…2006/13/0149; VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Da im vorliegenden Berufungsfall der begehrte Stundungszeitraum (bis 30.9.2012) bereits verstrichen ist, ist das Stundungsbegehren als gegenstandslos zu betrachten. Da die Berufung schon aus den dargelegten Gründen abzuweisen war, konnte eine nähere Auseinandersetzung…
…die auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Abgaben bis 31. Dezember 2002 zu stunden. Im vorliegenden Fall ist daher der vom Bw. beantragte Stundungszeitraum bereits abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1993, 93/17/0096) ist in einem solchen Fall das Stundungsbegehren als gegenstandslos…
…Erkenntnis vom 18. März 2013, 2011/16/0184, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, war somit das Stundungsbegehren infolge Verstreichens des begehrten Stundungszeitraumes als gegenstandslos zu betrachten (siehe dazu z.B. VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273; VwGH 23.10.1997, 96/15/0133…
…März 2010 bis 8. Juni 2010 Stundungszinsen im Betrag von € 721,04 festgesetzt worden. Während beider Stundungszeiträume sei das Abgabenkonto des Bw mit Einkommensteuer 1993 gemäß Bescheid vom 19. April 2006 in Höhe von € 42.960,55 und Einkommensteuer 1998 gemäß Bescheid vom…
…Mai 2015 vorgesehen. Auf Grund dieser Zahlungsvereinbarungen war es völlig ungewiss, wann und in welchen Tranchen die Restforderung von 2,8 Millionen innerhalb des Stundungszeitraumes eingehen wird. Lediglich die Endfälligkeit stand fest. Dieser Zahlungsplan und die lange Dauer des Zahlungsaufschubes (späteste Rückzahlung nach elf Jahren…
…eine weitere Stundung der angeführten Kraftfahrzeugsteuern sowie der erwähnten Aussetzungszinsen bis 31.3.2010 beantragt. Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 25.1.2010 unter Berücksichtigung des mit Eingabe vom 23.12.2009 ausgedehnten begehrten Stundungszeitraumes die Berufung vom 12.10.2009 als unbegründet ab…
…eine weitere Stundung der angeführten Kraftfahrzeugsteuern sowie der erwähnten Aussetzungszinsen bis 31.3.2010 beantragt. Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 25.1.2010 unter Berücksichtigung des mit Eingabe vom 23.12.2009 ausgedehnten begehrten Stundungszeitraumes die Berufung vom 12.10.2009 als unbegründet ab…
…Ritz, BAO3, § 212 Tz 1). Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Das Zahlungserleichterungsansuchen wäre aber auch bei Nichtablauf des beantragten Stundungszeitraumes abzuweisen gewesen. Wie das Zollamt in seinem Bescheid (Berufungsvorentscheidung) richtig ausführte, stellt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen…
…April 2000 bis 16. August 2000 vorgeschrieben. Unstrittig ist der Beginn des Stundungszeitraumes, hinsichtlich der Beendigung sind die Standpunkte beider Verfahrensparteien nicht nachvollziehbar. Wie sich aus dem oben zitierten Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt, ist der Entrichtungs-zeitpunkt im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung nicht nur vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der DT GmbH (vorm. TW Ges.m.b.H.), XXXYYY, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, vom 13. Mai 2013 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 12. April 2013, Zl. 100000/85346…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch Johann Poldlehner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4020 Linz, Hueberstraße 19, vom 6. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16. April 2009 zu StNr. 000/0000 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden…
…weil der vom Bf. mit Fristende 1. Juli 2007 beantragte Stundungszeitraum bereits abgelaufen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zahlungserleichterungsbescheide (Stundungsbescheide) antragsgebundene Verwaltungsakte, bei denen die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Parteibegehrens und damit auch an den beantragten zeitlichen Rahmen gebunden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adresse-1, vor dem Insolvenzverfahren vertreten durch Szauer & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1030 Wien, Mohsgasse 1/10, vom 10. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 12. September 2012 über die…
…ZRV/88 - Z1W/04 gesondert abgesprochen wird), zugleich wurde in eventu die Stundung des Betrages beantragt. Ein Stundungszeitraum wurde im Antrag nicht genannt. Mit Bescheid vom 12.11. 2002, Zl. 100/75589/14/2001 wies das HZA Wien den Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH, vertreten durch WE, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Oktober 2007 betreffend Stundungszinsen entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. Oktober…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 29. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 13. Mai 2008 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K.GmbH, (Bw.) vertreten durch Causa Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien, Türkenstr. 25/8, vom 14. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 10. April 2012 betreffend Stundungsansuchen gemäß § 212 BAO entschieden: Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen von Herrn A.B., Wien, 1.) vom 26. April 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 17. März 2009 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO 2.) vom 30. März 2012 gegen den…
… 212 TZ 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist. Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der ZE (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Otto Draxl, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater…