…2 KO vorgenommen werden kann. Wie bereits erwähnt, bewirkt § 124a KO im Falle der Masseunzulänglichkeit eine Zahlungssperre für jene Masseforderungen, die nicht aus den zur Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse gebotenen Rechtshandlungen herrühren. Diese Neuregelung greift in die Befriedigung der Masseforderungen ein und schafft eine…
…anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger inne zu halten hat. Er darf nur mehr die zur Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse gebotenen Rechtshandlungen vornehmen und daraus herrührende "Neumasseforderungen" unverzüglich befriedigen, während vorher bereits entstandene "Altmasseforderungen" der gesetzlichen Zahlungssperre gemäß § 124a Abs. 1 KO unterliegen…
…angezeigten Beträge im Konkurs nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Vorschriften nicht erfolgt, wird nach Abschluss des Konkursverfahrens und somit nach dem Wegfall der insolvenzrechtlichen Zahlungssperre die Entrichtung der offenen Abgabenschuldigkeiten nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Vorschriften unverzüglich bzw. auf Grund einer sofort mit Aufhebung des Konkurses eventuell beantragten…
…Masseinsuffizienz entstanden sind, jedoch nicht aus zur Verwaltung und Verwertung der Masse gebotenen Rechtshandlungen herrühren. Im Fall der Masseunzulänglichkeit nach § 124a KO (öffentliche Bekanntmachung) tritt jedoch eine Zahlungssperre auch für Masseforderungen ein, die als speziellere Bestimmung den Verrechnungsregeln der BAO vorgeht (zB VwGH 29. 1…
…massearmen Verfahren geändert. § 124a KO greift lediglich in die Befriedigung von Masseforderungen ein und schafft von § 124 Abs.1 KO abweichende Regelungen für deren Begleichung. Danach unterliegen "Altmasseforderungen" der gesetzlichen Zahlungssperre, während "Neumasseforderungen" unverzüglich, vorrangig und unabhängig von der Reihenfolge des § 47 Abs. 2 KO…
…interpretiert worden, dass im Ausgleichsverfahren mit Restschuldbefreiung häufig keine oder lediglich eine geringe Schadensgutmachung erforderlich gewesen sei. Insbesondere seien auch die insolvenzrechtlichen Zahlungssperren zu beachten gewesen. Die Wirksamkeit der Selbstanzeige sei somit gegeben, obwohl eine Zahlung unterblieben sei. Zur Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige werde vorgebracht, dass…