…Mit Schreiben vom 30. November 2007 stellte der Masseverwalter des Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz und legte die Belege, aus welchen sich die beantragte Umsatzsteuergutschrift ergeben solle, dem Finanzamt vor. Über die Berufung wurde erwogen: Mit Beschluss…
… 295 Abs. 1 BAO wird ausgeführt, dass die Zurückweisung einer Berufung im Grundlagenverfahren wegen Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht der Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides gleichzuhalten sei. Gegen diesen Bescheid beruft der Bw mit Schriftsatz vom 24. April 2009 und führt aus, dass das nachträgliche…
… 295 Abs. 1 BAO wird ausgeführt, dass die Zurückweisung einer Berufung im Grundlagenverfahren wegen Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht der Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides gleichzuhalten sei. Gegen diesen Bescheid beruft der Bw mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2009 und führt aus, dass das nachträgliche…
…wenn keine Gründe für eine Zurückweisung wie Unzulässigkeit oder Verspätung vorliegen. Im Fall eines Wiederaufnahmeantrages kommt eine Verspätung gemäß § 303 Abs. 2 BAO oder gemäß § 304 iVm § 209a BAO in Betracht. Mit Erkenntnis 2010/15/0064 hat der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Berufungsbescheid vertretene rechtliche…
…Nr. 74/1999, ist jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird. § 40 FBG lautet: "(1) Eine…
…gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auf. Das Österreichische Patentamt habe den Antrag auf Eintragung der Marke ins Markenregister mit Beschluss vom 15. Juni 2005 zurückgewiesen und in der Folge den Bw. zur Errichtung von € 13,00 aufgefordert. Dieser Betrag sei…
…Dezember 2003 wäre über das Vermögen des Bw. das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 des Amtsgerichtes Charlottenburg wäre nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung und Abhaltung des Schlusstermines das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Gemäß Verordnung 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wäre eine allfällige…
…Laienbeisitzers im Sinne des § 74 Abs. 1 FinStrG binnen 3 Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden müsste, widrigenfalls mit Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung vorzugehen ist. Ein Nachweis, dass ein Ablehnungsgrund erst nach dieser Frist bekannt wurde, ist nicht erbracht worden…
…Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2008 - eingelangt am 13.3.2008 -wurde die Beschwerde gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.10.2002 zurückgewiesen. Mit Bescheiddatum vom 7.5.2008 hat die Finanzverwaltung zur Steuernummer xxx/xxxx einen…
…In der gegen die den Grundlagenbescheid betreffenden abweisenden Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 zu Zl. 2002/13/0224 am 12.12.2002 eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 27.02.2008 als unzulässig zurückgewiesen wurde, stellte der Bw (Beschwerdeführer Nr. 658) dar…
…Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.10.2002 seien die Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) vom 10.2.1997 bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Berufungsentscheidungen sei am 12.12.2002 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Mit Beschluss vom…
…den Grundlagenbescheid betreffenden abweisenden Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl. 2002/13/0225 am 12. Dezember 2002 eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 27. Februar 2008 als unzulässig zurückgewiesen wurde, stellte der Bw. (Beschwerdeführer Nr. 499) durch seinen ausgewiesenen Vertreter dar…
…Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.10.2002 sei der Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) vom 10.2.1997 bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Berufungsentscheidung sei am 12.12.2002 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Mit Beschluss vom…
…Grundlagenbescheid betreffenden abweisenden Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl. 2002/13/0224 am 12. Dezember 2002 eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 27. Februar 2008 als unzulässig zurückgewiesen wurde, stellte der Bw (Beschwerdeführer Nr. 581) dar, dass der Feststellungsbescheid 1989 (Grundlagenbescheid…
…Grundlagenbescheid betreffenden abweisenden Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl. 2002/13/0225 am 12. Dezember 2002 eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 27. Februar 2008 als unzulässig zurückgewiesen wurde, stellte der Bw (Beschwerdeführer Nr. 673) dar, dass der Feststellungsbescheid 1989 (Grundlagenbescheid…
… Entscheidungsgründe Strittig ist die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 sowie die Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines abgeleiteten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989 gem. § 295 BAO. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Wiederaufnahme des…
…Antrag wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Strittig ist die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 sowie die Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines abgeleiteten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989 gem. § 295 BAO. Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 beantragte die Berufungswerberin (Bw.…
…Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Oktober 2002 sei der Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) vom 10. Februar 1997 bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Berufungsentscheidung sei am 12. Dezember 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Mit Beschluss vom…
…Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Oktober 2002 sei der Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) vom 10. Februar 1997 bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Berufungsentscheidung sei am 12. Dezember 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Mit Beschluss vom…
…den Grundlagenbescheid betreffenden abweisenden Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl. 2002/13/0224 am 12. Dezember 2002 eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 27. Februar 2008 als unzulässig zurückgewiesen wurde, stellte der Bw. (Beschwerdeführer Nr. 597) durch seinen ausgewiesenen Vertreter dar…