Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500015/2023
Parkometerabgabe, verfassungsrechtliche Einwendungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500015/2023vom 14.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einwendung: § 25 StVO ermächtige die Behörde ausschließlich nur das Parken durch Kurzparkzonen zu beschränken. § 1 des Parkometergesetzes beinhalte auch das Halten und stehe damit im Widerspruch zur StVO.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt. Gemäß Erkenntnis vom 06.03.1991, B 1292/90 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Wr ParkometerG und hat dazu folgenden Rechtssatz verfasst:
"Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, zu deren Regelung dem § 8 Abs. 1 F-VG 1948 zufolge der Landesgesetzgeber zuständig ist (mit Hinweis auf VfSlg. 5859/1968).
Aus kompetenzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht ein Sachverhaltselement bestimmt, das in einem Bundesgesetz seinen Ursprung hat. Kompetenzrechtlich ist es unbedenklich, wenn der Landesabgabengesetzgeber die Abgabenpflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone knüpft; es ist hiebei verfassungsrechtlich zulässig, dass infolge dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens.
Die KurzparkzonenV löst einerseits straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Hinblick auf die Strafsanktion der StVO 1960 ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht; all dies ist durch die Gesetze gedeckt."
Es besteht wohl kein Zweifel, dass dieser Rechtssatz auch für das Wiener Parkometergesetz 2006 Gültigkeit hat.
Parken ist nach den Bestimmungen der StVO das Stehenlassen eines Kraftfahrzeuges über die Dauer von 10 Minuten.
Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass er zum Tatzeitpunkt in der Simmeringer Feuerhalle einem Freund die letzte Ehre erwiesen habe. Die Trauerfeierlichkeit habe ca. 2 Stunden gedauert.
Damit steht fest, dass beim Bf. wohl ein Parkvorgang vorlag. Ein Rechtsschutzinteresse könnte nur dann vorliegen, wenn er von der seiner Meinung nach unzulässigen Anknüpfung des Gesetzes des Auslösens der Abgabepflicht auf das Abstellen des Fahrzeuges betroffen wäre. Der Bf. selbst kann keine Verfassungswidrigkeit des § 1 des Wr. Parkometergesetzes im Zusammenhang mit Parken erkennen. Ein Rechtsschutzinteresse des Bf. liegt daher - unabhängig davon, dass § 1 des Wr. Parkometergesetzes wie bereits ausgeführt, verfassungsrechtlich unbedenklich ist - keinesfalls vor.
Einwendung: Für den Normadressaten "Behörde" ist die Ermächtigung zur Kurzparkzone und die lokale Zuordnung in der StVO 1960 § 25 Abs. 1 ausschließlich für das hoheitsrechtlich verwaltbare öffentliche Gut gültig:
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 2.7.1968, B117/67 ausgeführt:
"Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Das bedeutet, daß nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr von der Behörde Verordnungen erlassen und Hinweise gegeben werden können. Straßen ohne öffentlichen Verkehr sind der Verordnungsgewalt entzogen. Ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, wird nach ihrer Benützung und nicht nach dem Besitz und dem Eigentumsverhältnis am Straßengrund zu beurteilen sein. Aus der Bestimmung ergibt sich nun, daß eine Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, auch wenn sie nur unter den vom Straßenerhalter allgemein festgelegten Bedingungen benützt werden darf. Hingegen sind Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr. Für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr sind nicht die Besitzverhältnisse und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund maßgebend; entscheidend ist vielmehr die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, d. h. die Widmung."
Im Hinblick darauf, dass die StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr Gültigkeit hat, wobei für den Begriff "öffentliche Straße" die Benützung und nicht die Eigentumsverhältnisse maßgebend sind, geht klar hervor, dass für Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO die Eigentumsverhältnisse ebenfalls nicht maßgebend sein können. Gleiches muss auch für die Parkometerabgabe, bzw. das Parkometergesetz gelten. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung kann keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden.
Wenn der Bf. ausführt, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der die zugänglichen Verkehrsflächen benütze, als Normadressat zwar die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten habe, daraus aber nicht ableitbar sei, dass Behörden sich via hoheitsrechtlicher Gewalt am privaten Eigentum bereichen könnten, scheint der Bf. zu übersehen, dass der Normadressat sowohl des § 25 StVO als auch der Parkomerabgabe der Verkehrsteilnehmer und nicht der Grundeigentümer ist.
Da das Bundesfinanzgericht die in der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken aus den genannten Erwägungen nicht teilt, wurde von der angeregten Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den VfGH Abstand genommen.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er imstande ist umfangreiche Recherchen und auch rechtliche Ausführungen zur Argumentation im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Verkürzung an Parkometerabgabe und es wäre ihm damit auch zumutbar gewesen, entsprechende Erkundigungen vor Antritt der Fahrt und vor der Benutzung der Parkflächen Online oder bei der zuständigen Behörde einzuholen. Indem er dies unterlassen hat, hat er jedenfalls sorgfaltswidrig und daher fahrlässig gehandelt.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Der Bf. bezieht eine Pension in Höhe von € 1.200,00, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt € 82,00, er setzt sich zusammen aus dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00), der verhängten Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00).
[...]
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 14. September 2023
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500015/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500015.2023
- Stammnummer
- 141981
- Gültig
- 14.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF