Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0075-L/05
Ein Erbschaftskauf bildet keinen Erwerb von Todes wegen beim Käufer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-L/05vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch
Treuhand-Union, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
4031 Linz, Denkstraße 49, vom 5. Jänner 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15. Dezember 2003
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. Juni 2002 wurde zwischen M.B. als
gesetzliche Vertreterin der minderjährigen M.L.B. als Verkäuferin
sowie Bw. als Käufer ein Erbschaftskaufvertrag errichtet. Die wesentlichen
Teile dieses Vertrages lauten: Erstens: Die minderjährige M.L.B.
übergebe an Bw. und dieser kaufe und übernehme das der
minderjährigen M.L.B. nach ihrem am 30. November 2000
verstorbenen Vater M.R. zustehende gesetzliche Erbrecht auf Grundlage der im
Hauptinventar vom 17. Juni 2002 angeführten Vermögenswerte.
Eine Erbserklärung sei noch nicht abgegeben worden. Zweitens: Der
Kaufpreis sei mit 15.000,00 € vereinbart worden.
Drittens: Der Berufungswerber übernehme sämtliche
im Hauptinventar vom 17. Juni 2002 angeführten Aktiva und
Passiva. Der Käufer verpflichte sich, im Verlassenschaftsverfahren eine
bedingte Erbserklärung abzugeben. Viertens: Der Berufungswerber
verpflichte sich, die Verkäuferin hinsichtlich von Ansprüchen der
Verlassenschaftsgläubiger vollkommen schad- und klaglos zu
halten.
Am 17. Juni 2002 wurde ein Protokoll zur
Errichtung des Hauptinventars erstellt. Aus diesem gehen Nachlassaktiva in
Höhe von 224.127,59 € sowie Nachlasspassiva in Höhe von
396.246,41 €, somit eine rechnerische Überschuldung von
172.118,82 € hervor. In den Nachlassaktiva würden unter
Anderem die Liegenschaften Grundbuch ..... EZ 736 und EZ 733 enthalten sein.
Deren Einheitswert würde in Summe 100.579,20 €
betragen.
Weiters liegt ein Schreiben des Berufungswerbers vom 26.
Februar 2001 vor. Er würde in diesem Schreiben gemäß
§
22 ErbStG 1955 Meldung erstatten darüber, dass er aus von seinem Bruder
abgeschlossenen Versicherungsverträgen am 22. Februar bzw.
23. Februar 2001 Lebensversicherungsleistungen in Höhe von
1,697.953,00 S erhalten habe. Die Auszahlung würde erfolgt
sein, da er in den Versicherungsverträgen im Ablebensfall als
Begünstigter namhaft gemacht worden wäre und sein Bruder am
30. November 2000 verstorben sei.
Am 18. Juni 2002 wurde notariell
festgehalten: Der Erblasser sei am 30. November 2000 ohne
Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben. Er hinterlasse als
nächste gesetzliche Erbin seine minderjährige Tochter. Mit
Erbschaftskaufvertrag vom 18. Juni 2002 hätte die
minderjährige erbliche Tochter ihr Erbrecht an den Berufungswerber
verkauft.
Der Berufungswerber würde nach Belehrung durch seinen
Machthaber über die Rechtswirkungen der bedingten und der unbedingten
Erbserklärung und der Gläubigereinberufung zum ganzen Nachlass die
bedingte Erberklärung abgegeben und berufe sich zum Nachweis seines
Erbrechtes auf den Erbschaftskaufvertrag vom 18. Juni 2002 und das
errichtete Hauptinventar. Der Berufungswerber beantrage, sein Erbrecht
auf Grund der Aktenlage als ausgewiesen anzuerkennen und ihm den Nachlass
einzuantworten und die Einantwortungsurkunde von Amts wegen im Grundbuch
durchzuführen.
Aus der im Akt aufliegenden Todfallsaufnahme ergibt sich,
dass beide Elternteile des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes ihres Sohnes nach
am Leben gewesen sind.
Am 8. August 2002 wurde durch das Bezirksgericht A. der
Nachlass nach dem am 30. November 2000 ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Anordnung verstorbenen M.R. auf Grund des Erbschaftskaufvertrages
vom 18. Juni 2002 dem erblichen Bruder Bw., welcher die bedingte
Erbserklärung abgegeben habe, zur Gänze eingeantwortet und die
Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt.
Am 15. Dezember 2003 wurde ein
Erbschaftssteuerbescheid an Bw. abgefertigt, in dem die Erbschaftssteuer mit
25.821,31 € festgesetzt worden ist. Die Berechnung würde
sich wie folgt ergeben:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955
(Steuerklasse III) 21% vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
1,691.950,00 S
|
355.309,00 S
|
entspreche
|
25.821,31 €
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
bezugsberechtigte Versicherung
|
1,697.953,04 S
|
Freibetrag gemäß
§
14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-6.000,00 S
|
steuerpflichtiger Erwerb (entspricht
122.959,02 €)
|
1,691.953,04 S
Der Versicherungserlös würde aus den
Auszahlungen der O.V. bestehen.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2004 wurde durch
Bw. gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht mit folgender
Begründung: Es sei gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG 1955 21% Erbschaftssteuer von den an ihn ausbezahlten
Versicherungsbeiträgen vorgeschrieben worden. Bei der Berechnung der
Erbschaftssteuer würde der gesamte von ihm übernommene Schuldenteil
außer Acht gelassen werden. Auf Grund des Erbschaftskaufvertrages
vom 18. Juni 2002, mit dem der Berufungswerber das der
minderjährigen M.L.B. gesetzlich zustehende Erbrecht erworben hätte,
sei er Alleinerbe nach seinem verstorbenen Bruder M.R.. Zum Erbe gehöre das
gesamte Vermögen und die gesamten Schulden des Hauptinventars sowie die
Lebensversicherungsleistungen seitens der O.V. gemäß dem Schreiben
vom 26. Februar 2001. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer sei
daher dieser Erb- und Legatsanfall als Einheit zu betrachten, da nach
ständiger Rechtsprechung ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Legatar
und Erbe sein könne, sondern wenn ein Legatar auf Grund eines
Erbübereinkommens zum Erben werde, sei das Legat als Teil der Erbschaft
anzusehen. Dessen ungeachtet seien gemäß
§ 11 ErbStG 1955
mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende
Vermögensvorteile zusammen zu rechnen bzw. zu saldieren. Daran hätte
auch die Ergänzung des § 11 Abs. 1 ErbStG 1955 nichts
geändert, da die Klarstellung zur Zusammenrechnung des §
11 Abs. 1 ErbStG 1955 gemäß Erlass des BMfF vom
14. 12. 1999, Z 10 3230/3-IV/10/99 zum Ausdruck bringe, dass eine
Zusammenrechnung im Sinne des § 11 ErbStG 1955 des steuerlich
negativen Vorerwerbes mit dem positiven Nacherwerb ausgeschlossen sei. In seinem
Fall sei der Zeitpunkt des Erb- und Legatsanfalles der Todestag seines Bruders,
so dass man von keinem Vorerwerb oder Nacherwerb sprechen
könne. Außerdem solle durch den § 11 Abs. 1
letzter Satz ErbStG 1955 verhindert werden, dass auf Grund der besonderen
steuerlichen Bewertungsvorschriften speziell im Hinblick auf die Einheitswerte
von Liegenschaften entstehende fiktive Negativvermögen mit später
zugeflossenem Positivvermögen saldiert werden könne. Dies treffe aber
im Fall des Berufungswerbers nicht zu, da die Überschuldung der Erbschaft
nicht nur beim Ansatz des Verkehrswertes laut Schätzungsgutachten des
gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Erbabhandlung gegeben
sei. Nur auf Grund der ihm zugeflossenen Versicherungssummen sei es ihm
möglich gewesen, die überschuldete Erbschaft zu übernehmen und
einen Konkurs der Erbschaft mit Versteigerung der Liegenschaften abzuwenden. Es
sei daher nicht gerechtfertigt, ihm vom positiven Vermögensteil, mit dem er
die Schulden der Erbschaft bezahlen hätte können, Erbschaftssteuer
vorzuschreiben, ohne Berücksichtigung dieser Schulden bei der
Erbschaftssteuerbemessung. Als Beilage werde eine Kopie des Beschlusses
und der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes übermittelt, woraus
ersehen werden könne, dass er der Alleinerbe nach seinem Bruder
sei. Weiters werde eine Kopie des Hauptinventars übermittelt, woraus
die objektive Überschuldung der Erbschaft trotz Ansatzes der Verkehrswerte
ersehen werden könne. Es werde daher der Antrag gestellt, den
Erbschaftssteuerbescheid aufzuheben bzw. die Erbschaftssteuer mit Null
festzusetzen, da, wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich, kein
steuerpflichtiger Erwerb gegeben sei.
|
|
Verkehrswerte in
S
|
steuerliche Werte in
S
|
Liegenschaften 736 und 733
|
2,734.000,00
|
1,384.000,00
|
Versicherungserlöse
|
1,697.953,00
|
1,697.953,00
|
Guthaben bei Banken
|
125.682,00
|
125.682,00
|
Guthaben bei Finanzamt
|
68.281,00
|
68.281,00
|
Hausrat einschließlich Wäsche
|
114.500,00
|
114.500,00
|
andere bewegliche Gegenstände
|
41.600,00
|
41.600,00
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-52.276,00
|
-52.276,00
|
Kosten Notar
|
-42.932,00
|
-42.932,00
|
Passiva laut Abhandlungsprotokoll (ohne Wohn- und
Ausgedingerechte)
|
-4,737.819,00
|
-4,737.819,00
|
Zahlung an M.L.B.
|
-206.405,00
|
-206.405,00
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
|
-6.000,00
|
Freibetrag gemäß
§
15 Abs. 1 Z 1a ErbStG 1955
|
|
-20.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1b ErbStG 1955
|
|
-8.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955
|
|
-125.682,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
0,00
Die 3,5%ige Mindeststeuer vom Einheitswert der
Liegenschaften
gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG 1955
(Grunderwerbsteueräquivalent) sei nicht vorzuschreiben, da
Grunderwerbsteuer von den Gegenleistungen vorgeschrieben worden
sei.
Am 4. August 2004 wurde die obige Berufung mit
Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO als
unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Wenn
auch der Erbschaftskäufer vor Gericht die Erbserklärung auf Grund des
Kaufvertrages abgebe, so fehle ihm jedoch ein gültiger Erbrechtstitel. Die
"Titel zu dem Erbrecht" seien im § 533 ABGB erschöpfend
angeführt. Der Erbschaftskauf zähle nicht dazu. Es sei daher
ausgeschlossen, im Erbschaftskauf einen Erwerb durch Erbanfall zu erblicken
(VwGH 14.11.1978, 2751/76).
Mit Schreiben vom 6. September 2004 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung gestellt.
Mit Schreiben vom 30. September 2004 wurde
zusätzlich wie folgt ausgeführt: In der
Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2004 würde das
VwGH-Erkenntnis vom 14.11.1978 angeführt werden. Aus diesem Erkenntnis gehe
eindeutig hervor, dass die Ansicht des VwGH vor diesem Erkenntnis eine andere
gewesen wäre. Außerdem hätte der VwGH seine Ansicht in einem
späteren Erkenntnis wieder geändert und weise darauf hin, dass der
Käufer bei einem Erbschaftskauf der direkte Nachfolger, und zwar sogar der
Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers sei (VwGH vom 30.8.1995,
94/16/0233). Da es juristisch nicht möglich sei, dass bei einem
totalen Erbschaftskauf sowohl der Erbe, als auch der Erbschaftskäufer
Gesamtrechtsnachfolger nach dem Erblasser sein könnten, und nach dem
zitierten VwGH-Erkenntnis der Käufer in die Rechtsstellung des Erben
eintrete, müsse auch für Zwecke der Erhebung der Erbschaftssteuer dies
so gesehen werden. Außerdem sei der Sachverhalt in dem zitierten
VwGH-Erkenntnis mit dem Sachverhalt beim Berufungswerber nicht vergleichbar. Der
Berufungswerber wäre immer als Erbe im Rahmen seines gesetzlichen
Erbrechtes als Bruder des Erblassers vorgesehen gewesen. Dies gehe auch aus der
Tatsache hervor, dass er auch Begünstigter in den
Lebensversicherungsverträgen des Erblassers gewesen wäre, da nur
derjenige die sonst überschuldete Erbschaft antreten hätte
können, der auch Begünstigter aus den
Lebensversicherungsverträgen gewesen wäre. Die relativ komplizierte
Situation sei nur deshalb eingetreten, da M.R. (Erblasser) plötzlich in der
Nacht und im Alter von 37 Jahren an Herzversagen verstorben sei und er auch
keine Kenntnis davon gehabt hätte, dass er ein Kind gezeugt habe. Diese
Tatsache sei erst nach seinem Tod evident geworden. Bw. sei als
vorgesehener und mittelbarer Erbe anzusehen und es würde eine
ungewöhnliche Härte bedeuten, wenn dieser vom positiven Teil der
Erbschaft (Versicherungserlöse) die Erbschaftssteuer bezahlen müsste
und den überschuldeten Teil der Erbschaft nicht dagegen in Anrechnung
bringen könnte. Dies besonders im Hinblick darauf, dass er die
Versicherungserlöse zur Abdeckung der Schulden aus der übernommenen
Erbschaft verwendet habe und so einen Erbschaftskonkurs abwenden hätte
können. Außerdem würde darauf hingewiesen werden, dass
die Schulden bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer als Gegenleistung angesetzt
worden seien.
Am 20. Jänner 2005 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen
auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des
Erblassers unmittelbar gemacht wird. Nach ständiger Judikatur des
VwGH (23.1.1992, 88/16/0139, 22.10.1992, 91/16/0103, 29.1.1996, 94/16/0064)
fällt eine Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, die gemäß
§ 166 VersVG an den Begünstigten ausbezahlt wird, unter
obige Bestimmung. Unstrittig ist in gegenständlichem Fall, dass die
an den Berufungswerber ausbezahlten Versicherungssummen in Höhe von
1,697.953,04 S einen steuerpflichtigen Erwerb bilden.
Strittig ist lediglich, ob auch durch den Erbschaftskauf
vom 18. Juni 2002 ein Erwerb iSd ErbStG 1955 gegeben ist und somit der
erworbene überschuldete Nachlass bei Berechnung der Bemessungsgrundlage
für die Erbschaftssteuer zur Saldierung herangezogen werden
kann.
Der Erbschaftskauf ist die entgeltliche
Veräußerung des Erbrechtes zwischen Erbanfall und Einantwortung,
somit ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Nach ständiger
Judikatur des VwGH stellt der Erbschaftskauf einen Fall der qualifizierten
Erbausschlagung dar. Ein Erbschaftskauf ist auch gegeben, wenn der zur Erbschaft
berufene im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung gegen Zahlung einer Abfindung
Verzicht leistet, um einem anderen, der nicht Nächstberufener ist, das
Erbrecht zuzuwenden (VwGH 14.11.1978, 2751/76). Auch im
gegenständlichen Fall ist der Berufungswerber weder durch ein Testament
oder einen Erbvertrag begünstigt, noch auf Grund des Gesetzes berufen
(§ 735 ABGB). Die Ausführungen über eine vom
Erblasser beabsichtigte Erbfolge gehen ins Leere, sind in keiner Weise nach
Außen getreten. Es liegt folglich ein Fall der qualifizierten
Erbausschlagung vor. Während bei der schlichten Ausschlagung der
Erbschaft der zuvor eingetretene Erbanfall vernichtet wird, hat bei der
qualifizierten Erbausschlagung gegen Entgelt, dem vorliegenden Erbschaftskauf,
der Erbe über sein angefallenes Erbrecht bereits disponiert. Der
eingetretene Anfall wird nicht beseitigt, dieser ermöglicht geradezu unter
Aufrechterhaltung der Wirkungen des Anfalles den Antritt des Erbrechtes durch
den Erwerber der Erbschaft (VwGH 19.12.1996, 96/16/0091). Folglich trifft
den Veräußerer der Erbschaft die Erbschaftssteuerpflicht im Hinblick
auf den gesamten Nachlass - dieser wird als Bemessungsgrundlage nicht
ersetzt durch den Kaufpreis für die Erbschaft. Durch die Möglichkeit,
über die Erbschaft zu disponieren (sie auszuschlagen oder sie zu
veräußern etwa) hat der Erbe bereits einen echten
Vermögensvorteil erlangt, eine Bereicherung, welche mit dem Erbanfall
bereits eingetreten ist.
Der Berufungswerber hat den Nachlass durch ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben. Der Erwerb der darin enthaltenen
Grundstücke wurde der Grunderwerbsteuer unterzogen. Der Erwerb des
Nachlasses gründet sich gerade nicht auf einen Erwerb durch Erbanfall, ein
solcher ist nur dann verwirklicht, wenn der Vermögensanfall auf einem der
Berufungsgründe des § 533 ABGB beruht. Im vorliegenden Fall ist
unstrittigerweise kein solcher gegeben. Der Erbschaftskauf ist kein
Erwerb durch Erbanfall (VwGH 14.11.1978, 2751/76). Die Tatsache, dass der
Berufungswerber als Gesamtrechtsnachfolger eingetreten ist, macht das
Vermögen nicht zu einem durch Erbanfall zugeflossenen. Auf die
Einantwortung durch das Gericht kommt es dabei nicht an. Beim
Erbschaftskauf ist die Abgabenbehörde gerade nicht an die der
Einantwortungsurkunde zu Grunde liegende Erbserklärung gebunden (VwGH
16.12.1993, 88/16/0235) - die diesbezüglichen Ausführungen des
Berufungswerbers sind daher nicht
relevant. "Gemäß
§ 116
Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde an Entscheidungen der Gerichte,
durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden,
insoweit gebunden, als in den betreffenden gerichtlichen Verfahren bei der
Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Vorfragen im Sinne
dieser Bestimmung sind im Zuge eines Verwaltungsverfahrens auftauchende
Rechtsfragen, von deren Beantwortung die Lösung der Hauptfrage abhängt
und zu deren Entscheidung als Hauptfrage ein Gericht berufen ist. Unter einer
Vorfrage kann demnach nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes
Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für den zu fällenden
Bescheid ein Tatbestandselement
bildet.
Für die Besteuerung
eines Erwerbes durch Erbanfall bildet es nun im Sinne der oben dargestellten
Gesetzesauslegung ein unerlässliches Tatbestandselement, dass sich der
Erwerb auf einen Erbrechtstitel gründet. Dagegen kommen, wie gleichfalls
bereits aufgezeigt, nach dem Zivilrecht für die Einantwortung eines
Nachlasses nicht nur Erben, sondern auch Personen in Betracht, die den Nachlass
oder einen Teil desselben durch Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung erworben
hätten. Es bestehe sohin eine divergierende Rechtslage, was zur Folge hat,
dass dem Einantwortungsbeschluss des Abhandlungsgerichtes im gegebenen
Zusammenhang nicht der Charakter einer Vorfragenentscheidung beigemessen werden
kann.", VwGH 14.11.1978, 2751/76.
Da wie oben dargelegt kein Erwerb von Todes wegen in Bezug
auf den erworbenen Nachlass vorliegt, kann auch dessen negativer Saldo nicht die
Bemessungsgrundlage des gegenständlichen Bescheides mindern.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 16.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 735 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 533 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-L/05
- Stammnummer
- 17713
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF