…möglich sei. Der Berufungswerber habe die Möglichkeit ab EE bzw. ab FF bis zu seinem Arbeitsplatz in Dd, D-Straße öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, mit denen er laut Fahrplan rechtzeitig ankomme. Da auf der überwiegenden Fahrtstrecke die Benützung eines Massenbeförderungsmittels möglich und zumutbar sei, stehe…
…angegeben: In der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales wurde angegeben, dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang sei (Wegstrecke unter 20km mehr als 1 1/2 Stunden). Die genauen Stationen wurden wie folgt bezeichnet: Bahnstation P…
…gegeben, die Schwerpunkte des Studiums mit Anwesenheitspflicht darstellten und die bis 21.30 Uhr oder bis 21.45 Uhr gedauert hätten. Nach diesen Lehrveranstaltungen sei eine Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich gewesen. Mit Vorhalt vom 10. Oktober 2007 wurde der Berufungswerber aufgefordert, nachzuweisen…
…und in der Folge zumutbar zu qualifizieren ist - es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die angeführten Wegzeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sich ca. ein Drittel unter dieser Grenze bewegen, da sie (je nach Wahl des öffentlichen Verkehrsmittels) 52 min. bzw. 64 min. betragen…
…und Umsatzsteuergesetz 1972) präzisiert. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist nach dieser Judikatur historisch in einer funktionalen Betrachtungsweise nur auf einen "begünstigten Verkehr" und zwar dann anzuwenden, wenn einerseits die zur Personenbeförderung verwendeten Verkehrsmittel im Beförderungssteuergesetz genannt sind (das sind Schienen- und Seilbahnen, Pferdefuhrwerke, Kraftfahrzeuge) oder andererseits…
…Danach betrug die Fahrzeit gesamt (mit zweimaligem Umsteigen in Salzburg) 1:06 Stunden. Diesem Schreiben legte der BW Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel für das Jahr 2001 bei, die sich jedoch nicht mehr im Akt befinden. Das FA berücksichtigte für seine Berechnung nur die Fahrtzeit von…
…habe ich in Y keine Wohnung. Die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde mit einem öffentlichen Verkehrsmittel - Busunternehmen F - zurückgelegt. Siehe folgende Aufstellung zur Erläuterung "zeitlich nicht zumutbar" Fahrzeit Wohnort bis Arbeitsplatz | ab D-Weg | 5:00 Uhr | | | | 20…
…Der Berufungswerber ist von seiner Arbeitsstätte nach einer Internetabfrage in "map24" ca. 16,7km entfernt wohnhaft und kann grundsätzlich das auf der überwiegenden Strecke verkehrende öffentliche Verkehrsmittel auch aufgrund der gleitenden Dienstzeit benützen. In einer als "Nachtrag" bezeichneten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das…
…fahren müsse. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 28.3.2012 als unbegründet ab und begründete dies damit, dass die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln 13 Tarifkilometer betrage und innerhalb von 1 ½ Stunden bewältigt werden könne, weshalb dem Bw…
…gegen den Einkommensteuerbescheid die Anerkennung des erhöhten Pendlerpauschales sowie des Kinderfreibetrages für zwei Kinder. Er führte aus, dass die Wegzeit mit dem Auto drei Mal kürzer als die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist. Der Bw. legte seine Arbeitszeitaufzeichnungen für das ganze Jahr 2011 bei. c…
…Der Bw pendelte regelmäßig von seiner Wohnung in St. Pölten zu seiner Arbeitsstätte in Wien. Bei ausschließlicher Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel beträgt die Dauer für den Arbeitsweg in eine Richtung rund 110 Minuten, bei ausschließlicher Verwendung eines PKW rund 60 Minuten, bei Verwendung von Park & Ride …
…1 Z 6 lit. b EStG 1988 (von 630 €). Nach Ansicht des Finanzamtes sei eine Unzumutbarkeit (zu ergänzen: der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel) "nicht ersichtlich". In der Berufung gegen diesen Bescheid wiederholte der Berufungswerber sein Vorbringen vom 19. Juni 2011. Es stehe ihm das…
…der Woche wird die Arbeitsstätte aufgesucht? Wie lang ist die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte? Welche Arbeitszeiten hatten Sie im Jahr 2004 (Arbeitsbeginn- und Ende)? Kann für die Fahrt zur Arbeitsstätte ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?" Berufungsergänzung vom…
…90 km ausmache (Bl. 7 Finanzamtsakt). Das Betriebsstättenfinanzamt räumte über Anfrage des Wohnsitzfinanzamtes ein, dass die Wegstrecke mehr als 60 km betrage, hält aber die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar (Bl. 12 Finanzamtsakt). Bei der GPLA-Prüfung sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass der Bw…
…auf die Erfahrungswerte über die durchschnittliche Fahrdauer deutlich. Ohne diese Klarstellung hätte etwa bereits eine Fahrzeit von 35 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Vergleich zu einer PKW-Fahrt von 10 Minuten einen Anspruch auf das "große" Pendlerpauschale vermittelt. Dass damit der Nahbereich in unsachlicher Weise…
…2010 wurde dieses mit folgender Begründung nicht anerkannt: Die Entfernung Wohnung -Arbeitsstätte liege unter 20 Kilometer. Auf dieser Strecke sei ein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden und auch zeitlich zumutbar. Die beantragte Pendlerpauschale könne daher nicht berücksichtigt werden. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurde vom Bw…
…dass von der Berücksichtigung des Pendlerpauschales abzusehen gewesen sei, da im gegenständlichen Fall die einkommensteuerrechtlichen Richtlinien für den Erhalt eines solchen (Entfernung unter 20 Kilometer und öffentliches Verkehrsmittel vorhanden) nicht zutreffen würden. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 reichte der Berufungswerber Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide…
…sie das Pendlerpauschale von 113 € irrtümlich eingetragen habe. Das Finanzamt ersuchte die Bw. um Bekanntgabe der täglichen Arbeitszeiten, der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel, der Wegzeit und den Sitz der Arbeitsstätte sowie um belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Ausgaben. Die Bw. übermittelte daraufhin Unterlagen…
…eine Genehmigung vorliegt und ich das amtliche Kilometergeld verrechne. Aus meiner Sicht ist es unzumutbar mit dem schweren Gepäck einen Fußmarsch von ca. 2 km zurückzulegen (Auto wird ja in A benötigt) um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, das den Dienstbeginn um 6 Uhr ermöglicht…
…28 Uhr in der Firma, wo er sich noch umziehen müsse und der Arbeitsbeginn wäre um 6.30 Uhr. Theoretisch würde er bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtzeitig zur Arbeit kommen. Sollte jedoch eine der Linien im Berufsverkehr Verspätung haben, würde er zu spät zur…