…ungewissen Nutzungsvorteil, der kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut oder einen Vermögensgegenstand darstellt. Die Realisierung von Nutzungsvorteilen in der Bilanz und im steuerlichen Vermögensvergleich ist nicht gesondert durch die Einstellung eines Vermögensgegenstandes zu erfassen sondern nur dann, wenn es darüber zu einem Abgang, Zugang oder zu einer werterheblichen…
…Amtspartei). Über die Berufung wurde erwogen: § 19 EStG 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben und gilt für den gesamten Bereich der Einkommensteuer. Die Vorschriften der Gewinnermittlung (Vermögensvergleich) bleiben davon allerdings unberührt. Als Anwendungsbereiche des § 19 EStG 1988 ergeben sich daher die Gewinnermittlung…
…24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 diese Rechtsfolge für steuerliche Zwecke ausdrücklich normiert wurde. Ansonsten wären nämlich Verluste eines Kommanditisten, denen im steuerlichen System der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich der Gedanke einer Vermögenseinbuße zugrunde liegt, im Wege des Verlustausgleichs in unbeschränktem Ausmaß steuerlich zu berücksichtigen. §…
…Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar. Gegen die Anerkennung der Teilwertabschreibung im vorliegenden Berufungsfall sprach daher die Tatsache, dass der Ansatz mit dem niedrigeren Teilwert nur beim Vermögensvergleich in Betracht kommt, weil nur hier sich die Bewertung unmittelbar auf den Gewinn auswirkt. Aufgrund dieser Tatsache gibt…
…den Nachweis einer Teilwertvermutung zu stellenden Anforderungen. Beim Umlaufvermögen entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten ((vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 146 mwN). Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert setzt eine Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich voraus (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 150, Tz 166). Die Maßgeblichkeit…
…348), welche besage, "dass auch im Vermögensvergleich der Kapitalgesellschaft Nutzungsvorteile nach bilanzrechtlichen Grundsätzen nicht als Wirtschaftsgüter aktiviert und demgemäß vom Gesellschafter auch nicht mit gewinnmindernder Wirkung eingelegt werden können.... Die Nutzungsüberlassung führt auch nicht zu Einkünften der Gesellschafter" (vgl. dazu auch die Anmerkungen von Schmidt…
…Tz 4) feststellen, dass (sowohl) für die Einkünfte aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen (als auch für die Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) eine Art von Vermögensvergleich anzustellen sei. Bei Berücksichtigung dieser Verpflichtungen habe sich ein negatives Ergebnis nach § 31 EStG 1988 ergeben. Die Betriebsprüfung ermittelte…
…24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 diese Rechtsfolge für steuerliche Zwecke ausdrücklich normiert. Ansonsten wären nämlich Verluste eines Kommanditisten, denen im steuerlichen System der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich der Gedanke einer Vermögenseinbuße zugrunde liegt, im Wege des Verlustausgleichs in unbeschränktem Ausmaß steuerlich zu berücksichtigen, ohne…
…24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 diese Rechtsfolge für steuerliche Zwecke ausdrücklich normiert. Andernfalls wären Verluste eines Kommanditisten, denen im steuerlichen System der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich der Gedanke einer Vermögenseinbuße zugrunde liegt, im Wege des Verlustausgleiches in unbeschränktem Ausmaß steuerlich zu berücksichtigen, ohne dass…
…für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Aber auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 sind die Vorschriften für Entnahmen und Einlagen entsprechend dem Vermögensvergleich anzuwenden. Die Einlage von Umlaufvermögen ist als Betriebsausgabe auszuweisen (vgl Doralt, EStG4, § 6 Tz 345…
…grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Ein niedrigerer Teilwert kann angesetzt werden. Den Beweis für den niedrigeren Teilwert hat der Steuerpflichtige zu erbringen. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert setzt eine Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich voraus. Nur hier kann eine Teilwertabschreibung wirksam werden (vgl. Doralt…
…Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar. Gegen die Anerkennung der Teilwertabschreibung im vorliegenden Berufungsfall sprach daher die Tatsache, dass der Ansatz mit dem niedrigeren Teilwert nur beim Vermögensvergleich in Betracht kommt, weil nur hier sich die Bewertung unmittelbar auf den Gewinn auswirkt. Aufgrund dieser Tatsache gibt…
…Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG kommt es auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung an. Gewinne bzw. Verluste werden (schon) in diesem Zeitpunkt realisiert: Das Realisationsprinzip ergibt sich insoweit aus dem Vermögensvergleich als Gewinnermittlungsart (Doralt, EStG, § 6 Tz 36). Die Ansicht, dass Gewinnrealisierung bei…
…Jänner 1996 vorliegendes maßgebliches Ereignis, das zur Teilabschreibung berechtigt, kann - abgesehen von seiner rechtlichen Relevanz - sachverhaltsmäßig als wenig glaubwürdig angesehen werden. Aus dem Vermögensvergleich einerseits, aus der Identität der Eröffnungsbilanz mit der letzten Schlussbilanz andererseits, ergibt sich die Bedeutung des letzten Tages des Wirtschaftsjahres als…
…die Bw den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988, sodass sie damals nicht berechtigt war, auf den niedrigeren Teilwert abzuwerten, denn die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert setzt eine Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich voraus (Doralt/Mayr, EStG6, § 6, Tz 150). Im Übergangserfolg 1.1.1995…
…23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. Dies bedeutet, dass der Vermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG nicht bloß nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, jedoch unter Berücksichtigung…
…diesem Fall um eine (gegenüber dem in § 4 Abs. 1 EStG 1988 normierten Vermögensvergleich nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung) vereinfachte Gewinnermittlung, welche als Überschussermittlung der Einnahmen über die Werbungskosten oder als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezeichnet wird, wobei sich die konkretisierenden Regelungen zu dieser Art…
… 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln. Dem freiwillig Buchführenden steht es nicht frei, als Gewinn (Verlust) wahlweise das nach Vermögensvergleich oder das (rechnerisch feststellbare) Ergebnis nach § 4 Abs. 3 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen. Diese Freiheit kann nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden…
…ermittelt seinen Gewinn - freiwillig - gem. § 4 Abs.1 EStG. Für den Vermögensvergleich nach § 4 Abs.1 EStG sind die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung die maßgeblichen Grundsätze für die Steuerbilanz. Zu den Rahmengrundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung gehören u.a. das Gebot der Richtigkeit und der Vollständigkeit…
…Der erst im Zuge des Berufungsverfahrens gestellte Antrag auf Änderung der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 stelle eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart dar und könne aus den oben angeführten Gründen nicht anerkannt…