…auf nachtägliche Einbeziehung von 18.000 kg D. in den aktiven Veredlungsverkehr und Erstattung gemäß Art,239 des mit Bescheid des Zollamtes Wien vom vorgeschriebenen Zolls im Betrage von € 5.511,25.- abgewiesen. Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung. Diese Berufung wurde vom Zollamt…
…sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Am 3. Juli 2000 wurde unter der WENr. 109/000/922433/01/00 des Hauptzollamtes Wien ein Schraubenverdichter in das Zollverfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) überführt. Am 12. Juli 2000 beantragte die Bf…
…September 2011, Zahl: 000000/00000/10/2009, wurden der Bf wegen nicht ordnungsgemäßer Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung gemäß Artikel 204 Absatz 1 ZK die Eingangsabgaben für die in der Beilage zum Bescheid angeführten Fälle vorgeschrieben sowie eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR…
…Juni 2011, Zahl: 000000/00000/2/2009, wurden der Bf wegen nicht ordnungsgemäßer Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung gemäß Artikel 204 Absatz 1 ZK die Eingangsabgaben für die in der Beilage zum Bescheid angeführten Fälle vorgeschrieben sowie eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR…
…Büro-, Verwaltungs-, Lager und Fabrikgebäude als nicht "förderungswürdig" anzusehen. Zum Energieverbrauch für die Be- oder Verarbeitung, die Reparatur oder Veredlung von Gegenständen, die nicht "Geschäftsgegenstand der Erzeugung", sondern eigene Betriebsmittel seien, könne wohl im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Ansicht vertreten werden, dass auch…
…geltend, dass sie. bzw. die S.sich anlässlich der Einbringung von Gewebe in die passive Veredelung diesbezüglich bei Mitarbeitern des HZA Innsbruck erkundigt habe, und die Auskunft erhalten habe, die in Rede stehende Bewilligung wäre ausreichend. Dazu wurden auf entsperchende Urgenz der Abgabenbehörde erster Instanz…
…habe. Unter Punkt 4) wird im Berufungsschreiben abschließend vorgebracht, das Versehen des Mitarbeiters habe sich auf das gegenständliche Verfahren nicht wirklich ausgewirkt, durch die Vorsteuerabzugsberechtigung der Empfänger handle es sich um ein "Nullsummenspiel" und ein Schaden sei durch die Verfehlung nicht eingetreten. Auch habe man…
…in ausführlicher und mit in Judikatur und Fachliteratur geäußerten Rechtsmeinungen die schon bisher gebrachten Argumente wiederholt. Zusätzlich wurde der schon in der Selbstanzeige angedeutete Umstand vorgebracht, dass es zu der Verfehlung möglicherweise dadurch kam, dass die Ladung während des Transports vom Zielort A. auf P…
…26 Abs. 1 erster Satz UStG gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredlungsverkehr. Das gemeinschaftliche Zollrecht, soweit es sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, gilt…
…werden dürfen. Bei Ausübung des Auswahlermessens müsse geprüft werden, wer der Zollschuld am nächsten stehe. Dabei sei auch der Grad der Verfehlung zu beachten. Soweit mehrere Zollschuldner bekannt seien, seien diese grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Zollkodex in Anspruch zu nehmen, also zunächst…
…einfuhrverzollt worden. Es wäre dadurch zu einer Zollschuldentstehung gemäß Artikel 204 ZK gekommen, wobei sich diese Verfehlung nicht wirklich auf die Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt hätte. Durch die nachweisliche Einfuhrverzollung in Ungarn wäre eine abgabenfreie Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht mehr möglich, da…
…nicht zu einer Entziehung der Waren gem. Art. 203 ZK gekommen, sondern lediglich zu sonstigen Verfehlungen nach Art. 204 ZK, die sich überdies nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätten: Denn tatsächlich seien alle Waren nicht im EU-Zollgebiet verblieben, sondern aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt worden…
…nicht zu einer Entziehung der Waren gem. Art. 203 ZK gekommen, sondern lediglich zu sonstigen Verfehlungen nach Art. 204 ZK, die sich überdies nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätten: Denn tatsächlich seien alle Waren nicht im EU-Zollgebiet verblieben, sondern aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt worden…
…nicht zu einer Entziehung der Waren gem. Art. 203 ZK gekommen, sondern lediglich zu sonstigen Verfehlungen nach Art. 204 ZK, die sich überdies nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätten: Denn tatsächlich seien alle Waren nicht im EU-Zollgebiet verblieben, sondern aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt worden…
…nicht zu einer Entziehung der Waren gem. Art. 203 ZK gekommen, sondern lediglich zu sonstigen Verfehlungen nach Art. 204 ZK, die sich überdies nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätten: Denn tatsächlich seien alle Waren nicht im EU-Zollgebiet verblieben, sondern aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt worden…
…nicht zu einer Entziehung der Waren gem. Art. 203 ZK gekommen, sondern lediglich zu sonstigen Verfehlungen nach Art. 204 ZK, die sich überdies nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätten: Denn tatsächlich seien alle Waren nicht im EU-Zollgebiet verblieben, sondern aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt worden…
…nicht zu einer Entziehung der Waren gem. Art. 203 ZK gekommen, sondern lediglich zu sonstigen Verfehlungen nach Art. 204 ZK, die sich überdies nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätten: Denn tatsächlich seien alle Waren nicht im EU-Zollgebiet verblieben, sondern aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt worden…
…nicht zu einer Entziehung der Waren gem. Art. 203 ZK gekommen, sondern lediglich zu sonstigen Verfehlungen nach Art. 204 ZK, die sich überdies nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätten: Denn tatsächlich seien alle Waren nicht im EU-Zollgebiet verblieben, sondern aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt worden…
…nicht zu einer Entziehung der Waren gem. Art. 203 ZK gekommen, sondern lediglich zu sonstigen Verfehlungen nach Art. 204 ZK, die sich überdies nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätten: Denn tatsächlich seien alle Waren nicht im EU-Zollgebiet verblieben, sondern aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt worden…
…nicht zu einer Entziehung der Waren gem. Art. 203 ZK gekommen, sondern lediglich zu sonstigen Verfehlungen nach Art. 204 ZK, die sich überdies nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätten: Denn tatsächlich seien alle Waren nicht im EU-Zollgebiet verblieben, sondern aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt worden…