die Gewährung oder Nichtgewährung von Familienbeihilfe - darf nur dann ergehen, wenn der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein auf die Setzung dieses Verwaltungsaktes gerichteter Antrag vorliegt (VwGH 14.6.1973, 1637/72). Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt…
…Art. 236 ZK die Rechtskraft des abweislichen Bescheides entgegenstünde. Über einen derartigen Antrag könnte wegen entschiedener Sache inhaltlich nicht mehr abgesprochen werden, ein solcher Antrag müsste zurückgewiesen werden (Aichlreiter, Antragslos erlassener antragsbedürftiger Verwaltungsakt und Rechtsschutz, JBl 1996, 299). Bei Nichtaufhebung des Bescheides vom 8. August…
…im Sinne des § 177 FinStrG handelt es sich um antragsgebundene Verwaltungsakte (vgl. Ritz, aaO, § 212 Tz. 1; Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 17 zu §§ 175-179). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne entsprechenden Antrag belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 13.9.1979, 1901/79)…
…sind) nicht anwendbar sei. Der Senat kann sich dieser Argumentation aber aus folgenden Überlegungen nicht anschließen. Der VwGH betont in der obzitierten Entscheidung, dass es sich bei der Erteilung einer Bewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, der Antragsinhalt (mit seinen Beilagen, unter anderem der Betriebsbeschreibung…
…geändert und insofern zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung…
…geändert und insofern zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung…
…das Erbschaftssteuerverfahren wiederaufzunehmen, stellt somit kein Anbringen von Rechten im Sinne des § 85 BAO dar und war die Behörde auch nicht verpflichtet, darüber bescheidmäßig abzusprechen. Der bescheidmäßige Abspruch über einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt nach § 303 Abs. 1 BAO ist damit rechtswidrig, weil kein entsprechender Parteienantrag vorlag…
…das Erbschaftssteuerverfahren wiederaufzunehmen, stellt somit kein Anbringen von Rechten im Sinne des § 85 BAO dar und war die Behörde auch nicht verpflichtet, darüber bescheidmäßig abzusprechen. Der bescheidmäßige Abspruch über einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt nach § 303 Abs. 1 BAO ist damit rechtswidrig, weil kein entsprechender Parteienantrag vorlag…
…4 AlkStG einen räumlich getrennten Filialbetrieb oder eine Filialapotheke nicht mit. Bei der Erteilung der Bewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, bei dem der Antragsinhalt mit seinen Beilagen und der Betriebsbeschreibung den zulässigen Gegenstand des Bewilligungsbescheides konstituiert und für den Bewilligungsumfang maßgebend ist…
…von Unklarheiten des Spruches auf die Begründung zurückgegriffen werden, um den Gegenstand der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde abzugrenzen. Die Bestimmung der "Sache" hat im Verfahren zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst anhand des Antrages zu erfolgen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Behörde über einen Antrag…
…zurückgenommen gelte, weil diese Fälle nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bekannt gegeben worden seien, kommt somit keine normative Bedeutung zu. Die Bestimmung der "Sache" hat im Verfahren zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst an Hand des Antrags zu erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass…
…1988, 86/16/0035; 21.5.2001, 2001/17/0043). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 23.2.2006, 2005/16/0243; 24.3.1995 93/17/0387). Im ZollR-DG gelten…
…§ 85 Tz 1 ff, und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Andererseits ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei dem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Dabei ist für die Beurteilung…
…S 2796, ist Sache der Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz, soweit der ergangene Bescheid darüber abgesprochen hat. Die Bestimmung der "Sache" hat im Verfahren zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst anhand des Antrages zu erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass die Behörde entgegen ihrer…
…erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteienschrittes, welches auch aus dem sonstigen Verhalten der Partei ableitbar sein könne. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten sei es dagegen unzulässig, entgegen dem erkennbar erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Bedeutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht…
…des Spruches auf die Begründung zurückgegriffen werden, um den Gegenstand der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde abzugrenzen. Die Bestimmung der "Sache" hat im Verfahren zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst anhand des Antrages zu erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass die Behörde entgegen ihrer Entscheidungspflicht nicht…
…über die Bedeutung des Eklärten sei der wahre Wille der Partei von amtswegen zu erforschen. Jedenfalls dürfe, insbesondere bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, dem erklärten Willen der Partei - vom Begehren her - auch keine Deutung gegeben werden, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden könne…
…Da die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes jedoch ein antragsgebundener Verwaltungsakt ist, erweist sich der angefochtene Bescheid aus diesem Grund als rechtswidrig. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das…