Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0090-W/08
Bescheidadressat nach Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-W/08vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
den Masseverwalter Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwalt,1010 Wien, Seilerstätte
5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 2006
entschieden: Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a) BAO als nicht
zulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. teilte mit Schreiben vom 25. November 2002 dem
Finanzamt mit, dass er ab Anfang Juli 2000 seine Befugnis als Ziviltechniker
ausübe und ab dem 1. Jänner 2001 von der
"Einnahmen - Ausgaben - Rechnung zur
Bilanzierung übergehe". In den Folgejahren wurden vom Bw. keine
Bilanzen vorgelegt. Am 8. August 2005 wurde über das Vermögen des Bw.
das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 30. April 2007 brachte der Bw. die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 beim Finanzamt ein und machte
Vorsteuern in Höhe von € 1.912,00 geltend.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem
Bescheid vom 6. Juli 2007 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das
Jahr 2006 mit € 0,00 fest. Bescheidadressat war der Bw., die Zustellung des
Bescheides erfolgte zu Handen des
Masseverwalters.
Mit Schreiben vom 7. August 2007 erhob der Bw. Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 und beantragte die
Berücksichtigung des Vorsteuerguthabens laut Umsatzsteuererklärung.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 13. August 2007 forderte
das Finanzamt den Bw. (Zustellung zu Handen des
Masseverwalters)auf, Rechnungen mit
Vorsteuerausweis vorzulegen und wies darauf hin, dass im Falle der Nichtvorlage
der notwendigen Unterlagen dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden
könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2007 wies das
Finanzamt die Berufung vom 7. August 2007 gegen den Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2006 als unbegründet ab und begründete
dies damit, dass der Bw. dem Ersuchen vom 13. August 2007 nicht entsprochen und
die angeforderten Belege nicht vorgelegt habe.
Mit Schreiben vom 30. November 2007 stellte der
Masseverwalter des Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabebehörde zweiter Instanz und legte die Belege, aus welchen sich
die beantragte Umsatzsteuergutschrift ergeben solle, dem Finanzamt vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 8. August 2005 wurde über das Vermögen des
Bw. der Konkurs eröffnet und Dr. Kurt Freyler zum Masseverwalter bestellt.
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines
Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen,
das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des
Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§
1 der Konkursordnung). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners im Sinn des § 80 Bundesabgabenordnung (vgl. VwGH 2.3.2006,
2006/15/0087; 30.10.2001, 95/14/0099; 2.7.2002, 2002/14/0053).
Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen. Der angefochtene Bescheid vom 7. August 2007
wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu
richten gewesen. Durch die bloße Zustellung des an den Gemeinschuldner
gerichteten Bescheides vom 7. August 2007 betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 2006 an den Masseverwalter ist dieser Bescheid dem Masseverwalter
gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087).
Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt kein rechtlich existenter Bescheid vor,
weshalb die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 2006 gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a) BAO als unzulässig
zurückzuweisen ist. Die Zurückweisung einer Berufung kann sowohl durch
die Abgabenbehörde erster Instanz als auch durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz erfolgen. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz einen Grund
zur Zurückweisung nicht aufgegriffen, so hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-W/08
- Stammnummer
- 35752
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF