Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0535-I/05
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit iSd § 124a KO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-I/05vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 124a KO idF InsNov2002 greift nur in die Befriedigung von Masseforderungen in massearmen Konkursen ein und schafft von § 124 Abs. 1 KO abweichende Regelungen für deren Begleichung. Der grundsätzliche einhebungsrechtliche Vorrang von konkursrechtlichen Vorschriften gegenüber den abgabenrechtlichen Zahlungs- und Verrechnungsbestimmungen spielt daher dann keine Rolle, wenn ein Säumniszuschlag nicht für eine erst nach dem Eintritt der Masseunzulänglichkeit fällig gewordene (Alt)-Masseforderung, sondern für eine bereits vor der Konkurseröffnung fällige Konkursforderung angelastet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
14. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom
9. September 2004 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Über das
Vermögen der Berufungswerberin (Bw.), die ein Software-Unternehmen
betrieben hat, wurde am 28. April 2004 das Konkursverfahren eröffnet
und der im Spruch genannte Vertreter zum Masseverwalter bestellt. Mit dem am 7.
Juni 2004 bekannt gemachten Beschluss des zuständigen Konkursgerichtes vom
4. Juni 2004 wurde die Unzulänglichkeit der Masse zur Erfüllung
der Masseforderungen festgestellt (§ 124a Abs. 2 KO) und die
Schließung des Unternehmens angeordnet.
Mit Bescheid
vom 22. Juni 2004 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr
2003 fest. Von der sich hieraus ergebenden Nachforderung wurde der Bw. mit
Bescheid vom 9. September 2004 ein erster Säumniszuschlag in Höhe
von 133,01 € mit der Begründung vorgeschrieben, dass die
Abgabenschuldigkeit nicht bis 16. Februar 2004 entrichtet worden sei.
Am 9. November
2005 genehmigte das Konkursgericht den Schlussverteilungsentwurf des
Masseverwalters. Auf die Konkursgläubiger entfiel keine Quote.
In der
fristgerechten Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages wurde die ersatzlose Bescheidbehebung beantragt,
weil nach Eröffnung des Konkurses die Festsetzung von
Säumniszuschlägen unzulässig sei. Die insolvenzrechtlichen Folgen
der Konkurseröffnung seien mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung
der Konkurseröffnung eingetreten. Gläubigerforderungen seien somit im
Konkursverfahren anzumelden und - abhängig vom Wert der Masse und der
Höhe der anerkannten Konkursforderungen - quotenmäßig zu
befriedigen. Aufgrund des konkursrechtlichen Ausschlusses von Verzugsfolgen
dürften weder Zinsen berechnet noch Säumniszuschläge festgesetzt
werden. Die Anlastung des Säumniszuschlages führe zu einer
unzulässigen Bevorzugung des Abgabengläubigers. Zudem habe das
Konkursgericht die Masseunzulänglichkeit noch vor der Erlassung des
Säumniszuschlagsbescheides bekannt gemacht. Ab diesem Zeitpunkt sei dem
Masseverwalter die Befriedigung von Masseforderungen verwehrt gewesen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. November 2004 keine Folge. Begründend führte es dazu aus,
dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 bereits vor Konkurseröffnung
fällig geworden sei. Auch der Säumniszuschlag stelle eine
Konkursforderung dar, weshalb die Festsetzung rechtmäßig
sei.
Im Vorlageantrag vom 16. Dezember 2004, der beim
Unabhängigen Finanzsenat am 23. November 2005 eingelangt ist,
wiederholte der Masseverwalter seinen Standpunkt. Ergänzend führte er
aus, dass die Fälligkeit des Säumniszuschlages "erst durch dessen
Festsetzung eintritt". Die Vorschreibung des Säumniszuschlages widerspreche
dem Gebot der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger. Nach
Konkurseröffnung könne kein Konkursgläubiger eine "Forderung zu
seinen Gunsten" erwerben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I 142/2000 ein erster Säumniszuschlag
in Höhe von 2 Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten, sofern kein Ausnahmetatbestand nach Abs. 4 lit. a
bis d leg. cit. vorliegt.
§ 21 Abs.
1 UStG 1994 normiert als Fälligkeitstag für
Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils den 15. des auf den Voranmeldungszeitraum
zweitfolgenden Kalendermonates. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle wird
durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von Abs. 1
abweichende Fälligkeit begründet.
Die
Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2003, auf die sich der
Säumniszuschlag bezieht, war demnach bereits vor der Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen der Bw., nämlich am 16. Februar 2004
fällig, wurde aber nicht entrichtet. Die Höhe des
Säumniszuschlages ist ebenfalls unbestritten. Der Masseverwalter meint
jedoch, dass nach Eröffnung eines Konkursverfahrens die Festsetzung von
Säumniszuschlägen generell unzulässig sei.
Dieser globalen
Betrachtungsweise vermag die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu
folgen: Zunächst ist festzustellen, dass das Abgabenfestsetzungsverfahren
durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beeinflusst wird. Auch
im Konkurs ist das Finanzamt zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung
berechtigt. Säumniszuschläge zählen zu den Abgaben iSd
Bundesabgabenordnung (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO). Erst im
Abgabeneinhebungsverfahren muss der Tatsache der Konkurseröffnung Rechnung
getragen werden, die Durchsetzung der Steueransprüche richtet sich dann
nach den Regeln der Konkursordnung (vgl. Kofler/Kristen, Insolvenz und Steuern,
Orac Verlag, Wien 2000, S. 11).
Im
Konkursverfahren sind die Auswirkungen der konkursrechtlichen Bestimmungen auf
die Abgabeneinhebung insoweit zu beachten, als den Vorschriften der
Konkursordnung, die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende
Abgabenentrichtung vorsehen, der Vorrang gegenüber den abgabenrechtlichen
Bestimmungen zukommt. Sofern also die Konkursordnung Vorschriften enthält,
die einer gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger
dienen, stehen diese der Anwendung des § 217 BAO entgegen (VwGH
22. 4. 1985, 84/15/0009, 0037). Folglich besteht keine Pflicht zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages, wenn die Fälligkeit einer
Konkursforderung erst nach der
Konkurseröffnung eingetreten ist.
Im Gegensatz
dazu war die als Konkursforderung zu qualifizierende Umsatzsteuernachforderung
betreffend das Jahr 2003 bereits vor
Konkurseröffnung fällig. Dabei ist die Verpflichtung zur Entrichtung
des Säumniszuschlages nicht erst mit der bescheidmäßigen
Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der
Umsatzsteuernachforderung maßgeblichen Fälligkeitstages entstanden.
Daran ändert auch nichts, dass der Säumniszuschlag aufgrund der
Neufassung des Säumniszuschlagsrechtes durch das Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I 2000/142, erst einen Monat ab Zustellung des den Säumniszuschlag
festsetzenden Bescheides fällig wurde (§ 210 Abs. 1 BAO).
Die solcherart
eingetretene Säumniszuschlagsverpflichtung ist nicht dadurch erloschen,
dass in der Folge der Konkurs über das Vermögen der Bw. eröffnet
wurde (VwGH 28. 4. 1999, 94/13/0067). Vielmehr konnte der Säumniszuschlag
auch nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend gemacht werden, weil
der Fälligkeitstag der Stammabgabe (USt 2003) vor der Konkurseröffnung
lag und demnach auch die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages vor der Konkurseröffnung eingetreten ist (VwGH 4. 4.
1994, 83/16/0161, VwGH 18. 1. 1996, 93/15/0170). Im Hinblick auf diese
Rechtslage geht das Vorbringen im Vorlageantrag, die Fälligkeit des
Säumniszuschlages sei erst "durch dessen Festsetzung" eingetreten, ins
Leere.
Wenn sich der
Masseverwalter erkennbar auf das Zinsverbot nach § 58 Z 1 KO stützt,
so wird diesbezüglich auf das VwGH-Erkenntnis vom 28. April 1999,
94/13/0067, verwiesen. In diesem Beschwerdefall hat der Gerichtshof zum Ausdruck
gebracht, dass das insolvenzrechtliche
Zinsverbotder Vorschreibung eines
Säumniszuschlages nicht entgegensteht, weil ein Säumniszuschlag
keinesfalls den Charakter einer Verzinsung hat. Denn der Säumniszuschlag
ist seiner Höhe nach unabhängig von jenem Zeitraum, während
dessen der betreffende Abgabenrückstand besteht. Zinsen hingegen
hängen ihrem Ausmaß nach stets von der Dauer jenes Zeitraumes ab,
innerhalb dessen eine fällige Zahlung nicht geleistet wird. Abgesehen davon
bezieht sich das Zinsverbot des § 58 Z 1 KO nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes nur auf Zeiträume nach Eröffnung des
Konkurses und kann daher auch aus diesem Grund einer vor Konkurseröffnung
eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht
entgegenstehen.
Entgegen der
Ansicht des Masseverwalters widerspricht die Festsetzung des
Säumniszuschlages auch nicht dem durch die InsNov 2002 eingeführten
§ 124a KO. Durch diese Neuregelung haben sich nämlich (nur) die
Grundlagen für die Befriedigung von Masseforderungen in massearmen
Verfahren geändert. § 124a KO greift lediglich in die Befriedigung von
Masseforderungen ein und schafft von § 124 Abs.1 KO abweichende Regelungen
für deren Begleichung. Danach unterliegen "Altmasseforderungen" der
gesetzlichen Zahlungssperre, während "Neumasseforderungen"
unverzüglich, vorrangig und unabhängig von der Reihenfolge des
§ 47 Abs. 2 KO zu befriedigen sind (vgl. zB Kristen,
Säumniszuschläge und Masseunzulänglichkeit, ZIK 2004/42). Dieser
einhebungsrechtliche Vorrang von konkursrechtlichen gegenüber den
einschlägigen steuerlichen Bestimmungen spielt im Berufungsfall aber keine
Rolle, weil hier der Säumniszuschlag nicht für eine erst nach dem
Eintritt der Masseunzulänglichkeit fällig gewordene
(Alt)-Masseforderung, sondern aufgrund der Nichtentrichtung einer bereits vor
der Konkurseröffnung fälligen Konkursforderung angelastet wurde.
Abschließend
sei noch erwähnt, dass der strittige Säumniszuschlag nach § 54 KO
gleich wie die Steuerforderung selbst und damit als Konkursforderung einzustufen
ist, sodass er im Konkurs als solche anzumelden und nur im Ausmaß der
(allerdings nicht erzielten) Konkursquote zu berichtigen gewesen wäre.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124a KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-I/05
- Stammnummer
- 19692
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF