…lässt es ausnahmsweise zu, diesen Wert um die Hälfte zu reduzieren. Die derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten gebietet einen weiteren Abschlag um die Hälfte, sodass die letztlich verbleibende Geldstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG nur € 5…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dipl. Ing. Christoph Bauer als weitere Mitglieder des Senates…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Karl Födermayr und Karl Weixelbaumer als weitere Mitglieder des Senates…
…werden mit einem Abschlag um € 4.000,00 berücksichtigt, ihre äußerst ungünstige derzeitige Einkommens- und Vermögenslage ermöglicht eine weitere Abmilderung um die Hälfte, sodass über sie - weiterhin unter Anwendung der außerordentlichen Strafminderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG - trotz gewichtiger generalpräventiver Aspekte lediglich…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Maga. Heidi Blum und Mag. Thomas Karner als weitere Mitglieder des Senates…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer OMR Dr. Matthias Skopek und KR Ing. Günther Pitsch als weitere Mitglieder…
…sein. Es werde daher, wenn erforderlich, eine möglichst milde Bestrafung beantragt, zumal die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vorlägen. Der Amtsbeauftragte erklärte, mit den oben dargestellten Modifizierungen des Schuldspruches einverstanden zu sein. Die Berufung der Beschuldigten sei im Übrigen abzuweisen, wobei bei der Strafbemessung insbesondere…
…angedrohten Rahmens der Geldbuße, somit sogar unterhalb der 10%igen Grenze für eine außerordentliche Strafminderung) ergibt. Die relativ geringe Strafdrohung bei der K GmbH (im Vergleich zu der bei der K X KEG) kam bei der tatsächlichen Sanktion insoweit besser zur Wirkung, als kleine Vermögensstrafen…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR. Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Helmut Renner und Dipl.Ing. Peter Tomasi als weitere Mitglieder des…
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Einwendungen des Beschuldigten in Zusammenhang mit Sparbuch und Porscheverkauf mit 25 % der festgestellten Differenz berücksichtigt. Ob dieser Ansatz [ergänze: in Bezug auf das Sparbuch] der Realität entspricht, könnw nicht festgestellt werden. Jedenfalls komme ihm eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit zu…
…sind, diese milde zu bemessen. Der Amtsbeauftragte erklärte im Wesentlichen, gegen eine maßvolle Verringerung der Geldstrafe keine Einwände zu haben, wenngleich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG nicht vorliegen werden. Zur Entscheidung wurde erwogen: Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft…
…ist, die erfolgten Schadensgutmachungen, sowie die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes. In Abwägung dieser Umstände liegen zwar zumal aus generalpräventiven Gründen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor, wohl jedoch ist die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen in der Hoffnung, dass…
…§ 34 Abs. 1 Z 10 StGB) und die infolge der Ausschüttung der Konkursquote zumindest teilweise eingetretene Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB) - als strafmildernd - und die von der Bw. in der Berufungsverhandlung dargestellte persönliche und wirtschaftliche Situation (mtl. Einkünfte iHv. ca. 1.400,00…
…letztendlich mit einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00, dies sind lediglich 14,25 % des obgenannten Strafrahmens, das Auslangen gefunden werden kann. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG liegen jedoch aufgrund der beim Täter zutage getretenen deliktischen…
…Geldstrafe. Dieses Ausmaß erscheint auch insofern gerechtfertigt, als infolge der angeführten Tatumstände und der (durchaus unterschiedlichen) Wertigkeiten der vorgenannten Strafzumessungsumstände, auch wenn im Anlassfall rein zahlenmäßig die Milderungsgründe überwiegen, die Voraussetzungen für eine (außerordentliche) Strafmilderung iSd. § 23 Abs. 4 FinStrG nicht vorliegen. Ähnliches gilt mit…
…gegebenen Aspekte jedenfalls immer in Bezug zu setzen zu den Strafzwecken, welche durch eine außerordentliche Strafmilderung nicht gefährdet werden dürfen. Daraus ergibt sich ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, welche im gegenständlichen Fall die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs…
…3 FinStrG, weshalb infolge der Verringerung des Strafrahmens in gesamthafter Erwägung auch das Sanktionsübel entsprechend zu reduzieren ist, ohne dass jedoch eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG in Betracht käme. In gleicher Weise war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu verringern. Die Verfahrenskosten…
…überschreitet nur geringfügig die vom Gesetzgeber angeordnete Mindeststrafe. Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung liegen im Hinblick auf die zu beachtende Spezial- und Generalprävention nicht vor. Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei bleibt der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation…
… 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe wurde vom Spruchsenat in Anbetracht des festgestellten Verschuldens und der genannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes keinesfalls zu hoch bemessen. Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung eine Strafmilderung gemäß §§ 19-21 VStG bzw…
…des Beschuldigten, sowie des Überwiegens der Milderungsgründe zu dem Schluss gekommen, dass mit einer Strafreduktion auf die im Spruch ersichtliche Höhe vorgegangen werden konnte und sieht diese als tätergerecht und schuldangemessen an. Weitere Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG…