…die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle für die Jahre 1998 bis 2000 zu erbringen. Das vom Bw. abgelegte Geständnis (das ein wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung ist) macht eine umfangreiche Ergänzung des Beweisverfahrens entbehrlich. Zusammengefasst besteht somit kein Zweifel an einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung der genannten Jahre…
…Anlassfall 1.869,22 €. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der Strafbemessung die durch spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Schuld des Täters. Des Weiteren sind nach § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG bei der Festsetzung der Geld…
…Die Außenprüfung habe ergeben, dass Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge nicht fristgerecht entrichtet bzw. gemeldet worden waren. Bei der Strafbemessung erachtete der Erstsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters. Zur Verhandlung vor dem Spruchsenat war der Beschuldigte nicht erschienen; nach Vorname zweier…
Geldstrafe ist dem Berufungssenat jedoch insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz…
…eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die Mahrzahl an Fakten gewichtet. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich…
…Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Berufungswerber durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. etwa VwGH 22.10.1997, 97/13/0113). Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird gemäß §…
…51 Abs. 1 lit. a FinStrG erging damit zu Recht. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und…
…€ 9.354,05, was einen Rahmen von etwa € 42.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 21.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand, dass er seine…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SW, geb. 19XX, whft. in K, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Flußgasse 15, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung…
…und bestünden beim Beschuldigten auch durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 30.000,00. Es ist bei der Strafbemessung immer auch die erforderliche Generalprävention im Auge zu behalten. So sollen andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten…
…ausgeführt - durchaus erlaubt ist. Die Bescheide werden in der Strafverfügung nur am Rande (zur Betonung der Rechtskraft) und im Erkenntnis des Einzelbeamten überhaupt nicht erwähnt." Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung und die hohe Arbeitsbelastung, als erschwerend kein Umstand…
…mögliches Höchstausmaß von sechs Wochen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der Strafbemessung die durch die spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Täterschuld. Des Weiteren sind Abs. 2 und 3 leg.cit. zufolge bei der Festsetzung der Geld- und…
… 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsgründe, die sie der Strafbemessung zugrunde gelegt hat, nicht näher ausgeführt. Als Milderungsgrund sind neben der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JÖ., Gastwirt, geb. am 19XX, whft. in M, vertreten durch die Dr. Gerald Büger Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH., in 5270 Mauerkirchen, Heiligengeistgasse…
…insofern eine Offenlegungspflicht, als sie die Voranmeldungen erstellt, welche von ihrem Ehegatten unterschrieben werden. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat für RS als mildernd eine geständige Verantwortung, die schwierige finanzielle Situation [welche die Erstbeschuldigte zu ihrem Verhalten verleitet hat] und den Umstand, dass sie im…
…derartige Taten zu verhängenden Sanktionen so zu gestalten sind, dass sie nach Möglichkeit andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzvergehen abhalten. Bei der Strafbemessung sind aber auch die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit diese nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander…
…Spruchsenat mit der Maßgabe bildet, dass dabei auch die vom Bw. v.a. hinsichtlich des Teilfaktums a) ("Schwarzumsätze") bekämpfte Ermittlung der Strafbemessungsgrundlage als wesentlicher Teilaspekt für die tatsächliche gegebenenfalls neu vorzunehmende Strafausmessung einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen war. Der Bw., geschieden (seit 2002), keine Sorgenpflichten…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HZ, Vermietung, geb. 19XX, whft. in M, vertreten durch die Hofrichter & Papistock Wirtschaftstreuhand-Steuerberatung GmbH, in 5261 Uttendorf, Uttendorf 63, wegen…
Denkbar ist im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten auch noch, dass er - obwohl ein erfahrener Geschäftsmann und mit dem umsatzsteuerlichen Basiswissen vertraut - in Anbetracht des speziellen Handlungsablaufes bei der Geltendmachung der Forderung der F GmbH trotz der auch einem völligen Laien ins Auge fallenden Aspekte…
…doch die Kapitalertragsteuer aus den nicht erfassten Erlösen bestehen bleibe. Fahrlässiges Verhalten sei überdies auch in diesem Umfang rechtlich möglich. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel des Bw. und das durch den Verteidiger abgelegte Geständnis sowie eine geringe Schadensgutmachung…