Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. RR Erich Radschek, Mag. Belinda Maria Eder und Felicitas Seebach im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung des Bw, vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und…
…2. Dezember 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde die Begründung des Wiederaufnahmsbescheides vom 8. Oktober 2003 insoweit ergänzt, als ausgeführt wurde, die amtswegige Wiederaufnahme stütze sich auf den Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1 lit. c BAO. Sie sei zulässig, da…
…anderen Entscheidung kommen müssen und nicht etwa den gegebenen Sachverhalt bloß anders beurteilt. Damit sei auch der Vorfragentatbestand erfüllt. Die Wiederaufnahme habe in Übung des Ermessens aus Gründen der Zweckmäßigkeit verfügt werden müssen, um dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem Gebot der Rechtsbeständigkeit zu…
…muss der Unabhängige Finanzsenat feststellen, dass im vorliegenden Fall weder der "Erschleichungstatbestand", noch der "Neuerungstatbestand", noch der "Vorfragentatbestand" als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegen daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid…
… 303 Abs. 1 lit. c BAO, den so genannten "Vorfragentatbestand", geltend. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa…
…Wiederaufnahmetatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO, den so genannten "Vorfragentatbestand", geltend. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind…
…war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (so genannter "Vorfragentatbestand") und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte…
…Abgabenbehörde I. Instanz hat zurecht auf § 114f BAO verwiesen und ausgeführt, dass die Abgabenbehörden darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen gleichmäßig und rechtsrichtig erfasst werden. 3.) Zivilgerichtliches Verfahren und Vorfragentatbestand: Nach § 116 BAO sind die Abgabenbehörden, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, berechtigt, im…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wegenstein & Partner, Wirtschaftstreuhandgesellschaft OEG, 1010 Wien, Canovagasse 7/7, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach und Hubert Stierschneider, betreffend Abweisung…
…wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 14. Mai 2002 (Bl 83f/1996) abgewiesen, weil es für die Wiederaufnahme aus dem Vorfragentatbestand nicht zuletzt an der Parteienidentität mangle. Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 wurde gegen den Bescheid vom 14. Mai 2002 Berufung erhoben mit den…
…wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 14. Mai 2002 (Bl 99f/1996) abgewiesen, weil es für die Wiederaufnahme aus dem Vorfragentatbestand nicht zuletzt an der Parteienidentität mangle. Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 wurde gegen den Bescheid vom 14. Mai 2002 Berufung erhoben mit den…
… 303 Abs. 1 lit. c BAO, den so genannten "Vorfragentatbestand", geltend. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa…
… 303 Abs. 1 lit. c BAO, den so genannten "Vorfragentatbestand", geltend. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WPI SteuerberatungsgesmbH, 8054 Graz, Zahläckerweg 38, vom 28. November 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. Oktober 2012 betreffend Zurücknahmeerklärung eines Wiederaufnahmeantrages (hinsichtlich Feststellungsverfahren der R-KG für den Zeitraum…
Bescheid Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, HR Dr. Richard Tannert, hat in der Finanzstrafsache gegen H, ehem. Geschäftsführerin, geb. xxxxx, whft. XXX, vertreten durch die PSW Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung GmbH, 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße…
… 303 Abs. 1 lit. c BAO, den so genannten "Vorfragentatbestand", geltend. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa…
… 303 Abs. 1 lit. c BAO, den so genannten "Vorfragentatbestand", geltend. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa…
… 303 Abs. 1 lit. c BAO, den so genannten "Vorfragentatbestand", geltend. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa…
… 303 Abs. 1 lit. c BAO, den so genannten "Vorfragentatbestand", geltend. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa…
… 303 Abs. 1 lit. c BAO, den so genannten "Vorfragentatbestand", geltend. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa…