…dass die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO), voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (E 21.3…
…dass die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO), voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (E 21.3…
…Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung unerledigt war bzw. immer noch unerledigt ist. Der Standpunkt des Berufungswerbers, er könne deshalb nicht als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden, übersieht aber, dass abgabenrechtliche Haftungen keinen bescheidakzessorischen Charakter haben (vgl. VwGH 24. 2. 2004, 99/14/0242). Die Haftungsinanspruchnahme…
…wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter"). Der in der Literatur vertretene Standpunkt (Ritz, BAO³, § 206, Tz 5, Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 206, Anm. 12), wonach Nichtfestsetzungen wegen Uneinbringlichkeit nicht nur die Verhältnisse des Eigenschuldners, sondern auch allfälliger Haftungspflichtiger zu berücksichtigen haben…
…einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (vgl das Erkenntnis des VwGH…
…zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht existiert hat. Die Anführung einer nicht existenten Behörde ist dem Fehlen einer Behördenbezeichnung gleichzuhalten. Da für die Bescheidqualität die Bezeichnung der Behörde unverzichtbar ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 93 Tz. 22), kommt dem gegenständlichen als "Haftungsbescheid" bezeichneten Schriftstück…
…wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von…
…ob die Bw. neben einem weiteren Geschäftsführer überhaupt abgabenrechtlich verantwortlich gewesen sei, kann unterbleiben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 BAO (einerseits Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, andererseits Zuständigkeit für die Entrichtung der Abgaben) für eine Haftungsinanspruchnahme der Bw. nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu…
…die Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen voraus, dass eine entstandene Abgabenschuld noch nicht - zum Beispiel durch Entrichtung - erloschen ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 7 Tz. 10). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…
…außen verpflichtet gewesen. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre auch die pünktliche Einreichung von Abgabenerklärungen für den Vertretenen. Die Nichteinreichung der Abgabenerklärungen stelle eine Verletzung der im § 80 BAO normierten Vertreterpflichten dar, weshalb die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt sei. Der Vorlageantrag vom 20. 2…
…2000, 2000/16/022). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (vgl. zB Ellinger/Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (Ritz, BAO, 4. Auflage…
…die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der Mittel nicht benachteiligt habe. Da die Bw. ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen…
…Unregelmäßigkeiten bekannt wurden, die ihn zu Überwachungsmaßnahmen veranlassen hätten müssen, liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 26. September 2002, StNr. 025/9630, wurde der Bw. als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Abgabepflichtigen A-GmbH. im Ausmaß…
…das Haftungsverfahren wäre nach der Rechtsprechung nur entscheidend, ob der Vertreter bei oder nach Fälligkeit einer Abgabenverbindlichkeit Mittel zur Bezahlung zur Verfügung gehabt hätte und ob er für die (anteilige) Abgabentilgung Sorge getragen hätte oder nicht. Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen würde nach Ansicht des Bw…
…Finanzstrafverfahren und die Haftungsinanspruchnahme seien darauf zurückzuführen, dass er nicht gewusst habe, wie man sich dagegen wehre und dass eine Angelegenheit schneller als man denkt rechtskräftig werde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz…
…der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Ein diesbezüglicher Fragenvorhalt des Finanzamtes Linz vom 9.11.2010, mit welchem dem Haftungspflichtigen aufgetragen wurde darzulegen…
…10.1998, 97/14/0160). Die ebenfalls in die Haftung einbezogene Lohnsteuer ist als Abzugssteuer ohnehin vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 hat nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer…
…dass der Bw. seine abgabenrechtlichen Pflichten dadurch verletzt hat, dass er für die durch die nachträgliche Aberkennung der Vorsteuern ausgelöste Steuerbelastung der Primärschuldnerin zu den jeweiligen Fälligkeitstagen keine finanzielle Vorsorge getroffen hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO u…
…der Folge keine Tätigkeiten entfaltet werden können. Eine Haftung seitens des Geschäftsführers für diese fiktiven Gewinne und daraus resultierende Abgaben sei daher auszuschließen. Bei der Umsatzsteuer handle es sich offenbar um Berichtigung eines Umsatzes aus dem Jahre 1990, die durch den Masseverwalter der Muttergesellschaft veranlasst…
…Bestimmungen des § 95 EStG 1988 bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Diese schuldhafte Pflichtverletzung führe daher auch zwangsläufig zur Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Haftungsschuld bei der vermögenslosen Primärschuldnerin. Die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung sei die einzige Möglichkeit, um den drohenden Ausgabenausfall zu vermeiden. Die Primärschuldnerin sei nach Verteilung…