Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0386-Z2L/03
Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer für eine zu einem Schmuckanhänger verarbeitete Goldmünze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0386-Z2L/03vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schmuckwaren sind von der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 betreffend Anlagegold nicht erfasst. Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach dieser Bestimmung scheidet daher aus, wenn eine Goldmünze zu einem Schmuckanhänger der Position 7113 der KN verarbeitet worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des L. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 17. Juli 2003,
Zl. 100/35849/2003, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird geändert: Der Satz "Der Berufung wird
stattgegeben." wird ersetzt durch den Satz "Der angefochtene Bescheid wird wie
folgt abgeändert:". Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 7. Februar 2003
wurde für den Beschwerdeführer (Bf.) als Empfänger eine mit
einer "Fassung" umgebene australische Goldmünze zur Überführung
in den freien Verkehr beim Zollamt Flughafen Wien angemeldet. In der
Zollanmeldung WE-Nr. 206/380/600031/83/3 ist im Feld 33 die
Warennummer 7118 9000 angegeben. Der Anmeldung ist als Unterlage nach
Art. 218 Abs. 1
Buchstabe c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) die
Rechnung Nr. 173505 der G. vom 4. Februar 2003 angeschlossen. Der
eingeführte Gegenstand wird darin als "Lunar Pendant - Year of the
Dragon Pattern" bezeichnet und ist mit 185,00
Australische Dollar (AUD) fakturiert. Der in Rechnung gestellte
Gesamtbetrag in der Höhe von 209,20 AUD enthält auch die getrennt
ausgewiesenen Beförderungs- und Versicherungskosten in der Höhe von
24,20 AUD. Das Zollamt Flughafen Wien hat in der Folge
Einfuhrumsatzsteuer von 22,90 Euro gem.
Art. 218 Abs. 1 Zollkodex (ZK) buchmäßig erfasst
und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
In der dagegen erhobenen
Berufung beantragte der Bf. die neuerliche und richtige Berechnung der
Einfuhrumsatzsteuer. Bei dem verzollten Gegenstand handle es sich um eine
Goldmünze, die mit einer Fassung umgeben als Anhänger verwendet werden
könne. Die Münze an sich sei "unversehrt", nicht verändert oder
verarbeitet und nicht fix mit dem "Rahmen" verbunden. Die Münze selbst sei
nach Auskunft des österreichischen Münzfachhandels umsatzsteuerfrei.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei die Einfuhrumsatzsteuer jedenfalls vom
Wert der Münze nicht zu entrichten. Zum Beweis für den Wert der
einzelnen Bestandteile werde die Korrespondenz mit dem australischen
Verkäufer vorgelegt. Die Transportkosten seien
anteilsmäßig, soweit sie die Münze betreffen ebenfalls
umsatzsteuerfrei. Der Berufung beigelegt sind die Verzollungsunterlagen,
Internetausdrucke, die den Anhänger und die Münze zeigen, sowie ein
E-Mail-Schriftverkehr zwischen dem Bf. und dem Versender.
Mit der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2003, Zl. 100/35849/2003, gab
das Hauptzollamt Wien der Berufung statt, änderte allerdings die
Warennummer auf 7113 1900 00 und setzte die Eingangsabgaben mit
26,33 Euro (2,86 Euro an Zoll und 23,47 Euro an
Einfuhrumsatzsteuer) fest. Von der buchmäßigen Erfassung des
Differenzbetrages in der Höhe von 3,43 Euro wurde gem.
§ 9 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) in
Verbindung mit Art. 868 Unterabs. 1 ZK-DVO Abstand
genommen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach
Rücksprache mit dem Bf. festgestellt worden sei, dass die
gegenständliche Goldmünze vollständig umrahmt sei und ohne
Beschädigung der Fassung mittels einer Zange nicht herausnehmbar sei. Die
in Rede stehende Ware sei daher als Schmuckware in den ÖGebrZT-Code
7113 1900 00 einzureihen. Für Waren dieser Warennummer betrage
der Zollsatz 2,5 % und der Einfuhrumsatzsteuersatz 20 %. Gem.
Art. 29 ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG werde als Zollwert der
Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur
Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu
zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gem. Art. 32 ZK bei der
Berechnung der Eingangsabgaben
herangezogen. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e i) ZK
verlange die Berichtigung des tatsächlichen Preises um die
Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens. Aus der vom
Berufungswerber beantragten neuerlichen und vor allem richtigen Berechnung
ergebe sich, dass zu wenig Eingangsabgaben eingehoben worden seien.
Dagegen richtet sich die am
22. August 2003 beim Hauptzollamt Wien fristgerecht eingelangte
Beschwerde. Darin heißt es im Wesentlichen, die Beschwer ergebe sich
daraus, dass der bekämpfte Bescheid, obgleich im Spruch stattgebend, nach
seinem Inhalt und seiner Begründung den Antrag (der auch für einen
juristischen Laien erkennbar darauf gerichtet wäre, von einer Besteuerung
der Goldmünze Abstand zu nehmen) abweise. Richtig sei, dass der Bf.
über telefonische Anfrage der belangten Behörde mitgeteilt habe, sich
selbst außer Stande zu fühlen, die Münze aus dem Rahmen
entfernen zu können, ohne diese selbst oder den Rahmen der Gefahr einer
nachhaltigen Beschädigung auszusetzen. Damit sei nichts über die
allgemeine Möglichkeit abzuleiten, dies zu bewerkstelligen. Vielmehr
bedeute es für einen hiezu befähigten und entsprechend ausgebildeten
Gewerbsmann (z.B. Goldschmied) weder einen größeren Aufwand,
noch Schwierigkeiten irgendwelcher Art, die Münze aus dem Rahmen zu
entfernen und diese auch wieder einzufügen, dies ohne größeren
finanziellen Aufwand. Dieser Standpunkt werde auch durch die vorgelegte
Bestätigung des Herstellers bekräftigt, wonach es sich bei Münze
und Rahmen um "completely seperate items" handle. Mit diesen vorgelegten
Beweisen habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinander gesetzt und
sie entsprechend gewürdigt.
Der Bf. legte im Zuge seiner
Stellungnahme vom 28. Juni 2005 Abbildungen der
streitgegenständlichen Ware vor. In der Stellungnahme brachte er im
Wesentlichen vor, dass die Münze im Sinn der Erläuterungen zum
Harmonisierten System zu Position 7118 nicht zu einem
Schmuckstück verarbeitet worden sei. "Verarbeitung" sei in diesem
Zusammenhang im Sinne des ABGB auszulegen. Zu bedenken sei, dass eine
Versteuerung der Münze jedenfalls nicht zu Recht erfolgt wäre, wenn er
sich Münze und Rahmen getrennt hätte schicken lassen und die
Münze selbst in den Rahmen eingelegt und die Haltekrallen zugebogen
hätte. Bei Rahmen und Münze handle es sich nicht um einzelne
(hier zwei) Bestandteile eines Schmuckstücks, sondern um zwei
Gegenstände, die wohl zusammen als Schmuckstück, jedes aber
unabhängig vom anderen als Schmückstück oder Münze verwendet
werden könne. Daher sei nach den zolltariflichen Einreihungsvorschriften
eine getrennte Einreihung geboten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem.
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1), entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn
eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird. Die Zollschuld entsteht nach Abs. 2 der
bezeichneten Gesetzesstelle in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende
Zollanmeldung angenommen wird. Zollschuldner ist nach
Art. 201 Abs. 3 ZK der Anmelder. Im Falle der indirekten
Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die
Zollanmeldung abgegeben wird.
Zollschuld ist dabei die Verpflichtung einer Person, die
für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen
Einfuhrabgaben oder Ausfuhrabgaben zu entrichten
(Art. 4 Nr. 9 ZK). Einfuhrabgaben sind Zölle und
Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren sowie bei der Einfuhr
erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der
für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden
Sonderregelungen vorgesehen sind.
Gem.
§ 1 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994,
BGBl. Nr. 663/1994 (UStG), unterliegt die Einfuhr von
Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt
vor, wenn ein Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen
die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Gem.
§ 26 Abs. 1 erster Satz UStG gelten für
die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle
sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven
Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und
über den passiven Veredlungsverkehr.
Das gemeinschaftliche Zollrecht, soweit es sich auf
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, gilt gem.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die sonstigen
Eingangsabgaben, sohin auch für die Einfuhrumsatzsteuer, die nach
§ 26 Abs. 3 UStG von den Zollämtern zu erheben
ist. Die Anwendbarkeit der zollrechtlichen Vorschriften auf die
Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich daher bereits aus
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG. § 26
Abs. 1 UStG wiederholt diese Anordnung. Die Detailregelungen
des materiellen und formellen Rechts der Einfuhrumsatzsteuer erfolgen daher
weitgehend nicht im UStG, vielmehr sind die Vorschriften über die
Zölle sinngemäß heranzuziehen. Dies gilt vor allem für die
Frage der Entstehung und des Umfanges der Steuerschuld (Ruppe, UStG 1994,
2. Auflage, § 1 Tz 440). Zu den zollrechtlichen
Vorschriften zählen neben den im Titel VII, Kapitel 2 des
Zollkodex geregelten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das
Entstehen der Zollschuld auch die im Titel II, Kapitel 1 des Zollkodex
geregelten Vorschriften über den Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften und die zolltarifliche Einreihung der Waren.
Artikel 20 Zollkodex (ZK) bestimmt
u.a.:
(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich
geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften. (2) Die sonstigen durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden
gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden
Waren angewendet. (3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
umfasst: a) die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN); b)
jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten
Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die
durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher
Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist; c) die
Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der
Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar - die
Zölle und - die Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr
erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der
für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden
Sonderregelungen eingeführt worden sind; (6) Die zolltarifliche
Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung
der für die betreffende Ware maßgeblichen a) Unterposition der
KN oder Unterposition einer andern Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe
b) oder b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder
teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren
Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur
Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr
erstellt worden ist.
Nach den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen
Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur eingeführt, die den
Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des
Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem
Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Zum Zeitpunkt der Überführung der
gegenständlichen Ware in den freien Verkehr galt die Fassung der
Kombinierten Nomenklatur (KN), die im Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom
1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthalten
ist.
Gem. den allgemeinen Vorschriften über die Auslegung
der KN (Teil I, Titel I, Buchstabe A der Verordnung (EG)
Nr. 1832/2002) gelten für die Einreihung von Waren in die KN folgende
Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und
Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der
Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und
- soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen
Vorschriften (AV).
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt
auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im
vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der
vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine
vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser
Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht
zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt
für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in
Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem
bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff
bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren
werden nach den Grundsätzen der AV 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung
der AV 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in
Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von
denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder
zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere
Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung
bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst
wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung
enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen, die nach der AV 3 a) nicht eingereiht werden
können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren
wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt
werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den AV 3 a) und
3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in
Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position
zugewiesen.
4. Waren, die nach den vorstehenden AV nicht eingereiht
werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am
ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den vorstehenden AV gilt für die
nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate,
Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche
Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder
Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden
Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie
bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise
zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese AV wird nicht angewendet auf
Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden AV 5 a) werden
Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung
dieser Waren üblich sind. Diese AV gilt nicht verbindlich für
Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die
Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die
Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden
AV. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen
Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung
dieser AV auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Kapitel 71 der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat
die Überschrift: "Echte Perlen oder
Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen
und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen"
Die Position 7113
der KN hat den Titel "Schmuckwaren und Teile
davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen" und gliedert sich
wie folgt auf:
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|
-
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aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen
oder plattiert:
|
7113 1100 00
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- -
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aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen
oder plattiert
|
7113 1900 00
|
- -
|
aus anderen Edelmetallen, auch mit anderen Edelmetallen
überzogen oder plattiert
|
7113 2000 00
|
-
|
aus Edelmetallplattierungen auf unedlen
Metallen
Die Position 7118
der KN hat den Titel "Münzen" und
gliedert sich wie folgt auf:
|
7118 10
|
-
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Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen
gesetzliche Zahlungsmittel
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7118 1010 00
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- -
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aus Silber
|
7118 1090 00
|
- -
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andere
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7118 9000 00
|
-
|
andere
Gem. Anmerkung 9 Buchstabe a zu Kapitel 71
gelten als "Schmuckwaren" im Sinne der Position 7113: Kleine
Gegenstände, die als Schmuck dienen (z.B. Fingerringe, Armbänder,
Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge,
Anhänger,
Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medaillen
oder Abzeichen).
Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist gem.
Art. 67 ZK der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die
Zollbehörden in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu
dem die Waren angemeldet werde, zugrunde zu legen.
Bei der Einreihung der Waren ist deren objektive
Beschaffenheit in dem in Art. 67 ZK bezeichneten Zeitpunkt
maßgebend (Witte, Kommentar zum Zollkodex, dritte Auflage, Art. 20,
Rz 38, mit der dort zitierten Judikatur des EuGH).
Nach den vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dem in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenstand um eine
Goldmünze ("Australian Lunar Gold Coin"), die mit einer Fassung umgeben als
Schmuckanhänger verwendet werden kann. Die Münze wird durch fünf,
aus der Fassung ragende "Krallen" im Rahmen gehalten. Die auf der Rückseite
offene Fassung besteht aus 14-karätigem Gold und enthält einen Ring,
um den Anhänger an einer Halskette tragen zu können.
Es handelt sich somit um eine Schmuckware im Sinne der
Anmerkung 9 Buchstabe a zu Kapitel 71 der KN, in der
Anhänger auch ausdrücklich genannt sind. Auch in der zur
Zollabfertigung vorgelegten Rechnung wird die Ware als Schmuckanhänger
("Pendant") bezeichnet. Da für die Einreihung der Wortlaut der
Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln vorrangig
maßgebend ist ("Wortlaut-Einreihung" gem. AV 1 und AV 6) ist der
in Rede stehende Gegenstand als Schmuckware in die Position 7113
(Unterposition 7113 1900) einzureihen.
Die genannte AV 1 steht sohin auch der vom Bf.
geforderten getrennten Einreihung der einzelnen Bestandteile der Schmuckware
(hier: Rahmen und Goldmünze) entgegen.
Auch nach ständiger Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind im Interesse der
Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich die
objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der
Position der KN und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln
festgelegt sind, das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche
Tarifierung der Ware. Die bezüglich der KN von der Kommission und die
bezüglich des Harmonisierten Systems vom Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollorganisation) ausgearbeiteten
Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches
Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (z.B.
EuGH 4.3.2004, Rs C-130/02, Krings, Randnummer 28).
Nach den Erläuterungen zum
Harmonisierten System (HS) zu Position 7118 ("Münzen")
gehören nicht zu dieser Position: Münzen, die zu Broschen,
Krawattennadeln oder anderen Schmuckstücken verarbeitet worden sind
(Position 7113 oder 7117). Der Bf. bringt in seiner Stellungnahme
vom 28. Juni 2005 vor, dass es sich im gegenständlichen Fall
nicht um eine "Verarbeitung" der Münze zu einem Schmuckstück handle.
Der in den Erläuterungen zum HS zu Position 7118 verwendete Begriff
"verarbeitet" sei im Sinne des ABGB auszulegen. Verarbeitung sei demnach die
Herstellung einer nach der Verkehrsauffassung neuen Sache, indem durch
Umgestaltung die Zweckbestimmung und Brauchbarkeit der bisherigen Sache
verändert wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Art und Weise der
Be- oder Verarbeitung unmaßgeblich ist, da der eingeführte Gegenstand
nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften im Zeitpunkt der Annahme der
Anmeldung eine Schmuckware im Sinne der Definition der Anmerkung 9
Buchstabe a zu Kapitel 71 der KN darstellt, die Einreihung daher
allein aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware, wie sie im
Wortlaut der Position 7113 und in der Anmerkung 9 Buchstabe a zu
Kapitel 71 festgelegt sind, möglich ist. Die Erläuterungen zum HS
untermauern zusätzlich die vorgenommene Einreihung. Bei der
Begriffsauslegung ist im Übrigen der internationale Charakter der
Erläuterungen zum HS zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer
einheitlichen Auslegung verbietet es daher grundsätzlich, die in den
Erläuterungen zum HS verwendeten Begriffe ausschließlich im Sinne
einer nationalen (zivilrechtlichen) Rechtsvorschrift auszulegen. Zudem kann der
in den Erläuterungen zum HS zu Position 7118 verwendete Begriff
"verarbeitet" nicht gänzlich losgelöst von den zolltariflichen
Vorschriften ausschließlich im Sinne des § 414 ABGB
verstanden werden, da nicht der zivilrechtliche Eigentumserwerb sondern die
zolltarifliche Einreihung von Waren Gegenstand der Erläuterungen zum HS
ist. Auch aus den Erläuterungen zum HS selbst ergibt sich, dass der
vom Bf. in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsansicht, die allein auf den
Begriff "verarbeitet" abstellt, nicht gefolgt werden kann. Zu Position 7113
heißt es nämlich: "Nicht zu dieser Position gehören:
Münzen, nicht zu Schmuck montiert
(Pos. 7118 oder Kapitel 97)".
Gem. Art. 29 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ist
der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der
für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls
nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK und unter
der Voraussetzung, dass keiner der die Transaktionswertmethode
ausschließenden Tatbestände der Buchstaben a bis d der
bezeichneten Gesetzesstelle vorliegen.
Gem.
Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e) i) ZK sind bei
der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 dem für die
eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die
Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren
bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft
hinzuzurechnen.
Gem. § 5 Abs. 1 UStG wird der
Umsatz bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem
Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
Nach Abs. 4 der bezeichneten Gesetzesstelle sind der
Bemessungsgrundlage, soweit sie darin nicht enthalten sind,
hinzuzurechnen: Z 2. die im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll
einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben
sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben
anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von "Gegenständen" von
den Zollämtern zu erheben sind. Z 3. die auf den
eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-,
Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum
ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union. ...
Zollwert und zugleich Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrumsatzsteuer ist daher im gegenständlichen Fall der in der Rechnung
Nr. 173505 vom 4. Februar 2003 ausgewiesene Betrag in der
Höhe von 209,20 AUD.
Für Waren der Warennummer 7113 1900 betrug der
Zollsatz zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung am
7. Februar 2003 2,5 % vom Zollwert.
Gem. § 10 Abs. 1 UStG beträgt
die Einfuhrumsatzsteuer 20 % der Bemessungsgrundlage.
Die im
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG
angeführte Steuerbefreiung umfasst die Lieferung von Anlagegold. Zum
Anlagegold zählen neben Gold in Barren- oder Plättchenform
(lit. aa) auch Goldmünzen, - die einen Feingehalt von
mindestens 900 Tausendstel aufweisen, - die nach dem Jahr 1800
geprägt wurden, - die in ihrem Ursprungsland gesetzliches
Zahlungsmittel sind oder waren und - die üblicherweise zu einem
Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr
als 80% übersteigt (lit. bb). Steuerfrei ist auch die Einfuhr
der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG
angeführten Gegenstände
(§ 6 Abs. 4 Z 1 UStG).
Gem. der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
BGBl. II Nr. 501/2002 erfüllt die Goldmünze selbst die
Kriterien der Steuerbefreiung gem.
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG. Wie
bereits oben ausführlich dargestellt wurde, stellt jedoch der
eingeführte Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt
der Annahme der Zollanmeldung am 7. Februar 2003 eine Schmuckware
(Münzschmuck) dar. Schmuckwaren sind aber von der Legaldefinition des
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG für
Anlagegold nicht umfasst, sodass eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung
ausscheidet. Sie sind daher weder im Inland noch bei der Einfuhr
steuerbefreit.
Wie der Bf. in seiner Stellungnahme vom
28. Juni 2005 zutreffend ausführt, wäre die Steuerbefreiung
gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und
Abs. 4 Z 1 UStG zur Anwendung gekommen, wenn nur die
Goldmünze (ohne Rahmen) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt
worden wäre.
Außer in den Fällen des
§ 289 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter
Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen
(§ 289 Abs. 2 BAO). Mit der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung wurde der Erstbescheid abgeändert. Da aber dem auf
die Steuerfreiheit der Goldmünze abzielenden Berufungsbegehren nicht
Rechnung getragen wurde, war die stattgebende Spruchformulierung zu
berichtigen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 67 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0386-Z2L/03
- Stammnummer
- 17476
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF