…des § 105 ZollR-DG Rechnung getragen, die - unabhängig von allfälligen finanzstrafrechtlichen Maßnahmen - als objektive, abgabenrechtliche Unrechtsfolge tatbestandsmäßig auch dann vorgesehen ist, wenn sich der Ort der Gestellungsverletzung nicht im Mitgliedstaat des Ausgangsverfahrens befindet. Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des HZA Wien vom 18. März 2004…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…8.2011 ist er Dienstnehmer der Fa. O. GmbH. Mit der Übermittlung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 am 1.6.2012 legte der Berufungswerber (Bw) den nachstehend abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt offen. Dieser wäre nicht in der Erklärung 2011 aufgenommen worden, weil es sich dabei…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu…
…Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als Geschäftsführer der Fa.G-GmbH fahrlässig durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen 1996 bis 2000, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 3.931,42, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von…
…der Inhalt der Selbstanzeigen des R stimmt mit der offensichtlichen Überzeugung des Erstsenates überein, dass der Beschuldigte in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten deren Befolgung unterlassen hat. Dazu kommt, dass die äußerst einfache Berechnung der Zahllasten aus den Mietverträgen für den Kaufmann…
…Privatanlegern basiert ausschließlich auf der formalrechtlichen Gestaltung im Rahmen eines Treuhandvertrages der O mit den Anlegern und der Konstruktion einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mittels derer hohe Verlustzuweisungen geschaffen werden sollten. Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist jedoch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern gem…
…der o.a. Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung kann beispielsweise derart erfolgen, dass sie verspätet oder gar nicht beim Finanzamt eingereicht wird. Diese abgabenrechtliche Pflicht ist auch verletzt, wenn zwar eine Voranmeldung rechtzeitig, aber mit falschem oder unvollständigem Inhalt übermittelt wird, indem der Umsatz…
…von € 1.600,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen belegt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange einer Gesellschaft verantwortlicher Geschäftsführer Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hatte. Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2006…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Dr. Alexander Hajicek, Elfriede Fischer und Günter Kastner über die Berufung des Bw, vertreten durch StB-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis…
…durch den Erstbeschuldigten nicht rechtzeitig erfolgten. Vielmehr habe der Verband dadurch, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einen entsprechend ausgebildeten gewerblichen Buchhalter angestellt habe, grundsätzlich ausreichende Vorkehrungen gegen abgabenrechtliche Versäumnisse aller Art getroffen. Die zur Bestrafung des zweitbeschuldigen Verbandes herangezogene Bestimmung des § 3 Abs…