…der Verlassenschaftssache nach G.H. seitens des Bw., aus dem Grunde des § 1327 ABGB, der für dem Zeitraum 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2013 entgangene Unterhalt idHv € 91.836,69 eingefordert. Am 25. Januar 2001 wurden die Todfallskosten idHv S 127.901,60…
…verpflichte sich, die Verkäuferin hinsichtlich von Ansprüchen der Verlassenschaftsgläubiger vollkommen schad- und klaglos zu halten. Am 17. Juni 2002 wurde ein Protokoll zur Errichtung des Hauptinventars erstellt. Aus diesem gehen Nachlassaktiva in Höhe von 224.127,59 € sowie Nachlasspassiva in Höhe von 396.246…
…die Verkäuferin hinsichtlich von Ansprüchen der Verlassenschaftsgläubiger vollkommen schad- und klaglos zu halten. Am 17. Juni 2002 wurde ein Protokoll zur Errichtung des Hauptinventars erstellt. Aus diesem gehen Nachlassaktiva in Höhe von 224.127,59 € sowie Nachlasspassiva in Höhe von 396.246,41 €…
…begleichen. Zur Absicherung der Restforderungen sei ein Pfandrecht auf der erblichen Liegenschaft einverleibt worden. Nach Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft sei dem Bw ein Betrag von € 6.200 überwiesen worden, weshalb ein offener Forderungsrest in Höhe von € 38.766,70 bestehen geblieben sei. Der…
…von max. 16.471,88 € erzielt werden. Sollte dieser Erlös erzielt werden können, verbliebe noch immer ein Restaufwand von ca. 27.478,14 € zuzüglich Gebühren des Sachverständigen in Höhe von 1.000,00 €. Nachdem der Berufungswerber kein Erbe antreten könne, sondern nur…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft nach J.S.B., D., vertreten durch S.B. , D. vom 2. August 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 6. Juli 1999 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO (Bundesabgabenordnung…
…Gebühren in Höhe von insgesamt 2.839,60 €) mit Zustimmung von (in der Folge sind diverse Verlassenschaftsgläubiger angeführt) an Zahlungs statt überlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer von dem im angeführten Beschluss ausgewiesenen Wert der Liegenschaft in Höhe von 110…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft nach Stpfl., vertreten durch steuerl.Vertretung, vom 19. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 30. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2001 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 entschieden: Die…
…die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; im gegenständlichen Fall jene der Erbfolge. Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ist der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Nimmt er die Erbschaft an, so stellt er gemäß § 547 ABGB in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung…
…Vermögens heranzuziehen, im vorliegenden Fall somit - nach den diesbezüglich bestehenden besonderen Bestimmungen des Verlassenschaftsverfahrens - der dreifache Einheitswert. Am 2.7.2008 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung. Am 1.8.2008 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft nach X., vertreten durch Y., vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z. vom 31. März 2010 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273…
…in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach § 20 Abs…
…Erblassers Februar 2007) finden die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes 1955 Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall…
…in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach § 20 Abs…
…für dessen Schuld der Erblasser gebürgt hatte, nur 4 Monate nach dem Tode des Erblassers der Konkurs eröffnet worden. Auch bei dieser Konstellation wurde die Bürgschaftsverpflichtung zum Stichtag Todestag bloß als aufschiebend bedingte Last des Erblassers beurteilt und erst der Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der…
…Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Nach § 154 Abs. 1 AußStrG hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen. Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlung statt, so bildet der Überlassungsbeschluss gemäß § 798 a ABGB einen Titel zum Erwerb. (siehe Fellner…
…Erblassers Februar 2007) finden die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes 1955 Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall…
…Besicherung von Darlehen bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG und zwar neben dem unter der Rubrik "Passiva" im Vermögensbekenntnis angeführten Darlehen noch zur Besicherung nachstehender Verbindlichkeiten: Aushaftendes Kreditkonto zu Kontonummer x bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG im Betrag von € 246.062…
…in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach § 20 Abs…
…Wien vom 17. Oktober 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Frau F.G. ist am x verstorben. Nach Erbsentschlagung des Ehegatten haben die Kinder Frau F.E. und Herr H.F., der Berufungswerber, auf Grund…