Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3230-W/02
Stundungszinsen, Entrichtung durch Überrechnung von KEST-Erstattungsbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3230-W/02vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
27. November 2003 über die Berufungen der Bw., vertreten durch
BDO Auxilia Treuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
23. Bezirk vom 9. Mai 2001 und vom 9. August 2001
betreffend Stundungszinsen nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Berufungsvorbringens, des vom Finanzamt
vorgelegten Teilaktes, aktueller Kontoabfragen und des Vorbringens der Parteien
in der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen
festgestellt:
Die in Österreich registrierte und steuerpflichtige
Bw. schüttete wiederholt Dividenden aus, die der in der Schweiz
registrierten Muttergesellschaft zuflossen.
So wurde in der Hauptversammlung vom 29. März
2000 eine Dividende in der Höhe von S 20.020.760,00, fällig am
3. April 2000, beschlossen. Davon entfiel ein Betrag von
S 16.800.000,00 auf die in der Schweiz registrierte Muttergesellschaft. Am
10. April 2000 beantragte die Bw. eine Stundung der auf die
Muttergesellschaft entfallenden Kapitalertragsteuer in der Höhe von S
4.200.000,00 bis zum Inkrafttreten eines im Dezember 1999 ausverhandelten
Revisionsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz. Das
Finanzamt bewilligte die Stundung und schrieb mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid vom 9. Mai 2001 für den Zeitraum vom 14. April 2000 bis
16. August 2000 Stundungszinsen in der Höhe von insgesamt S 97.138,00
vor.
Am 21. März 2001 beschloss die Hauptversammlung
die Ausschüttung einer Dividende von S 43.200.000,00 an die Schweizer
Muttergesellschaft. Die Bw. beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2001
die Stundung des rückzuerstattenden Teiles der Kapitalertragsteuer in der
Höhe von S 8.640.000,00 bis zur Erledigung des Erstattungsverfahrens
und des gleichzeitig gestellten Umbuchungsantrages. Das Finanzamt bewilligte die
Stundung antragsgemäß und schrieb mit Bescheid vom 9. August
2001 für den Zeitraum vom 10. April 2001 bis 2. Juli 2001
Stundungszinsen in der Höhe von insgesamt S 161.605,00 vor.
Mit Berufung vom 25. Juni 2001 beeinspruchte die Bw.
die Zinsberechnung vom 9. Mai 2001 und begründete dies damit, dass die
Schweizer Muttergesellschaft bereits am 15. Mai 2000 einen
Rückerstattungsantrag verbunden mit dem Antrag, das Guthaben auf das
Steuerkonto der Bw. gutzuschreiben, eingebracht habe. Gemäß "§
211 Abs. 1g BAO" gälten Abgaben auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung als entrichtet. Da
somit nur bis zum 15. Mai 2000 eine Stundung vorgelegen sei, seien
Stundungszinsen nur für den Zeitraum vom 14.April 2000 bis 15. Mai
2000 festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2002
wies das Finanzamt diese Berufung mit der Begründung ab, dass die Zahlung
von S 840.000,00 bzw. die "Übertragung" von S 3.360.000,00 erst am
4. Oktober 2000 und am 10. Oktober 2000 erfolgt seien und daher auch
nicht vor diesen Zeitpunkten wirksam geworden seien.
Laut Kontoabfrage und Zinsberechnung wurde das Abgabenkonto
mit Stundungszinsen für den Zeitraum vom 14. April 2000 bis
16. August 2000 belastet. Am 16. August 2000 wurde ein Betrag in der
Höhe von S 4.227.700,00 ohne Erteilung einer Verrechnungsweisung auf
das Konto eingezahlt und damit die gestundete KESt entrichtet. Ab diesem
Zeitpunkt wurden keine Stundungszinsen mehr vorgeschrieben.
Mit Berufung vom 17. August 2001 gegen den Bescheid
vom 9. August 2001, mit dem Zinsen für den Zeitraum vom 10. April
bis 2. Juli 2001 vorgeschrieben worden waren, beantragte die Bw.,
Stundungszinsen lediglich für die Zeit bis zum 9. April 2001
festzusetzen, da an diesem Tag der Rückerstattungsantrag gestellt worden
sei. Die Bw. führte auch in dieser Berufung aus, dass gemäß
"§ 211 Abs. 1g BAO" Abgaben auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung als entrichtet
gälten. Es habe sohin in der Zeit vom 10. April 2001 bis 2. Juli
2001 keine Stundung vorgelegen, weshalb auch keine Stundungszinsen
vorgeschrieben werden dürften.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2002
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass die der
Stundung zu Grunde liegende Kapitalertragsteuer am 3. April 2001 gesetzlich
fällig gewesen sei. Das Abgabenkonto weise weder Zahlungen noch sonstige
Gutschriften auf, die die rechtzeitige Tilgung hätten erkennen lassen. Die
Überrechnung seitens des Finanzamtes Eisenstadt wirke nicht auf den
Fälligkeitstag der zu tilgenden Abgabenschuld zurück. Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO gelte der Tag der Antragstellung als
Wirksamkeitstag einer Umbuchung oder Überrechnung, frühestens jedoch
der Tag der Entstehung des Guthabens auf dem Abgabenkonto des Umbuchungs- oder
Überrechnungswerbers. Der Wirksamkeitstag der Überrechung in der
Höhe von S 8.640.000,00 sei somit der 2. Juli 2001, die
Stundungszinsen seien daher zu Recht bis zu diesem Zeitpunkt vorgeschrieben
worden.
Laut Kontoabfrage des Sammelkontos beim Finanzamt
Eisenstadt wurde der Erstattungsbetrag für die Schweizer Muttergesellschaft
am 3. Juli 2001 gutgeschrieben.
Mit Vorlageantrag vom 25. Februar 2002 beantragte die
Bw., beide Berufungen der Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen; mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2003 wurden die
Durchführung einer Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten
Senat gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO beantragt.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 lit. b BAO in der hier anzuwendenden Fassung sind für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 10.000 S übersteigen,
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in der
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g leg. cit. gelten Abgaben bei Umbuchungen oder
Überrechnung von Guthaben auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der Antragstellung,
frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der
Guthaben,
als
entrichtet.
1.) Für die mit Bescheid vom 15. Mai 2000
gestundete Kapitalertragsteuer wurden Stundungszinsen für den Zeitraum vom
14. April 2000 bis 16. August 2000 vorgeschrieben. Unstrittig ist der
Beginn des Stundungszeitraumes, hinsichtlich der Beendigung sind die Standpunkte
beider Verfahrensparteien nicht nachvollziehbar.
Wie sich aus dem oben zitierten Gesetzeswortlaut eindeutig
ergibt, ist der Entrichtungs-zeitpunkt im Fall einer Umbuchung bzw.
Überrechnung nicht nur vom Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch vom
Zeitpunkt des Entstehens eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des
Überrechnungswerbers abhängig. Die Auffassung der Bw., dass im
Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Überrechnung des zu erwartenden
Erstattungsbetrages die Berechtigung zur Vorschreibung von Stundungszinsen
erloschen wäre, findet sohin im Wortlaut des § 211 Abs.1 lit. g BAO
keine Deckung. Richtig ist die in der Berufungsvorentscheidung vertretene
Rechtsansicht des Finanzamtes, dass im Falle der Überrechung der Zeitpunkt
des Entstehens des Guthabens auf dem beim Finanzamt Eisenstadt geführten
Sammelkonto für die Schweizer Muttergesellschaft relevant wäre.
Tatsächlich wurde auf die gegenständliche Kapitalertragsteuerschuld
eine Zahlung ohne Verrechnungsweisung vom 16. August 2000 angerechnet und
diese damit getilgt, sodass die Berechnung der Stundungszinsen nur bis
16. August 2002 erfolgte. Daher ist in diesem Fall auch nur die
Rechtmäßigkeit der Stundungszinsen für den Zeitraum
14. April bis 16. August 2002 zu prüfen. Für diesen Zeitraum
ist die Zinsvorschreibung jedenfalls zu Recht erfolgt. Wann die Gutschrift beim
Finanzamt Eisenstadt zu Gunsten der Muttergesellschaft erfolgt ist, kann somit
dahingestellt bleiben.
2.) Für den mit Bescheid vom 11. Juli 2001
gestundeten Betrag von S 8.639.119,17 wurden für den Zeitraum vom
10. April 2001 bis 2. Juli 2001 Stundungszinsen in der Höhe
von S 161.605.00 vorgeschrieben. Auch in diesem Fall vermeint die Bw. zu
Unrecht, dass Zinsen nur bis zum Zeitpunkt der Einbringung eines Erstattungs-
und Überrechnungsantrages am 9. April 2001 hätten
vorgeschrieben werden dürfen. Für die antragstellende
Muttergesellschaft wurde der Erstattungsbetrag in der Höhe von S
3.360.000,00 vom Finanzamt Eisenstadt am 3. Juli 2001 auf dem
Sammelkonto gutgeschrieben. Stundungszinsen sind bis zum 2. Juli 2001
vorgeschrieben worden. Da die Steuerschuld durch Überrechnung des am 3.
Juli 2001 entstandenen Guthabens entrichtet worden ist, ist die Vorschreibung
von Stundungszinsen bis zum 2. Juli 2001 jedenfalls rechtskonform
erfolgt.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3230-W/02
- Stammnummer
- 6980
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF