Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1502-W/04
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens, da keine Änderung des Bescheidspruchs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1502-W/04vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wegenstein &
Partner, Wirtschaftstreuhandgesellschaft OEG, 1010 Wien, Canovagasse 7/7,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach und Hubert Stierschneider,
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1998 im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik nach
der am 24. Februar 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist der gleichzeitig
ergangenen, die Jahre 1999 und 2000 betreffenden Berufungsentscheidung GZ
RV/815-W/04 zu entnehmen.
Für 1998 beantragte der Berufungswerber (Bw.), das
Verfahren wiederaufzunehmen, da auch in diesem Jahr zu Unrecht ein Sachbezug
angesetzt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 BAO - sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen - ist
unter anderem, dass die Kenntnis der Umstände des § 303 Abs. 1 lit a
bis c BAO einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Wie aber in der zitierten Berufungsentscheidung GZ
RV/815-W/04 vom heutigen Tag ausgeführt wurde, ist die Erfassung des
Sachbezugs unter dem Titel "verbilligter Aktienerwerb" zu Recht
erfolgt, weshalb sich kein im Spruch anders lautender Bescheid ergeben
würde.
Wien, am 25.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1502-W/04
- Stammnummer
- 14318
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF