…dass sie hinsichtlich der an den deutschen Personalgesteller bezahlten Vergütungen grundsätzlich verpflichtet war, die Abzugsteuer gem. § 99 EStG 1988 abzuführen. Sie steht allerdings im Ergebnis auf dem Standpunkt, Voraussetzung für eine vom Abfuhrpflichtigen gleichsam wahlweise durchführbare Steueranlastung an der Quelle sei der beliebig führbare und…
…abkommensgemäßen Steuerentlastung den Nachweis der Ansässigkeit nach der zuvor erwähnten Verordnung durch Vorlage einer britischen Wohnsitzbescheinigung erbringen können, bedeutet nicht, dass ein zweifelsfreier Nachweis durch andere Unterlagen erbracht werden kann. Auch in der DBA-Entlastungsverordnung (BGBI. 92/2005) wird eine Entlastung an der Quelle grundsätzlich…
…eine abkommenskonforme Steuerentlastung an der Quelle bestätigt und dem Bw die Verpflichtung auferlegt, für die überlassenen Arbeitskräfte die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt Feldkirch zu einer näher bezeichneten Steuernummer wahrzunehmen. Im letzten Absatz des Bescheides findet sich der Satz, auf den der Bw…
…wenn nicht schon nach den Doppelbesteuerungsabkommen der betroffenen Mitgliedstaaten eine Steuerentlastung eintritt, die jener durch die Mutter-Tochter-Richtlinie im Wesentlichen entspricht. Eine solche eine Diskriminierung neutralisierende Wirkung tritt ein, wenn die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Quellensteuerstaat einbehaltene Kapitalertragsteuer im Ansässigkeitsstaat vollständig angerechnet werden kann…
…der KESt-Entlastungsmöglichkeit an der Quelle beizubringen sei, sei wohl § 4 Abs 2 lit b VO BGBl 1995/56 entnommen, wonach Ansässigkeitsbescheinigungen zeitnah oder vor oder nach Zahlung der Kapitalerträge ausgestellt sein müssen. Seien für den Abzugsverpflichtenden keine Umstände erkennbar, die auf eine ungerechtfertigte Steuerentlastung…
…Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges durch dieses Abkommen nicht berührt (Artikel 28 Abs. 1 DBA-Schweiz). Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene…
…Betriebsstättenfinanzamt wurde der Antrag auf Lohnzettelberichtigung abgelehnt, weil die Arbeitnehmerin im Kalenderjahr 2009 nur an 46 Tagen in Kroatien gearbeitet habe. Gemäß der 183-Tage-Regel des Art. 15 Abs. 2 DBA-Kroatien seien somit die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Tätigkeits- oder Quellenstaates nicht…
…ergeben, dass der Steuerabzug nicht oder nur zu einem Teil von einem Doppelbesteuerungsabkommen gedeckt ist (zu den einzelnen Verfahren zur Entlastung vom Steuerabzug siehe Jakom, EStG, 2011, § 99 Rz 42). Gleichgültig, ob die Entlastung vom Steuerabzug durch Rückerstattung oder durch Entlastung an der Quelle erfolgt…
…Zudem Fehle es bei den Gesellschaftern der Bw auch an der Absicht der Steuervermeidung. Dazu wird auf des "Halbeinkünfteverfahren" dem die in Deutschland ansässigen Gesellschafter unterliegen bzw. darauf verwiesen, dass die nach dem DBA-BRD aus 2000 effektiv einzubehaltende Quellensteuer (KESt) von 15 % in Deutschland…
…der KeSt an der Quelle nicht vorzunehmen, da diesbezüglich weder ein Antrag der Bw. vorliegt noch eine Ansässigkeitsbescheinigung der niederländischen Gesellschafterin beigebracht worden ist um die Berechtigung zur Anwendung des DBA nachzuweisen. Bezüglich des Jahres 1995 verweist die Bw. auf das Erfordernis der Anwendung der…
…hervorgeht, dass auf Grund der Unterschiede im innerstaatlichen Steuerrecht Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat auf bestimmte Einkünfte andere DBA-Bestimmungen anwenden, diese Einkünfte dennoch entsprechend ihrem Wortlaut "...nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen..." mit der Folge, dass der Ansässigkeitsstaat zur Steuerentlastung verpflichtet ist (Qualifizierungsverkettung…
…einer abkommensgemäßen Steuerentlastung den Nachweis erbringen müssten, dass sie in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig seien, könnten sich an die für ihre Einkommensbesteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung ansuchen. Vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt seien über Ersuchen Ansässigkeitsbescheinigungen für Zwecke der Steuerentlastung in Tschechien…
…anrechenbaren Quellensteuer. Nach Angabe der Bw. wird die Steuer für die gesamte Organschaft durch die operative Gesellschaft KDEBV an die niederländische Finanzbehörde abgeführt (gem. Schreiben des "Corporate Tax Department" vom 15. April 2004). Diese Vorgangsweise entspricht dem geltenden niederländischen Steuerrecht. Des weiteren liegt hinsichtlich der…
…an der A-AG mit 10 % beteiligt gewesen und die Dividende als missbrauchsverdächtig einzustufen gewesen, dann wäre der Nachweis durch die Bw. ausreichend gewesen. Eine Differenzierung ausschließlich aufgrund der Höhe der Beteiligung erscheine ebenfalls nicht sachlich gerechtfertigt. Bei völlig zweifelsfreiem Vorliegen der für die Steuerentlastung…
…der Unterschiede im innerstaatlichen Steuerrecht, Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat auf bestimmte Einkünfte andere DBA Bestimmungen anwendeten, diese Einkünfte dennoch entsprechend dem Wortlaut des Artikel 23 Absatz 3 DBA Italien "...nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen..." mit der Folge, dass der Ansässigkeitsstaat zur Steuerentlastung…
…Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht enthalten, womit es für den Bereich des KStG an einer die Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen begründeter Norm fehle. Ein explizites Verbot der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldstrafen findet sich tatsächlich erst seit dem AbgÄG 2005 in § 12 Abs. 1 Z…
…DBA-Satz von 15% hochgerechnet worden. Von den so ermittelten Auslandsdividenden iHv insgesamt € 5.263,99 seien pauschal 10% an zusätzlich anrechenbarer ausländischer Körperschaftsteuer berechnet worden. Die pauschale Ermittlung iHv 10% sei aufgrund der bereits vorgenommenen Anrechnung ausländischer Quellensteuer (lt. Rechenschaftsbericht) iHv 15% erfolgt…
…Quellensteuern an und kann somit linear zur Besteuerung des gesamten Welteinkommens Werbungskosten geltend machen. Ausländische Einkünfte können aufgrund dieser Bestimmung nur bis zur Höhe des anrechenbaren Höchstbetrages' angerechnet werden. Zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages ist die Formel Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen heranzuziehen. Bei der Ermittlung der…
…an der A-AG mit 10 % beteiligt gewesen und die Dividende als missbrauchsverdächtig einzustufen gewesen, dann wäre der Nachweis durch den Abgabepflichtigen ausreichend gewesen. Eine Differenzierung ausschließlich aufgrund der Höhe der Beteiligung erscheine ebenfalls nicht sachlich gerechtfertigt. Bei völlig zweifelsfreiem Vorliegen der für die Steuerentlastung…
…des Unabhängigen Finanzsenates fällt. Eine Bindungswirkung des Ansässigkeitsstaates an die Beurteilung des Tätigkeitsstaates sowie eine Verpflichtung des Ansässigkeitsstaates zur Steuerentlastung kann dem DBA Italien jedenfalls nicht entnommen werden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. Oktober 2009 Für die Richtigkeit der Ausfertigung: