Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0613-S/07
Ist ein Rechtstreit über die Höhe des Kaufpreises - Schwarzgeldzahlungen - anhängig, muss nicht das Ergebnis des Gerichtsverfahrens abgewartet werden, sondern es kann gleich mit Wiederaufnahme des Verfahrens vorgegangen werden, indem die Abgabenbehörde die Vertragsverpflichtungen nach eigener Anschauung beurteilt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0613-S/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, vertreten durch
RA-KEG, vom 20. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
vom 2. Juli 2007, St.Nr.yyy/xxxx, ErfNr.xxx/yyyy, betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen sowie
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 13. Juli 2004 wurde der von RA am 15.5.2004 errichtete
Kaufvertrag der Verkäuferin, vertreten durch Geschäftsführer, und
den Käufern, Bw und Käufer, betreffend die Liegenschaft, mit einem
Kaufpreis von Euro 1,050.000,000, beim Finanzamt Salzburg-Land unter der
ErfNr.xxx/yyyy angezeigt.
Mit dem Bescheid vom 19.1.2005, St.Nr.xxx/yyyy, wurde die
Grunderwerbsteuer mit Euro 18.375,00 festgesetzt.
Am 9.11.2006 übermittelte der
Geschäftsführer der Verkäuferin eine Sachverhaltsdarstellung
wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung. Aus dieser Darstellung geht
hervor, dass der Kaufpreis für die Liegenschaft tatsächlich Euro
1,411.273,51 betragen habe, wobei auf Wunsch der Käufer eine niedrigere
Summe (Euro 1,050.000,00) ausgewiesen worden sei.
Die Berichtigung der Differenzbeträge sei erfolgt
durch:
a.) Eine Baranzahlung von Euro 170.000,00. b.) Durch
den Verkauf einer bisher der Bw gehörigen Liegenschaft 2 mit dem
Kaufvertrag vom 15.5.2004, angezeigt beim Finanzamt Salzburg-Land zu ErfNr.
xyz/xyzz, an den Geschäftsführer persönlich um den vereinbarten
Kaufpreis von Euro 190.000,00. Der Kaufpreis sei vom Geschäftsführer
nicht bezahlt worden, da es sich um einen zusätzlichen Kaufpreisteilbetrag
für die Liegenschaft, gehandelt habe. Eine Anrechnung auf den Kaufpreis
habe nicht stattgefunden.
Die Sachverhaltsdarstellung sei "aufgrund nunmehr
auftretender Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Vertrages" erfolgt.
Diese Sachverhaltsdarstellung ist am 22.12.2006 unter
Aushändigung einer Kopie mit dem Rechtsvertreter der Bw erörtert
worden. Im Zuge dieser Besprechung wurden folgende Unterlagen in Kopie an die
Abgabenbehörde übergeben:
Zu a.) wurde ein Nachtrag
zum Kaufvertrag
vom 15.5.2004
zwischen der Verkäuferin und den Käufern, sowie eine
Bestätigung gemäß Vereinbarung
vom 15.5.2004 unterfertigt von Geschäftsführer und der Bw
vorgelegt.
Zu b.) wurde die
Zusatzvereinbarung
vom 15.5.2004 zwischen der Bw als
Verkäuferin und Geschäftsführer als Käufer vorgelegt.
Bw, die die Verträge ohne Rechtsbeistand abgeschlossen
habe, sei davon ausgegangen, dass die beiden Teilbeträge auf den Kaufpreis
anzurechnen seien. Ihr Rechtsvertreter gehe davon aus, dass die vereinbarte
Summe von Euro 190.000,00 für die von Bw übertragenen Wohnung auf den
Kaufpreis anzurechnen sei, während die zusätzlichen Euro 170.000,00
für Sonderausstattungen vereinbart worden seien.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 2.7.2006,
St.Nr.yyy/xxxx, ErfNr.xxx/yyyy verfügte die Abgabenbehörde I. Instanz
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Grunderwerbsteuer gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich des Bescheides vom 19.1.2005, St.Nr.xxx/yyyy,
ErfNr.xxx/yyyy, und setzte die Grunderwerbsteuer mit Euro 28.000,00 fest, was
einen Nachforderungsbetrag von Euro 9.625,00 ergab.
Begründend führte die Abgabenbehörde I.
Instanz aus, dass die unter a.) und b.) angeführten zusätzlichen
Gegenleistungen durch die Selbstanzeige des Geschäftsführer neu
hervorgekommen seien. Die in den beiden - laut Parteienvereinbarung geheim zu
haltenden - Vereinbarungen enthaltenen Beträge seien als weitere
Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft anzusehen.
In den Berufungen vom 20.7.2006 bekämpfte Bw sowohl
die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens als auch den neuen
Grunderwerbsteuerbescheid.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Angaben
des Geschäftsführer unrichtig seien. Die Euro 170.000,00 seien im
Wesentlichen für Sonderwünsche zu entrichten gewesen (wobei nur ca.
Euro 83.000,00 investiert worden seien) und der Betrag für die Wohnung,
Euro 190.000,00, sei kein zusätzlicher Kaufpreis, sondern auf den Kaufpreis
von Euro 1,050.000,00 anzurechnen gewesen. Beim Landesgericht Salzburg seien
deswegen zu xCgx Verfahren anhängig. In diesen Verfahren gehe es darum, ob
diese Beträge anzurechnen seien oder wie die Klägerin
(Verkäuferin) meint, zusätzlich zum im Kaufvertrag vom 15.5.2004
vereinbarten Kaufpreis von Euro 1,050.000,00 (ein Preis, der in allen
Kalkulationsaufstellungen ausgewiesen worden sei) zu entrichten seien.
Da die Zivilprozesse noch nicht abgeschlossen worden seien,
sei die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Neufestsetzung der
Grunderwerbsteuer zu früh erfolgt. In eventu werde die Unterbrechung des
Berufungsverfahrens bis zum Abschluss der beiden Zivilgerichtsverfahren
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde I.
Instanz vom 9.8.2007, St.Nr.yyy/xxxx, ErfNr.xxx/yyyy, wurden beide Berufungen
unter Hinweis auf die Textpassagen in den neu hervorgekommenen Vertragsnachtrag
und der Zusatzvereinbarung als unbegründet abgewiesen.
Am 3.9.2007 beantragte Bw die Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Unter Vorlage des Protokolls der Verhandlung
vom 24.4.2007 zu den beiden Zivilrechtsverfahren wurde die Stattgabe beantragt
mit dem Hinweis darauf, dass der Geschäftsführer der Verkäuferin
durch die Selbstanzeige den unzulässigen Versuch unternehme, einen
überhöhten und zusätzlichen Kaufpreis zu lukrieren.
Am 12.10.2007 erfolgte eine Einsichtnahme in die
Zivilprozessakten durch den Referenten. Das Protokoll über die Verhandlung
vom 18.9.2007 wurde in Kopie zum Akt genommen.
In dieser Verhandlung vom 18.9.2007 wurde Herr X.Y. als
Zeuge vernommen. Der Zeuge hat den gegenständliche Liegenschaftskauf
vermittelt und war bei den Besprechungen anwesend. Er hat in seiner Aussage
bestätigt, dass die Vertragsparteien folgenden Kaufpreis vereinbarten
hätten: a.) Kaufpreis laut offiziellem Kaufvertrag (€
1,050.000,00) zuzüglich b) Anzahlung von € 170.000,00 und
c) Übertragung der Liegenschaft Imbergstraße zu einem
Kaufpreis von € 190.000,00 an den Geschäftsführer, wobei dieser
den Kaufpreis an die Verkäuferin weiterleiten musste.
Es sei immer die Rede gewesen von einem Kaufpreis von rund
1,4 Millionen Euro. Er selbst habe auf seine Provision seitens der Käufer
verzichtet, weshalb nicht 1,411.273,51 sondern nur € 1,410.000,00 als
konkreter Kaufpreis vereinbart gewesen seien. Die Angabe eines niedrigeren
Kaufpreises im Kaufvertrag sei offensichtlich aus einer steuerschonenden
Vorgangsweise heraus erfolgt.
Seitens des Gerichtes wurde ein Sachverständiger
bestellt zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des Verkehrswertes der
Kaufliegenschaft zur Prüfung des Frage ob eine Verkürzung über
die Hälfte gegeben ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Folgender Sachverhalt
wird als erwiesen angenommen:
Aus dem Kaufvertrag vom 15.5.2004 ergibt sich ein
"offizieller" Gesamtkaufpreis von Euro 1,050.000,00.
Zusätzlich wurde von den Käufern ein Barbetrag
von Euro 170.000,00 an den Geschäftsführer übergeben.
Von der Bw wurde weiters eine Wohnung 2 mit Kaufvertrag vom
15.5.2004 an den Geschäftsführer um Euro 190.000,00 verkauft. Dieser
Betrag ist ebensfalls dem Kaufpreis hinzuzurechnen.
Dadurch ergibt sich für die Liegenschaft ein
tatsächlicher Gesamtkaufpreis von Euro 1,410.000,00.
1.2.)
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der
Sachverhaltsdarstellung des Geschäftsführer vom 9.11.2006
übermittelt an das Finanzamt Salzburg-Stadt, aus der Zusatzvereinbarung vom
15.5.2004 (zum Kaufvertrag Imbergstraße), dem Nachtrag zum Kaufvertrag vom
15.5.2004 (zum Kaufvertrag Franz-Josef-Straße) und der Bestätigung
vom 14.6.2004, sowie den Angaben des Zeugen Herrn X.Y. in der Verhandlung vom
18.9.2007.
Der Sachverhalt wird hinsichtlich der schriftlichen
Verträge im Wesentlichen auch von den Käufern bestätigt,
allerdings mit der Abweichung, dass der Betrag von 190.000,00 als Teilbetrag auf
den vereinbarten Kaufvertrag anzurechnen sei, während der Betrag von Euro
170.000,00 für Sonderausstattungen zu leisten gewesen sei.
Hinsichtlich des Betrages von Euro 170.000,00 gibt die Bw
an, dieser Betrag sei für Sonderausstattungen zu bezahlen gewesen. Aus der
Bestätigung vom 14.6.2004 ist ersichtlich, dass der Betrag wie im Nachtrag
zum Kaufvertrag vereinbart, termingerecht bezahlt worden ist, sodass Punkt 3.
des Nachtrages zum Kaufvertrag vom 15.5.2004 nicht zum Tragen kam, wo vereinbart
war, dass - sollte die Bezahlung der Euro 170.000,00 nicht bis zum 15.6.2004
erfolgen - sich die Vertragsteile für diesen Fall verpflichten, einen
Nachtrag zum Kaufvertrag vom 15.5.2004 abzuschließen, in dem für
diverse Sonderleistungen ein zusätzlicher Kaufpreis von Euro 170.000,00 zu
bezahlen sei.
Strittig ist vor allem, ob die Euro 190.000,00, die der
Geschäftsführer für die Wohnung der Bw an die Verkäuferin zu
zahlen sich verpflichtet hat, auf den Kaufpreis anzurechnen ist oder nicht.
Vertragspunkt 5. 2. Satz der Zusatzvereinbarung lautet: "Zur Erläuterung
wird festgehalten, dass der Betrag von Euro 190.000,00 einen weiteren
Kaufpreisteilbetrag für den Erwerb der Wohnung (Liegenschaft) darstellt. In
diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Betrag von Euro 190.000,00 eine
Kompensation zwischen den beiden Liegenschaften darstellt."
Diese Formulierung ist nicht eindeutig und in beide
Richtungen interpretierbar. Im Zusammenhang mit den Angaben des
Geschäftsführer in der Sachverhaltsdarstellung und des Zeugen X.Y. in
der Verhandlung vom 18.9.2007 ergibt sich jedoch, dass vereinbart war, dass
dieser Betrag zusätzlich zum offiziellen Kaufpreis zu entrichten ist.
Dafür spricht auch der Vertragspunkt 6., wonach die Vertragsparteien sich
verpflichten, diese Zusatzvereinbarung strengstens vertraulich zu behandeln und
an dritte Personen nicht weiterzugeben.
Dieser Vertragspunkt ergibt keinen Sinn, wenn in der
Zusatzvereinbarung ohnedies eine Anrechnung auf den Kaufpreis vereinbart worden
wäre. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ergibt lediglich einen Sinn, wenn
es sich bei dem darin dokumentierten Kaufpreis um sogenanntes Schwarzgeld
handelt und daher dieser Kaufpreisteilbetrag verheimlicht werden soll.
Die Aussagen des Zeugen X.Y. mussten der Bw deswegen nicht
vorgehalten werden, da die Bw bei der Verhandlung anwesend war und sie daher
diese Aussagen kennt. Die Beweiswürdigung selbst unterliegt nicht dem
Parteiengehör.
2.) Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende - bisher unbekannte -
tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt
hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen.
Neu hervorkommen können als Beweismittel etwa
Urkunden, Aufzeichnungen und Zeugen bzw. deren Namhaftmachung.
Erst wenn das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes
tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres
Ermessens zu entscheiden, ob sie die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügt.
Maßgebend ist, ob der Behörde in dem wieder
aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen
ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu
der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen
hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervor gekommener
Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten,
aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (Ritz,
BAO-Kommentar 3. Auflage, § 303, Tz 10, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,
0165).
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens steht im
Ermessen der Behörde. Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen der
Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt einen Wiederaufnahmstatbestand
erfüllt, und der Ermessensfrage, ob die Wiederaufnahme auch
durchzuführen ist; erst wenn die Rechtsfrage dahin beantwortet ist, dass
ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt, hat die Behörde in Ausübung ihres
Ermessens zu entscheiden, ob sie die Wiederaufnahme verfügt
(Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303, E 152 und die dort
angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
2.1.)
Wiederaufnahmsgrund:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der
Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im Bemessungszeitpunkt (VwGH
29.9.2004, 2001/13/0135).
Von der Kenntnis einer Tatsache kann erst dann gesprochen
werden, wenn der Abgabenbehörde die Tatsache in ihrem für die
abgabenrechtliche Beurteilung wesentlichen Umfang bekannt ist
(Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303, E 177).
Im Sinne dieser Ausführungen ist durch das
Gegenüberstellen des Wissensstandes der Behörde zum Zeitpunkt der
Erlassung des Erstbescheides und jenes Wissenstandes anlässlich der
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen neu
hervorgekommen sind.
Bis zur Sachverhaltsdarstellung des
Geschäftsführer waren der Abgabenbehörde I. Instanz die
Nebenabreden der Vertragsparteien nicht bekannt.
Weder der Nachtrag zum Kaufvertrag vom 15.5.2004 zwischen
der Verkäuferin und den Käufern, noch die Bestätigung
gemäß Vereinbarung vom 15.5.2004 unterfertigt vom
Geschäftsführer und der Bw, noch die Zusatzvereinbarung vom 15.5.2004
abgeschlossen zwischen der Bw als Verkäuferin und Geschäftsführer
als Käufer wurden der Abgabenbehörde I. Instanz angezeigt.
Ja die Vertragsparteien haben sich gegenseitig
verpflichtet, diese Zusatzvereinbarungen strengstens vertraulich zu behandeln
und an dritte Personen nicht weiterzugeben.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat im angefochtenen
Bescheid die Verfügung der Wiederaufnahme genau auf diese - ihr bisher
unbekannten - Vertragsinhalte gestützt.
Die Feststellung des Vorliegens der
Wiederaufnahmegründe nach § 303 Abs. 4 BAO erfolgte daher
zurecht.
2.2.)
Ermessensentscheidung:
Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO
sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des
Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "Angemessenheit" in
Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der
Einhebung der Abgaben beizumessen.
Bei der Ermessensübung hat die Abgabenbehörde
unter Bedachtnahme auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115
BAO) grundsätzliche der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft)
einzuräumen. Als gegen die Wiederaufnahme sprechend sind allenfalls
insbesondere zu berücksichtigen die Geringfügigkeit der steuerlichen
Auswirkungen, das Missverhältnis zwischen den unmittelbaren Folgen des
Wiederaufnahmsgrundes und (unter Bedachtnahme auf gegenüber den wieder
aufzunehmenden Verfahren abweichende rechtliche Beurteilungen) den gesamten
steuerlichen Auswirkungen eines etwaigen neuen Sachbescheides, weiters die
Uneinbringlichkeit der zu erwartenden Abgabennachforderung, das Verschulden der
Behörde an der Nichtgeltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder
Beweismittel im wieder aufzunehmenden Verfahren, die Rechtswidrigkeit einer
Wiederholungsprüfung, rechtswidrig erlangte Beweismittel und der Grundsatz
von Treu und Glauben (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303, FN 35).
Es liegt nicht nur keiner dieser oder ähnlicher Gründe hier
vor.
Vielmehr kann sich die Bw nicht auf Billigkeitsgründe
berufen, wenn sie selbst durch die Vereinbarung von Geheimhaltungsklauseln daran
beteiligt ist, dass der Sachverhalt der Abgabenbehörde gegenüber nicht
vollständig offengelegt worden ist.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat zurecht auf §
114f BAO verwiesen und ausgeführt, dass die Abgabenbehörden darauf zu
achten haben, dass alle Abgabepflichtigen gleichmäßig und
rechtsrichtig erfasst werden.
3.) Zivilgerichtliches
Verfahren und Vorfragentatbestand:
Nach § 116 BAO sind die Abgabenbehörden, sofern
die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, berechtigt, im
Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen
Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach
der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen
Anschauungen zu beurteilen (§§ 21 und 22 BAO) und diese
Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen (Abs.1).
Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche
Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde
im Sinne des Abs.1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem
gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der
Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Grundsätzlich besteht eine Bindungswirkung an
Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden. Eine solche
Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung. Sie wirkt nur innerhalb
der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches,
nicht auch auf die Entscheidungsgründe (Ritz, § 116, Tz 5, und die
dort zitierte Judikatur).
Eine Ausnahme von dieser grundsätzlich gegebenen
Bindungswirkung normiert § 116 BAO Abs. 2 BAO für Abgabenbehörden
an gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess. Dadurch soll vermieden werden,
dass Abgabenbehörden durch Gerichtsentscheidungen präjudiziert werden,
die auf parteiendispositiver "formeller Wahrheit" (Parteienmaxime) beruhen. Ist
im gerichtlichen Verfahren bei Ermittlung des Sachverhaltes daher nicht von Amts
wegen vorzugehen, so kann man von einer Bindung im Sinne des § 116 BAO
nicht ausgehen.
Derartige Entscheidungen der Gerichte sind stets nach der
über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen
Anschauungen zu beurteilen.
Die Abgabenbehörde II. Instanz hat daher aus Eigenem
zu entscheiden, wie der vorliegende Sachverhalt grunderwerbsteuerlich zu
beurteilen ist, was also aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen Unterlagen als
Kaufpreis vereinbart worden ist.
Besteht aber nach § 116 Abs. 2 BAO keine Bindung an
ein in einem Zivilprozess ergangenes Urteil, dann macht auch das von der Bw
beantragte Zuwarten bis zum Ergehen dieser Gerichtsentscheidung keinen
Sinn.
4.) Zum neuen - im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen - Grunderwerbsteuerbescheid:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit. gehören zur Gegenleistung
auch Leistungen, die der Erwerber dem Veräußerer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist (Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar, §
5, Rz 5, und die dort zitierte Rechtsprechung). Maßgebend ist stets, zu
welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages
verpflichtet hat (VwGH vom 17. März 2005, 2004/16/0278).
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen
Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere
abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander
abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer
Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist, dass die
Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand,
in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner,
Grunderwerbsteuer-Kommentar, § 5, Rz 9 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
Daher sind die beiden Beträge, die die Käufer
zusätzlich zu dem im "offiziellen" Kaufvertrag vom 15.5.2004 ausgewiesenen
Betrag von 1,050.000,00 zu bezahlen verpflichtet waren, als weitere
Kaufpreisteilbeträge in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Die Grunderwerbsteuer ist vom - anteiligen -
tatsächlich vereinbarten Gesamtkaufpreis von Euro 1,410.000,00 anteilig zu
bemessen.
5.) Ausgang der
Gerichtsverfahren:
Wie oben unter Punkt 3.) dargelegt hat der Ausgang des
Gerichtsverfahrens grundsätzlich keinen Einfluss auf die
Grunderwerbsteuerfestsetzung. Dies allerdings mit folgenden
Einschränkungen:
5.1.) Sollten in den Gerichtsverfahren tatsächlich
Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, so wäre nach § 303 BAO eine Wiederaufnahme des
Verfahrens möglich.
5.2.) Sollte im Gerichtsverfahren zutage treten, dass eine
Verkürzung über die Hälfte stattgefunden hat, so räumt das
Gesetz dem verletzten Teil das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in
den vorigen Stand zu fordern. Diesfalls wäre eine Korrektur der
Grunderwerbsteuervorschreibung über § 17 GrEStG ebenso möglich,
wie bei einer Preisreduktion aufgrund von Gewährleistungsansprüchen
(z.B. weil die Sonderausstattung nicht den vereinbarten Kriterien
entspricht).
Salzburg, am
23. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0613-S/07
- Stammnummer
- 31124
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF