…6 Abs. 2 Z 3 ErbStG zu. Demnach würden juristische Personen und Personenvereinigungen sowie Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen dann als Inländer iSd ErbStG gelten, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hätten. Das ErbStG differenziere nicht nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit, sondern…
…1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Als Körperschaften gelten gemäß §1 Abs. 3 Z 1 lit b nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Gemäß § 21 Abs. 1 KStG 1988 iVm § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist eine ausländische Körperschaft des öffentlichen Rechts…
…Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). Z 3 Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ." Die Befreiung nach § 5 Z 6 ist auf Körperschaften iSd…
…Rechts (§ 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988." Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht setzt Geschäftsleitung oder Sitz im Inland voraus. Jede dieser Voraussetzungen genügt für sich…
…Rechts (§ 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988." Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht setzt Geschäftsleitung oder Sitz im Inland voraus. Jede dieser Voraussetzungen genügt für sich…
…1988 sind 1. juristische Personen privaten Rechts 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts und 3. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen. Nun ist die Bw. selbst keine Körperschaft iS des § 1 Abs. 2 KStG 1988, sondern eine nichtrechtsfähige Personengesellschaft. Es stellt sich…
…Personen des privaten Rechts. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3)." Die Befreiung für nationale Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 KStG 1988 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Es muss sich um "Beteiligungserträge…
…Personen des privaten Rechts. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3)." Die Befreiung für nationale Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 KStG 1988 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Es muss sich um "Beteiligungserträge…
…Rechts (§ 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988." Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht setzt Geschäftsleitung oder Sitz im Inland voraus. Jede dieser Voraussetzungen genügt für sich…
…Als Körperschaften gelten: a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind. b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 erstreckt sich die Steuerpflicht iSd § 1 Abs. 3 Z 1 nur auf Einkünfte…
…Der geldwäscherechtliche Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers suche nach Hofmann im Zusammenhang mit Stiftungen und Trusts vornehmlich die Personen(gruppe) zu erfassen, die aus dem Zweckvermögen letzten Endes den wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen ziehen soll. Die Begriffe seien schon aus diesem Grund nicht auf das Steuerrecht übertragbar…
… 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten: a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind. b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). ... § 21. (1) KStG 1988 lautet (auszugsweise): Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1…
…öffentlichen Rechtes, sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen. Der Bw. als Verein (siehe Bescheid der Sicherheitsdirektion) ist demnach nicht als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen. Als Betriebseinnahmen gelten nach den allgemeinen Grundsätzen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind;…
…gelten: a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind. b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 erstreckt sich die Steuerpflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 EStG…
…ErbStG § 4 Tz 1). Die Zweckzuwendung verbietet es dem Beschwerten, das zugewendete Zweckvermögen für seine Zwecke zu verwenden; ihm kommt daher lediglich die Stellung eines Treuhänders zu. Die Zuwendung bezieht sich also auf einen Gegenstand, der dem mit der Ausführung der Zuwendung Beauftragten fremd ist…
…1954, BGBl. Nr. 249/1955 lautet: "Juristische Personen sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche einer Abgabenpflicht unterliegen, genießen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, in…
…Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. ... § 24 Absatz 6 KStG lautet: "(6) Die Bestimmungen der §…
…von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Aus der vorgenannten Bestimmung ergibt sich zunächst, dass Vereine - die als sonstige juristische Personen des privaten Rechts gelten - grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, falls deren Geschäftsleitung oder Sitz im Inland…
…unmittelbaren Förderung mildtätiger Zwecke dienen, gingen am Problem vorbei: nur bei Körperschaften, die nicht zu den Anstalten, Stiftungen und anderem Zweckvermögen gehören, erfolge die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes. In diesen Fällen sollten den Aufwendungen entsprechende Einnahmen gegenüberstehen, damit diese als Betriebsausgaben oder…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch StB., vom 16. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 20. April 2007 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2006 entschieden: Den Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen…