Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0048-Z1W/05
Zurückweisung einer Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht Unwirksamkeit einer Zustellung
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0048-Z1W/05vom 06.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.,vom 18 .Mai 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Krems betreffend Erstattung der
Einfuhrabgaben nach Art. 236 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß Art.3 Abs.1 Fristenverordnung, (FristVO), und § 3
Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz in Verbindung mit § 273
Abs. 1 lit.b der Bundesabgabenordnung (BAO, als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Zollamtes Krems vom 2 .Februar 2005
wurde der Antrag der Bf. auf nachtägliche Einbeziehung von 18.000 kg D. in
den aktiven Veredlungsverkehr und Erstattung gemäß Art,239 des mit
Bescheid des Zollamtes Wien vom vorgeschriebenen Zolls im Betrage von €
5.511,25.- abgewiesen.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung.
Diese Berufung wurde vom Zollamt K. mit
Berufungsvorentscheidung vom 24.Mai 2005 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom 18 .Mai 2005
(eingelangt beim Zollamt Krems am 19 .Mai 2005) Beschwerde.
Am 14.Februar 2008 erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates, (UFS) nachstehender (inhaltlich im Wesentlichen wiedergegebener)
Vorhalt an die Bf. zu Stellungnahme:
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24 .März 2005 des Zollamtes Krems vom GZ
221/00202/1/2005. wurde ihre Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Krems vom
2 .Februar 2005.abgewiesen.Laut Aktenlage wurde diese
Berufungsvorentscheidung vom Zollamt Krems am 25 .März 2005 der Post
übergeben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde erstmals mit Schreiben vom
18 .Mai 2005 an das Zollamt Krems der Rechtsbehelf der Beschwerde
eingebracht. Diese Beschwerde langte beim Zollamt Krems am 19 .Mai 2005 ein. Mit
Bescheid vom 3 .Juni 2005 GZ 221/00956/2005. wurde vom Zollamt Krems diese
Beschwerde gemäß 273 Abs.1 lit.b Bundesabgabenordnung, BAO), als
verspätet zurückgewiesen. Da dieser Bescheid trotz aufrechter
Zustellvollmacht nicht an den Zustellbevollmächtigten, sondern an die
Vertretene zugestellt wurde, ist er nicht wirksam zugestellt und entfaltet daher
Ihnen gegenüber keine Rechtswirkung. Mit Schreiben vom 10 .Juni 2005
an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), (h.o.eingelangt am 14 .Juni
2005, Postaufgabestempel vom 10 .Juni 2006) wurde von Ihnen nochmals der
wortwörtlich gleiche Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die vorgenannte
Berufungsentscheidung eingelegt. Dazu wurde von Ihnen die Kopie dieser,
angefochtenen Entscheidung beigelegt, auf welcher sich ein Eingangsstempel
befindet, woraus leserlich hervorgeht dass diese Berufungsvorentscheidung im
März 2005 in der Verwaltung eingelangt ist. Diese neuerliche Beschwerde
verstößt gegen den abgabenrechtlichen Grundsatz der
Unwiederholbarkeit und ist unzulässig.
Aufgabe
des UFS ist es nunmehr, die erste Beschwerde vom 18 .Mai 2005 einer (Ihnen
gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltenden) Erledigung zuzuführen.
Wobei es unerlässlich ist festzustellen, ob die Einbringung dieser
Beschwerde rechtzeitig erfolgte:
Gemäß
§ 26 Abs.3 Zustellgesetz, (ZustG), gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis
als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan
bewirkt.
Die
Berechnung der Frist zur Einbringung des Rechtsbehelfes der Beschwerde gegen
eine Berufungsvorentscheidung berechnet sich nach § 245 BAO und
gemäß
§ 3 Abs.2 Zollrechtsdurchführungsgesetz, (ZollR-DG),
nach dem System der Fristenverordnung.(FristVO).Sie beginnt mit dem Tag nach der
Zustellung der Berufungsvorentscheidung und endet nach einem Monat mit Ablauf
des Tages mit derselben Benennung.
Fällt
der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist, auf einen Feiertag,
einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet diese Frist mit Ablauf der letzten
Stunde des folgenden Arbeitstages. (Art.3 Abs.4 FristVO)
Im
Licht dieser Ausführungen erscheint daher die Zustellung der
streitverfangenen Berufungsvorentscheidung am 31 .März 2005 als
bewirkt, und endet die Frist zur Einbringung einer Beschwerde dagegen am 2 .Mai
2005.;wobei es zur Fristenwahrung ausreicht, dass die Postaufgabe am letzten Tag
der Rechtsmittelfrist erfolgt ist.
Die
Annahme der bewirkten Zustellung ist widerlegbar.
Es
wird Ihnen nunmehr innerhalb einer
Frist von vier
Wochen nach Erhalt dieses Schreibens
Gelegenheit zur Mitteilung des tatsächlichen Datums der Zustellung der
Berufungsvorentscheidung an den Zustellbevollmächtigten, und- der
Vollständigkeit halber- zur Mitteilung des Postaufgabedatums der Beschwerde
vom 18 .Mai 2005-unter Anschluss allfälliger Beweismittel-
gegeben.
Sollte
innerhalb dieser gesetzten Frist keine entsprechende Mitteilung bzw. kein
entsprechender Nachweis beim UFS einlangen, so wird in Ansehung des § 26
Abs.2 ZustG sowie der Tatsache ,dass sich auf der, dem UFS zugesandten Kopie der
Berufungsvorentscheidung das leserliche Einlangungsdatum März 2005
befindet, davon ausgegangen, dass die Zustellung der Berufungsvorentscheidung am
31 .März 2005 bewirkt wurde und dass die Einbringung der Beschwerde am
19 Mai 2005 nicht fristgerecht erfolgte.
Dazu teilte die Bf. mit Schreiben vom 20 .Februar 2005
sinngemäß mit, dass es ihr nicht möglich sei das
tatsächliche Eintreffdatum mitzuteilen, da einlangende Poststücke,
ausgenommen RsA- und RsB -Briefe namentlich nicht erfasst werden
würden.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lauten wie
folgt.
Auf Fristen die Im Zollrecht oder in Entscheidungen im
Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, EURATOM),
Nr.1182/71 des Rates vom 3 .Juni 1971, zur Festlegung der Regeln für
die Fristen, Daten und Termine ABIEG.Nr.1.124 vom
8.Juni.1971,S.1.Fristenverordnung,(FristVO), anzuwenden.(§ 3 Abs.2
ZollR-DG)
Gemäß Art.3 Abs.1 FristVO ist für den
Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der
Zeitpunkt maßgebend, in welchen ein Ereignis eintritt oder eine Handlung
vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden
bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend so endet
die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.(Art.3 Abs.4
FristVO).
Gemäß Art.245 Zollkodex, (ZK), werden die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 273 Abs.1 lit.b
Bundesabgabenordnung, (BAO), hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Im Sinne des § 26 Abs.2 Zustellgesetz, (ZustG), gilt,
wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, die Zustellung als am
dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Ist ein Zustellbevollmächtigter bestimmt, so hat die
Behörde soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als
Empfänger zu benennen. (§ 9 Abs.3 ZustG).
Dem gegenständlichen Verfahren wird aufgrund vom UFS
durchgeführter Ermittlungen nachstehender, entscheidungsrelevanter
Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
24 .März 2005 wurde vom Zollamt Krems am 25 .März 2005 der
Post übergeben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne
Zustellnachweis an den Zustellungsbevollmächtigten und wurde am 31
März 2005 bewirkt.Am 19 .Mai 2005 langte die von der Bf. dagegen
erhobene, mit 18 .Mai 2005 datierte Beschwerde beim Zollamt Krems ein. Diese
Beschwerde wurde mit Bescheid des Zollamtes Krems vom 3 .Juni 2005 als
verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dessen Zustellung erfolgte,
trotz aufrechter Zustellbevollmächtigung der L. an die Bf. mit RsB und
wurde von der Bf, lt. Zustellnachweis, am 7 .Juni 2005 übernommen.
Unterbleibt entgegen § 9 Abs.3 ZustG die Bezeichnung
des Zustellbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung
an den Vertretenen so ist sie unwirksam. (Ritz,
Bundesabgabenordnung,Kommentar,5.überarbeitete Auflage Rz 24 zu § 9
ZustG)
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das,
dass die durch das Zollamt Krems mit Bescheid vom 3 .Juni 2005 erfolgte
Zurückweisung der Beschwerde vom 24 .März 2005 keine
Rechtswirkung gegenüber der Bf. entfaltet hat und diese Beschwerde nunmehr
durch den UFS einer (gegenüber der Bf. rechtliche Wirkungen entfaltender)
Erledigung zuzuführen ist .
Gemäß Art.245 ZK in Verbindung mit § 273
Abs.1 lit.b ist eine Beschwerde, die nicht rechtzeitig eingebracht wurde mit
Bescheid zurückzuweisen. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden
obliegt auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Für den
Beginn dieser Frist ist der Tag der Zustellung maßgeblich. Diese Frist
gilt dann als eingehalten, wenn die Postaufgabe der Beschwerde am letzten Tag
der Frist erfolgt ist. (§§ 245,108 BAO)
Da im vorliegenden Fall die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, ist
gemäß
§ 26 Abs.2 ZustG die Zustellung am 31 .März 2005
als bewirkt anzusehen .Die Annahme der bewirkten Zustellung ist
widerlegbar.
Im gegebenen Anwendungsbereich der Fristenverordnung
wäre, aufgrund der als am 31 .Mai 2005 als bewirkt geltenden
Zustellung, die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde
rechtzeitig erfolgt, wenn diese spätestens am 2 .Mai 2005 bei der Post
aufgegeben worden wäre.
Dem UFS wurde am 14 .Juni 2005 im Zusammenhang mit
einer(gleich lautenden) neuerlichen Beschwerde gegen die
verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung vom 24 .März
2005 die, der Bf. zugegangenen Reinschrift dieser Berufungsvorentscheidung,
welche mit dem verwaltungsmäßigen Eingangsstempel versehen ist, in
Kopie übermittelt. Wenn auch aus diesem Stempel der Tag des Einlangens
dieses Bescheides bei der Bf. bzw. bei ihrer Zustellungsbevollmächtigten
nicht mehr deutlich leserlich ist, so ist doch der Monat (März) und das
Jahr (2005) des Einlangens eindeutig lesbar.
Im Schreiben vom 20 .Februar 2008 wurde von der Bf. weder
die Unrichtigkeit dieses Eingangsstempels noch die Unrichtigkeit der sich im
Vorhalt vom 14 .Februar 2002 manifestierenden Ansicht des UFS, dass auch
demnach die Zustellung der Berufungsvorentscheidung jedenfalls am
31 März 2005 als bewirkt anzusehen ist, behauptet. Aus diesem
Schreiben ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf die Möglichkeit der
Einhaltung der gesetzlich gebotenen Beschwerdefrist hindeuten.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass von der
Bf. weder Nachweise für die Einhaltung der Beschwerdefrist beigebracht
wurden, noch dass von ihr die Einhaltung dieser Frist behauptet wurde.
Aus den aufgezeigten Gründen ist daher die Zustellung
der Berufungsvorentscheidung jedenfalls am 31 März 2005 als bewirkt
und die Einbringung einer Beschwerde dagegen am 19 .Mai 2005 als nicht
fristgerecht anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
März 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 1 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1
- Art. 3 Abs. 4 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0048-Z1W/05
- Stammnummer
- 33459
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF