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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1502-W/04

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens, da keine Änderung des Bescheidspruchs

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1502-W/04vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wegenstein & Partner, Wirtschaftstreuhandgesellschaft OEG, 1010 Wien, Canovagasse 7/7, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach und Hubert Stierschneider, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1998 im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik nach der am 24. Februar 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist der gleichzeitig ergangenen, die Jahre 1999 und 2000 betreffenden Berufungsentscheidung GZ RV/815-W/04 zu entnehmen. Für 1998 beantragte der Berufungswerber (Bw.), das Verfahren wiederaufzunehmen, da auch in diesem Jahr zu Unrecht ein Sachbezug angesetzt worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO - sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen - ist unter anderem, dass die Kenntnis der Umstände des § 303 Abs. 1 lit a bis c BAO einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wie aber in der zitierten Berufungsentscheidung GZ RV/815-W/04 vom heutigen Tag ausgeführt wurde, ist die Erfassung des Sachbezugs unter dem Titel "verbilligter Aktienerwerb" zu Recht erfolgt, weshalb sich kein im Spruch anders lautender Bescheid ergeben würde. Wien, am 25. Februar 2005

Normen und Schlagworte

NeuerungstatbestandVorfragentatbestand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1502-W/04
Stammnummer
14318
Gültig
25.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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