Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0347-W/05
Wiederaufnahme des Verfahrens (Neuerungstatbestand, Vorfragentatbestand)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-W/05vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 8. Oktober 2003 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend
Einkommensteuer 2002 sowie Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Juli 2003 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer für 2002 fest. Hiebei wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß in Höhe von
-9.209,23 € berücksichtigt.
Mit Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, GZ.
RV/3095-W/02, RV/3655-W/02, entschied der unabhängige Finanzsenat über
die von der Berufungswerberin (Bw.) gegen die Einkommensteuerbescheide für
2000 und 2001 erhobenen Berufungen.
In der Berufungsentscheidung wurden die von der Bw. bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 2000 und 2001 geltend
gemachten Kredit- und Bankzinsen nicht bzw. nur zum Teil als Werbungskosten
anerkannt.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 nahm das Finanzamt
das Einkommensteuerverfahren für 2002 gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO mit der Begründung wieder auf, es seien Tatsachen neu hervorgekommen,
deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Im neuen Sachbescheid für 2002 vom 8. Oktober
2003 wurden die bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
als Werbungskosten berücksichtigten Kredit- und Bankzinsen in Höhe von
9.546,10 € bzw. 1.431,04 € unter Hinweis auf die
Begründung der Berufungsentscheidung für die Jahre 2000 und 2001 vom
29. August 2003 außer Ansatz gelassen.
Gegen den Wiederaufnahmsbescheid und den neuen Sachbescheid
für 2002 erhob die Bw. fristgerecht Berufung, welche vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2004 als unbegründet
abgewiesen wurde.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde
die Begründung des Wiederaufnahmsbescheides vom 8. Oktober 2003
insoweit ergänzt, als ausgeführt wurde, die amtswegige Wiederaufnahme
stütze sich auf den Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1 lit. c BAO.
Sie sei zulässig, da die Berufungsentscheidung für die Jahre 2000 und
2001 unmittelbar auf den Einkommensteuerbescheid für 2002 wirke. Die
Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates sei nachträglich -
nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2002 - ergangen und
begründe eine Abweichung von rechtlichen
Sachverhaltselementen.
Strittig ist, ob der Wiederaufnahmsbescheid und der neue
Sachbescheid für 2002 zu Recht erlassen wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn
der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist (§ 303 Abs. 1 lit. a BAO), oder
der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (§ 303 Abs. 1 lit. c
BAO)
sowie
in allen Fällen, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die
im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind (§ 303 Abs. 1 lit. b
BAO)
und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1
lit. a BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein
aus.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB VwGH 30.5.1994, 93/16/0096;
VwGH 12.8.1994, 91/14/0018, 0042; VwGH 23.4.1998, 95/15/0108).
Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Betriebseinnahmen,
getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der
Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort
angeführte Judikatur).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind
hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH
19.11.1998, 96/15/0148), Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden (vgl. VwGH 26.4.1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 0082;
VwGH 20.4.1995, 92/13/0076), Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH
17.9.1990, 90/15/0118), höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. VwGH
29.9.1997, 97/17/0257-0279; VwGH 25.2.1998, 98/14/0015).
Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen. Ein neu
hervorgekommenes Beweismittel kann weiters eine Zeugenaussage darstellen. Keine
Beweismittel sind zB Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, Tz 11-12 zu § 303 BAO, sowie die
dort angeführte Judikatur).
Da im gegenständlichen Fall keine solchen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, sind die Voraussetzungen für
eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht
erfüllt.
Im vorliegenden Fall kommt aber auch keine auf § 303
Abs. 1 lit. c BAO gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht, da
der unabhängige Finanzsenat mit der Berufungsentscheidung vom 29. August
2003 über keine Vorfrage entschieden hat.
Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein
unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im
konkreten Rechtsfall bildet (vgl. zB VwGH 30.3.1998, 98/16/0097), ein vorweg zu
klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer
bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw. derselben Behörde
in einem anderen Verfahren) ist. Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage,
für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber
für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet.
Eine Entscheidung über eine Vorfrage ist dann ein
Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO, wenn die
Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden ist
(vgl. zB VwGH 30.3.1998, 98/16/0097; VwGH 22.9.2002, 98/15/0014).
Ein Abgabenbescheid (zB über die veranlagte
Einkommensteuer) spricht nur über das betreffende Veranlagungsjahr ab; die
Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich nicht auf andere Veranlagungsjahre
(vgl. zB VwGH 3.6.2003, 2000/15/0017; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; VwGH
28.1.2005, 2000/15/0074). Einer abweichenden Beurteilung in einem Folgejahr
steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen (VwGH 27.5.1999,
97/15/0142).
Im Einkommensteuerverfahren für 2002 bestand daher
für das Finanzamt keine Bindung an die für die Vorjahre 2000 und 2001
getroffenen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nicht
vorliegen, waren der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid für
2002 aufzuheben.
Wien, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-W/05
- Stammnummer
- 19897
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF