…des § 105 ZollR-DG Rechnung getragen, die - unabhängig von allfälligen finanzstrafrechtlichen Maßnahmen - als objektive, abgabenrechtliche Unrechtsfolge tatbestandsmäßig auch dann vorgesehen ist, wenn sich der Ort der Gestellungsverletzung nicht im Mitgliedstaat des Ausgangsverfahrens befindet. Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des HZA Wien vom 18. März 2004…
…1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenausspruch mit Ausnahme der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt. II.) Die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den…
…24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde…
… 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen…
…51/2012 iVm § 5 des Wiener Landesgesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013, ist das Bundesfinanzgericht (BFG) für die Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen u.a. zur Wiener Parkometerabgabe…
…Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis unter Weglassung von "in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Wiener Abgabenordnung…
…dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens. Die KurzparkzonenV löst einerseits straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits abgabenrechtliche Folgen aus…
…Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die…
…des Strafvollzuges zu ersetzen. Die L.GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Nach § 1 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, in der Fassung des LGBl…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche…
…erwogen: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45 vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen…
…zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) würde daher € 2.970,00 betragen. Die ***8*** hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 WTFG hätten alle Gäste…
…zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) würde daher € 2.970,00 betragen. Die ***9*** hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 WTFG hätten alle Gäste…
… 9 Abs 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis vom 28…
…Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) würde daher € 2.970,00 betragen. Die ***X-GmbH*** hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 WTFG hätten alle Gäste…
…diesem Erkenntnis über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn ***Bf1***, verhängte Geldstrafe von € 50,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 20,00 (behördliches Verfahren und Verfahren vor dem BFG sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. IV. Gemäß § 25 Abs…
…Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) würde daher € 2.970,00 betragen. Die ***X-GmbH*** hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 WTFG hätten alle Gäste…
…Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) würde daher € 2.970,00 betragen. Die ***X-GmbH*** hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 WTFG hätten alle Gäste…