…2013 (UFS 111): Es ist nicht zu bezweifeln, dass die berufliche Tätigkeit des Bw unter Beachtung des KJG erfolgt. Der Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt nicht bei der Gemeinde, sondern in erster Linie beim Amt für soziale Dienste…
…weshalb keine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. In diesem Sinne ist überdies auch - wie ausgeführt - die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Linz ergangen. Selbst aber wenn die von den Gendarmeriebeamten zu verantwortende Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des D H in LS nicht der Justizgewalt…
…zuzurechnen, weshalb keine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. In diesem Sinne ist überdies auch - wie ausgeführt - die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Linz ergangen. Selbst aber wenn die von den Gendarmeriebeamten zu verantwortenden Durchsuchungen der Wohnräumlichkeiten in A nicht der Justizgewalt zuzurechnen wäre…
…zuzurechnen, weshalb keine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. In diesem Sinne ist überdies auch - wie ausgeführt - die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Linz ergangen. Selbst aber wenn die von den Gendarmeriebeamten zu verantwortenden Durchsuchungen der Wohnräumlichkeiten in A nicht der Justizgewalt zuzurechnen wäre…
…Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - in Anbetracht der konkreten Fallgestaltung in diesem Fall das Handeln der Finanzbeamten im Rahmen ihrer Hilfstätigkeit einer ausgeübten unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Beamten des Gendarmerieposten Perg zuzurechnen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…zuzurechnen, weshalb keine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. In diesem Sinne ist überdies auch - wie ausgeführt - die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Linz ergangen. Selbst aber wenn die von den Gendarmeriebeamten zu verantwortenden Durchsuchungen der Wohnräumlichkeiten in A nicht der Justizgewalt zuzurechnen wäre…
…eine Beschwerdemöglichkeit gegen diese ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) einräumen wollen, hätte es der obgenannten ersten Alternative nicht bedurft. Bereits nach der vormaligen Rechtslage besaß jedoch der Empfänger eines Hausdurchsuchungsbescheides ein Beschwerderecht auch insoweit, als im Bescheid Befehls- und Zwangsmaßnahmen in einem über…
…keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt habe, als "behördliche Maßnahme" iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG zu betrachten sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen und…
…gesehen eine Beschwerde dieser Person infolge fehlender Legitimierung mangels ihm gegenüber ausgeübter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sei es unter Zustellung eines Bescheides, sei es unter unmittelbarer Anwendung ohne eines damit im Zusammenhang stehenden förmlichen Verfahren zurückzuweisen. Andererseits wird nur dann keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt…
…dieses Bescheides vor, welche erfolgreich mittels Beschwerde gegen diesen bekämpft werden könnte, noch liegt allenfalls eine Überschreitung des Auftrages des Spruchsenatsvorsitzenden durch eine von den Fahndungsbeamten solcherart ausgeübte rechtswidrige unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt (durch das Unterlassen der Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 94…
…an sprechen, auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hinweisen und sie ersuchen, dies zu unterlassen. Dabei stehe den Mitarbeiterinnen des Ordnungsdienstes keine Befehls- und Zwangsgewalt zur Verfügung (ausgenommen sei seit kurzem der Bereich der illegalen Bettelei, der aber eine untergeordnete Rolle - 2 bis 3 % der Gesamtfälle…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…454). Derartige Verpflichtungen treffen auch viele andere Veranstalter und Personen, die zweifelsfrei keine öffentlichen Funktionen ausüben. Es ist nicht zu bezweifeln, dass die berufliche Tätigkeit des Bw unter Beachtung des KJG erfolgt. Der Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt…
…454). Derartige Verpflichtungen treffen auch viele andere Veranstalter und Personen, die zweifelsfrei keine öffentlichen Funktionen ausüben. Es ist nicht zu bezweifeln, dass die berufliche Tätigkeit des Bw unter Beachtung des KJG erfolgt. Der Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt…
…454). Derartige Verpflichtungen treffen auch viele andere Veranstalter und Personen, die zweifelsfrei keine öffentlichen Funktionen ausüben. Es ist nicht zu bezweifeln, dass die berufliche Tätigkeit des Bw unter Beachtung des KJG erfolgt. Der Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt…
…2 des Parzellierungsübereinkommens angeführten Grundstücke bzw. Trennstücke zum verfahrensrelevanten Stichtag kein behördliches Verfahren durchgeführt, kein Bescheid erlassen und keine hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden. Die bescheidmäßige Aufforderung der Vertragspartnerin vom 15.2.2007 zur entschädigungslosen Abtretung von, dieser bereits mit dem o.a. Übereinkommen…
…des Parzellierungsübereinkommens angeführten Grundstücke bzw. Trennflächen zum verfahrensrelevanten Stichtag kein behördliches Verfahren durchgeführt, kein Bescheid erlassen und keine hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden. Die bescheidmäßige Aufforderung vom 15.2.2007 an die Vertragspartnerin zur entschädigungslosen Abtretung von, der Bw. bereits mit dem o.a…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…
…hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht unmittelbar zusammenhängt…