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UFSW RV/1443-W/13Vollendung des 24.Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.08.2013

…j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 ab. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass seine Tochter zwar nicht vor Vollendung ihres 19. Lebensjahres, jedoch zum frühesten Zeitpunkt nach ihrer Reifeprüfung im Juni 2008 und dem positiven XXX Test im Juli 2008 das…

UFSG RV/0553-G/11Vollendung des 25. Lebensjahres und Familienbeihilfenbezug
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.02.2012

…die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in…

UFSF RV/0427-F/07Nach Vollendung des 26. Lebensjahres ist nur unter Voraussetzung des § 2 Abs 1 lit g - i FLAG 1967 eine Weitergewährung der Familienbeihilfe möglich.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.10.2007

…als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Eine Familienbeihilfengewährung über das 26. Lebensjahr hinaus sei unter den Voraussetzungen "erhebliche Behinderung", "nachweisliche Schwangerschaft zumindest im Monat der Vollendung des 26. Lebensjahrs", "Geburt eines Kindes…

UFSS RV/0425-S/13Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.09.2013

…grundsätzlich bei 24 Jahren. Hiervon normieren die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 folgende Ausnahmen, die eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung ermöglichen: Lit. g: Das Kind leistet in dem Monat, in dem das 24…

UFSW RV/1981-W/13Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.09.2013

…FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu…

UFSW RV/0615-W/13Ist die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.07.2013

…abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe für volljährige Kinder ua dann, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen…

UFSI RV/0149-I/13Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung 24. Lebensjahr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.05.2013

…Volksschule, 4 Klassen Unterstufe Gymnasium und 5 Klassen der Handelsakademie absolviert und unmittelbar nach der im Juni 2008 abgelegten Matura das Studium der Rechtswissenschaften in X ab Oktober 2008 begonnen. Der Studienbeginn nach Vollendung des 19. Lebensjahres sei in der Geburt im September 1988, weshalb…

UFSW RV/2728-W/12Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.01.2013

…Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17…

UFSW RV/2663-W/11Familienbeihilfenanspruch nach Vollendung des 24. Lebensjahres?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.01.2013

…abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 27. Mai 2011 den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Familienbeihilfe ab Jänner 2012 mit folgender Begründung ab: "Familienbeihilfe ist ab 01.07.2011 nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu gewähren…

UFSL RV/0441-L/11Keine Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.12.2011

…er auch nicht den Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet hatte und kein sonstiger Tatbestand vorliege, der eine Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bewirke. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetzes würden sehr wohl…

UFSI RV/0014-I/11Begrenzung des Familienbeihilfenbezuges mit Vollendung des 26. Lebensjahres auch bei Betreuung von nahen Angehörigen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.11.2011

…Vater der Tochter keinen Unterhalt mehr bezahle. Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass die im Gesetz angeführten Gründe für eine Verlängerung des Beihilfenanspruches über die Vollendung des 26. Lebensjahres hinaus nicht vorliegen würden und die in der Berufung angeführten Gründe keine Verlängerung des…

UFSI RV/0387-I/10Familienbeihilfe nach Vollendung des 27. Lebensjahres - dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.09.2011

…2006 nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher mit Vollendung des 27. Lebensjahres erloschen. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Antragsteller "gegen die ärztliche Bescheinigung" und hielt fest, dass sich die Behinderung "von…

UFSI RV/0156-I/08Qualifikation der Einkünfte eines nach der Vollendung seines 70. Lebensjahres weiterhin aktiv tätigen Priesters (sonstige Einkünfte oder Pensionsbezüge)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.04.2011

…anzusetzen. Der Aktivbezug betrage daher jedenfalls 9999. Die Liebhabereiproblematik sei daher vom Tisch. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Aufgrund eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres hat jeder Priester einen Anspruch auf Eintritt in den Ruhestand. Nach…

UFSK RV/0478-K/09Anspruch auf Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2010

…16. September 2004 absolvierte die Tochter den ersten Studienabschnitt (Mindestdauer 2 Semester). Nachdem das Finanzamt mit Schreiben vom 23. Juni 2009 der Berufungswerberin mitgeteilt hat, dass ab Juli 2009 für ihre Tochter L wegen Vollendung des 26. Lebensjahres keine Familienbeihilfe mehr zustehe, teilte die Bw…

UFSG RV/0524-G/09Dauernde Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.08.2010

…Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 23. April 2009 ab und verwies darauf, dass die dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid wurde vom Berufungswerber mit Schreiben vom 14. Mai 2009 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und…

UFSL RV/0775-L/10Erwerbsunfähigkeit ist nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.07.2010

…c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Laut angefordertem Gutachten werde die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung mit 1.1.2005 festgestellt und liege somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes vom 2.3.2010 geht Folgendes hervor: Diagnosen…

UFSW RV/2339-W/09Dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.02.2010

…einer Berufsausbildung anerkannt worden. Ab Dezember 2005 habe diese jedoch weder eine Berufsausbildung absolviert, noch sei diese beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt gewesen. Da eine Erwerbsunfähigkeit laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei, fehlten somit die…

UFSW RV/1928-W/09Familienbeihilfe nach Vollendung des 27. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.07.2009

…Familienbeihilfe bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 2. März 2009 Berufung und führte begründend aus, dass sich der Antrag auf Familienbeihilfe auf den Zeitraum vor Vollendung des 26. Lebensjahres richte, zumal laut § 2 des FLAG für im Ausland geborene Kinder die…

UFSW RV/2690-W/08Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.03.2009

…Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17…

UFSF RV/0228-F/08Wurde der Zivildienst vor Vollendung des 26. Lebensjahres geleistet und befindet sich das Kind tatsächlich in dem Monat, in dem es das 26. Lebensjahr vollendet, in Berufsausbildung, wird gemäß § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 die Familienbeihilfe unter den allgemeinen Voraussetzungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.11.2008

…wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; ..." Dies trifft für meinen Sohn zu: Er hat vor Vollendung des 26. Lebensjahres den Zivildienst absolviert und steht seit Oktober in Berufsausbildung. Auch aus den Durchführungsbestimmungen ist in den angeführten Beispielen keine Abweisung…