Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0076-L/05
Erwerb von Todes wegen durch den Erbschaftsverkäufer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-L/05vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vertreten durch M.B.,
vertreten durch Treuhand-Union, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4031 Linz, Denkstraße 49, vom
5. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 15. Dezember 2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. Juni 2002 wurde zwischen M.B. als
gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Bw. als Verkäuferin sowie
D.R. als Käufer ein Erbschaftskaufvertrag errichtet. Die wesentlichen Teile
dieses Vertrages lauten: Erstens: Die minderjährige Bw.
übergebe an D.R. und dieser kaufe und übernehme das der
minderjährigen Bw. nach ihrem am 30. November 2000 verstorbenen
Vater M.R. zustehende gesetzliche Erbrecht auf Grundlage der im Hauptinventar
vom 17. Juni 2002 angeführten Vermögenswerte. Eine
Erbserklärung sei noch nicht abgegeben worden. Zweitens: Der
Kaufpreis sei mit 15.000,00 € vereinbart worden.
Drittens: Der Käufer übernehme sämtliche im
Hauptinventar vom 17. Juni 2002 angeführten Aktiva und Passiva.
Der Käufer verpflichte sich, im Verlassenschaftsverfahren eine bedingte
Erbserklärung abzugeben. Viertens: Der Käufer verpflichte sich,
die Verkäuferin hinsichtlich von Ansprüchen der
Verlassenschaftsgläubiger vollkommen schad- und klaglos zu
halten.
Am 17. Juni 2002 wurde ein Protokoll zur
Errichtung des Hauptinventars erstellt. Aus diesem gehen Nachlassaktiva in
Höhe von 224.127,59 € sowie Nachlasspassiva in Höhe von
396.246,41 €, somit eine rechnerische Überschuldung von
172.118,82 € hervor. In den Nachlassaktiva würden unter
Anderem die Liegenschaften Grundbuch ..... EZ 736 und EZ 733 enthalten sein.
Deren Einheitswert würde in Summe 100.579,20 €
betragen.
Weiters liegt ein Schreiben des Käufers vom 26.
Februar 2001 vor. Er würde in diesem Schreiben gemäß
§
22 ErbStG 1955 Meldung erstatten darüber, dass er aus von seinem Bruder
abgeschlossenen Versicherungsverträgen am 22. Februar bzw.
23. Februar 2001 Lebensversicherungsleistungen in Höhe von
1,697.953,00 S erhalten habe. Die Auszahlung würde erfolgt
sein, da er in den Versicherungsverträgen im Ablebensfall als
Begünstigter namhaft gemacht worden wäre und sein Bruder am
30. November 2000 verstorben sei.
Am 18. Juni 2002 wurde notariell
festgehalten: Der Erblasser sei am 30. November 2000 ohne
Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben. Er hinterlasse als
nächste gesetzliche Erbin seine minderjährige Tochter. Mit
Erbschaftskaufvertrag vom 18. Juni 2002 hätte die
minderjährige erbliche Tochter ihr Erbrecht verkauft.
Der Käufer würde nach Belehrung durch seinen
Machthaber über die Rechtswirkungen der bedingten und der unbedingten
Erbserklärung und der Gläubigereinberufung zum ganzen Nachlass die
bedingte Erberklärung abgegeben und berufe sich zum Nachweis seines
Erbrechtes auf den Erbschaftskaufvertrag vom 18. Juni 2002 und das
errichtete Hauptinventar. D.R. beantrage, sein Erbrecht auf Grund der
Aktenlage als ausgewiesen anzuerkennen und ihm den Nachlass einzuantworten und
die Einantwortungsurkunde von Amts wegen im Grundbuch
durchzuführen.
Aus der im Akt aufliegenden Todfallsaufnahme ergibt sich,
dass beide Elternteile des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes ihres Sohnes nach
am Leben gewesen sind.
Am 8. August 2002 wurde durch das Bezirksgericht A. der
Nachlass nach dem am 30. November 2000 ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Anordnung verstorbenen M.R. auf Grund des Erbschaftskaufvertrages
vom 18. Juni 2002 dem erblichen Bruder D.R., welcher die bedingte
Erbserklärung abgegeben habe, zur Gänze eingeantwortet und die
Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt.
Am 15. Dezember 2003 wurde ein
Erbschaftssteuerbescheid an Bw. abgefertigt, in dem die Erbschaftssteuer mit
2.011,58 € festgesetzt worden ist. Die Berechnung würde
sich wie folgt ergeben:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 1955 2% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
1,383.990,00 S
|
27.680,00 S
|
entspreche
|
2.011,58 €
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
Einheitswert der Grundstücke (steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke)
|
1,383.999,97 S
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Guthaben bei Banken
|
125.682,18 S
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Guthaben beim Finanzamt
|
68.280,95 S
|
Hausrat einschließlich Wäsche
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114.500,01 S
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andere bewegliche Gegenstände
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10.599,83 S
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Kosten der Regelung des Nachlasses
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-52.275,52 s
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sonstige Kosten
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-5,452.469,48 S
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Freibetrag gemäß
§
14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-30.000,00 S
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Freibetrag gemäß
§
15 Abs. 1 lit a ErbStG 1955
|
-114.500,01 S
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs.
1 lit b ErbStG 1955
|
-10.599,83 S
|
Freibetrag gemäß § 15 Abs.
1 Z 17 ErbStG 1955
|
-125.682,18 S
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
0,00 S
Der gemäß
§ 8 Abs.
5 ErbStG 1955 berechnete Abgabenbetrag sei als Mindeststeuer vom
Einheitswert der erworbenen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile
vorzuschreiben. Die sonstigen Kosten würden sich aus der Summe der
Passiva laut Abhandlungsprotokoll zusammensetzen.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2004 wurde von
Bw. Berufung gegen obigen Bescheid eingebracht. Dies mit folgender
Begründung: Es werde von der fiktiven Erbschaft nach ihrem am
30. November 2000 verstorbenen Vater M.R. Erbschaftssteuer
vorgeschrieben, obwohl sie die Erbschaft nie angetreten hätte und auch nie
durch einen gesetzlichen Vertreter eine Erberklärung abgegeben worden sei.
Dies sei der Abgabenbehörde bekannt, da im Erbschaftskaufvertrag vom
18. Juni 2002 dies eindeutig im Punkt Erstens angeführt worden
sei. Die Berufungswerberin hätte durch ihre Mutter mit Zustimmung
des Verlassenschafts- und Vormundschaftsgerichtes die Erbschaft nicht
angenommen, da diese überschuldet gewesen wäre und sie hätte das
ihr gesetzlich zustehende Erbrecht an D.R. (Bruder des verstorbenen M.R.)
verkauft, diesem sei auch die gesamte Erbschaft eingeantwortet
worden. Die Vorschreibung einer Erbschaftssteuer gemäß
§
8 Abs. 1 ErbStG 1955 setze generell den Anfall eines
Vermögenszuwachses und die Vorschreibung gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 1955 den Erbanfall einer
Liegenschaft voraus. Da die Berufungswerberin die Erbschaft nicht angenommen
hätte, sei lediglich durch den Verkauf des Erbrechtes eine
Vermögensvermehrung bei dieser in Höhe von 15.000,00 €
eingetreten. Der Tatbestand des
§ 8 Abs. 5 ErbStG 1955 sei daher nicht gegeben und
der ausgestellte Erbschaftssteuerbescheid entbehre daher sowohl der objektiven,
als auch der subjektiven Rechtsgrundlage. Es werde daher der Antrag auf
Aufhebung des Bescheides bzw. Abänderung auf Basis folgender Berechnung
gestellt:
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Vermögenszuwachs auf Grund des Verkaufes des
Erbrechtes
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206.404,50 S
|
minus Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 2
ErbStG 1955
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-30.000,00 S
|
|
176.404,50 S
|
davon gemäß
§
8 Abs. 1 ErbStG 1955: 2,5%
|
4.410,00 S
|
|
320,50 €
Die 3,5%ige Mindeststeuer vom Einheitswert der
Liegenschaften
gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG 1955
(Grunderwerbsteueräquivalent) sei nicht vorzuschreiben, da
Grunderwerbsteuer von den Gegenleistungen vorgeschrieben worden
sei.
Am 4. August 2004 wurde die obige Berufung mit
Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO als
unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender
Begründung: Gemäß
§
2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gelte als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall. Gemäß §
532 ABGB sei das Erbrecht das ausschließliche Recht, die ganze
Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben
in Besitz zu nehmen. Die Möglichkeit, die Erbschaft vor Abgabe der
Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) veräußern zu
können zeige eindeutig, dass der Erbe bereits durch Erbanfall bzw. mit dem
Tode des Erblassers durch den Erwerb seines Erbrechtes von Todes wegen
bereichert sein müsse. Durch die Veräußerung der Erbschaft werde
vom Erbrecht Gebrauch gemacht. Im Sinne des ErbStG sei das der der
Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb durch Erbanfall (VwGH 2.7.1992, 90/16/0167
und 19.12.1996, 96/16/0091). Die Bemessungsgrundlage bilde der nach
steuerlichen Vorschriften ermittelte Wert des Vermögens (wie im
angefochtenen Bescheid), nicht jedoch der Kaufpreis laut
Erbschaftskaufvertrag.
Mit Schreiben vom 6. September 2004 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung gestellt.
Mit Schreiben vom 30. September 2004 wurde
zusätzlich wie folgt ausgeführt: In der
Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2004 würden zwei
VwGH-Erkenntnisse angeführt werden. Diese würden lediglich besagen,
dass Erbschaftssteuerpflicht auch bei einer "qualifizierten Erbausschlagung"
gegeben sei. Weiters werde in diesen Erkenntnissen darauf hingewiesen,
dass Gegenstand des Erwerbes das Erbrecht als solches sei. Wie schon in
der Berufung ausgeführt worden sei, sei von der Berufungswerberin das ihr
zustehende Erbrecht mittels Erbschaftskaufvertrag an D.R. verkauft worden. Es
könne daher für die Bemessung der Erbschaftssteuer nur der Wert dieses
Erbrechtes in Höhe des vereinnahmten Erlöses von 15.000,00 €
herangezogen werden. Die vorgeschriebene Erbschaftssteuer
gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG 1955 sei ein so
genanntes Grunderwerbsteueräquivalent im Erbrecht und könne nur bei
Erwerb eines Grundstückes vorgeschrieben werden. Da das
Grundstück nie erworben worden sei, könne auch dieses
"Grunderwerbsteueräquivalent" nicht zur Vorschreibung
gelangen. Außerdem widerspreche die Vorschreibung der
Erbschaftssteuer einem wesentlichen Grundprinzip des ErbStG 1955, nämlich
dass für die Erhebung der Erbschaftssteuer ein Bereicherungstatbestand bzw.
Vermögenszuwachs gegeben sein müsse und selbstverständlich nur
vom Vermögenszuwachs erhoben werden könne. Dies gehe auch eindeutig
aus den neuen Bestimmungen für den Fall einer Grundstücksschenkung
hervor, bei welcher grundsätzlich der dreifache Einheitswert, maximal aber
der Schätzwert (Verkehrswert) herangezogen werden könne. (Diese
Bemerkung würde nur zur Illustration dienen, dass grundsätzlich
Erbschaftssteuer nur vom tatsächlichen Vermögenszuwachs berechnet
werden könne.) Außerdem sei darauf hingewiesen, dass der VwGH
in seinem Erkenntnis vom 30.8.1995, 94/16/0233, eindeutig festgestellt habe,
dass beim Erbschaftskauf der Käufer an die Stelle des Erben trete und
Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers sei. Aus diesem Erkenntnis gehe
eindeutig hervor, dass das Grundstück, für welches das
Grunderwerbsteueräquivalent vorgeschrieben worden sei, vom Erblasser direkt
an D.R. gegangen sei.
Am 20. Jänner 2005 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftskauf ist die entgeltliche
Veräußerung des Erbrechtes zwischen Erbanfall und Einantwortung,
somit ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Nach ständiger
Judikatur des VwGH stellt der Erbschaftskauf einen Fall der qualifizierten
Erbausschlagung dar. Ein Erbschaftskauf ist auch gegeben, wenn der zur Erbschaft
Berufene im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung gegen Zahlung einer Abfindung
Verzicht leistet, um einem Anderen, der nicht Nächstberufener ist, das
Erbrecht zuzuwenden (VwGH 14.11.1978, 2751/76). Im gegenständlichen
Fall ist D.R. weder durch Testament oder einen Erbvertrag begünstigt, noch
auf Grund des Gesetzes berufen (§ 735 ABGB). Es liegt daher ein
Fall der qualifizierten Erbausschlagung vor. Während bei einer
schlichten Ausschlagung der Erbschaft der zuvor eingetretene Erbanfall
vernichtet wird, hat bei der qualifizierten Erbausschlagung gegen Entgelt, dem
vorliegenden Erbschaftskauf, der Erbe über sein angefallenes Erbrecht
bereits disponiert. Der eingetretene Anfall wird nicht beseitigt, dieser
ermöglicht geradezu unter Aufrechterhaltung der Wirkungen des Anfalles den
Antritt des Erbrechtes durch den Erwerber der Erbschaft (VwGH 19.12.1996,
96/16/0091).
Folglich trifft den Veräußerer der Erbschaft die
Erbschaftssteuerpflicht im Hinblick auf den gesamten Nachlass - dieser
wird als Bemessungsgrundlage nicht ersetzt durch den Kaufpreis für die
Erbschaft. Durch die Möglichkeit, über die Erbschaft zu disponieren
(sie auszuschlagen oder sie zu veräußern etwa) hat der Erbe bereits
einen echten Vermögensvorteil erlangt, eine Bereicherung, welche mit dem
Erbanfall bereits eingetreten ist. Durch den Tod des Erblassers ist
bereits mehr als die bloße Anwartschaft auf das Erbrecht entstanden (VwGH
29.1.1997, 97/16/0002). Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten
des Erben ein - ein direkter Übergang des Vermögens vom
Erblasser an den Erwerber liegt nicht vor. Unwesentlich dabei ist, ob vom
Erben bereits eine Erbserklärung abgegeben worden ist. Sicher gestellt wird
dadurch, dass durch eine Disposition über den Nachlass vor
Erbserklärung nicht ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang willkürlich
vermieden werden kann.
Es kommt dabei nicht auf die Einantwortung des Nachlasses
durch das Gericht an. Beim Erbschaftskauf ist die Abgabenbehörde gerade
nicht an die der Einantwortungsurkunde zu Grunde liegende Erberklärung
gebunden (VwGH 16.12.1993, 88/16/0235) - die Ausführungen der
Berufungswerberin diesbezüglich gehen daher ins
Leere. "Gemäß
§ 116
Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde an Entscheidungen der Gerichte,
durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden,
insoweit gebunden, als in den betreffenden gerichtlichen Verfahren bei der
Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Vorfragen im Sinne
dieser Bestimmung sind im Zuge eines Verwaltungsverfahrens auftauchende
Rechtsfragen, von deren Beantwortung die Lösung der Hauptfrage abhängt
und zu deren Entscheidung als Hauptfrage ein Gericht berufen ist. Unter einer
Vorfrage kann demnach nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes
Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für den zu fällenden
Bescheid ein Tatbestandselement
bildet.
Für die Besteuerung
eines Erwerbes durch Erbanfall bildet es nun im Sinne der oben dargestellten
Gesetzesauslegung ein unerlässliches Tatbestandselement, dass sich der
Erwerb auf einen Erbrechtstitel gründet. Dagegen kommen, wie gleichfalls
bereits aufgezeigt, nach dem Zivilrecht für die Einantwortung eines
Nachlasses nicht nur Erben, sondern auch Personen in Betracht, die den Nachlass
oder einen Teil desselben durch Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung erworben
hätten. Es bestehe sohin eine divergierende Rechtslage, was zur Folge hat,
dass dem Einantwortungsbeschluss des Abhandlungsgerichtes im gegebenen
Zusammenhang nicht der Charakter einer Vorfragenentscheidung beigemessen werden
kann.", VwGH 14.11.1978, 2751/76.
Durch die qualifizierte Erbsausschlagung ist ein der
Erbschaftssteuer unterliegender Erwerb durch Erbanfall iSd §
2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 verwirklicht (VwGH 2.7.1992,
90/16/0167), Gegenstand des Erwerbes ist folglich der gesamte
Nachlass. Auf Grund der Überschuldung des Nachlasses fällt
keine Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 an, lediglich das
Grunderwerbsteueräquivalent gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 1955 ist
festzusetzen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 16.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 735 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-L/05
- Stammnummer
- 17715
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF