Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0553-G/11
Vollendung des 25. Lebensjahres und Familienbeihilfenbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-G/11vom 20.02.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die mit Wirkung ab 1. Juli 2011 erfolgte Herabsetzung der Altersgrenzen für die Gewährung der Familienbeihilfe verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (VfGH 16.6.2011, G 6/11).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 7. Juni 2011, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 30. Mai 2011, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind XY. für die Zeit ab 1. August 2011, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der im Spruch genannte Sohn der Berufungswerberin hat im Juli 2011 das 25. Lebensjahr vollendet. Das Finanzamt hat daher die Auszahlung der Familienbeihilfe und des entsprechenden Kinderabsetzbetrages ab dem Monat August 2011 eingestellt und dies der Berufungswerberin mitgeteilt.
Diese stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 den Antrag "auf ausnahmsweise Weiterbezahlung der Familienbeihilfe über das 25. Lebensjahr hinaus" und begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit der Ablegung des Zivildienstes durch ihren Sohn und die lange Studiendauer in der Studienrichtung Humanmedizin.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2011 wies das Finanzamt den Antrag unter Hinweis auf die Rechtslage ab.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendet die Berufungswerberin Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angewendeten gesetzlichen Bestimmung ein, weil diese mit dem Studienplan für ein Humanmedizinstudium aus Gleichheitsgründen unvereinbar sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes ( FLAG 1967), idF BGBl I 111/2010, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
In dieser Fassung trat § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 gemäß dessen § 55 Abs.17 lit. g mit 1. Juli 2011 in Kraft.
Der angefochtene Bescheid entspricht dieser Rechtslage. Eine Ermächtigung, ausnahmsweise Familienbeihilfe, aus welchen Gründen auch immer, auszuzahlen, ist den Beihilfenbehörden vom Gesetz nicht eingeräumt und kommt daher nicht in Betracht.
Zu den geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken der Berufungswerberin ist auszuführen, dass die Beihilfenbehörden jedenfalls verpflichtet sind, die ohne jeden Zweifel gehörig kundgemachten Normen zu vollziehen.
Es darf in diesem Zusammenhang jedoch auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 2011, G 6/11, hingewiesen werden, in dem der Gerichtshof wohl begründet ausgeführt hat, weshalb keine Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenzen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorliegt.
Die Berufung musste daher, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 20. Februar 2012
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 Abs. 17 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-G/11
- Stammnummer
- 57922
- Gültig
- 20.02.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF