…der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO: Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (= Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und…
…derselben habe sich in S in der Schweiz befunden - bezahlt habe. Diese Zahlung sei mittels Schecks an AE erfolgt. Diesbezügliche Unterlagen seien mit der Begründung, dass die Siebenjahresfrist verstrichen sei, nicht vorgelegt worden. Aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen sei die Verbuchung dieser Aufwendungen als…
…Veräußerung der Mietrechte durch höhere Gewalt und behördlichen Eingriff gezwungen worden, weshalb die für die in Streit stehende Bildung der Rücklage erforderliche Siebenjahresfrist nicht gelten würde. Über Vorhalt im Berufungsverfahren teilte die steuerliche Vertretung mit, dass die Begründung der höheren Gewalt in dem Umstand zu…
…Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich nach § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr. Das Finanzamt erließ binnen obiger Siebenjahresfrist Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2003 (zuletzt am 23. März 2006), welche als nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Einkommensteueranspruches 2003 nach § 304…
…war der Bw. nicht dazu verhalten, die Belege für 2002 und 2003 nach Ablauf der Siebenjahresfrist weiter aufzubewahren, da der Konkurs über das Vermögen der GmbH am Datum1 aufgehoben wurde und der erste Vorhalt zur beabsichtigten Geltendmachung der Haftung erst am 5. April 2011 erging…
…Finanzsenat nicht bindend. Die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen hat demzufolge ausschließlich an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Für die Bewilligung einer beantragten Wiederaufnahme sieht - wie oben ausgeführt - § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit…
…Abs. 2 BAO auf den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nicht anzuwenden. Obwohl § 304 BAO für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=Wiederaufnahme auf Antrag) Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vorsieht - die Siebenjahresfrist des § 304 lit.a BAO kann unterbrochen (ab 2005: verlängert) und gehemmt werden -…
…Finanzsenat nicht bindend. Die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen hat demzufolge ausschließlich an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Für die Bewilligung einer beantragten Wiederaufnahme sieht - wie oben ausgeführt - § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit…
…bereicherte. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob im gegenständlichen Fall bezüglich der Verjährung der Jahre 2001 und 2002 von einer Fünfjahresfrist (Bw.) oder einer Siebenjahresfrist (Finanzamt) auszugehen ist. In zahlenmäßiger Hinsicht wurde die Vorschreibung nicht bestritten. 2. Bemessungsverjährung: a…
…Kauf genommen hat. d. Die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 FinStrG sind daher gegeben. Anzuwenden ist die um ein Jahr verlängerte Siebenjahresfrist, sodass die Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt ist. Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen. Beilage: 1 Anonymisierungsblatt Linz, am 26. März 2013
…der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (= Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und…
…der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (= Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und…
…in Aktuelles, 95; VwGH 19.3.2003, 2002/16/0190). Auch Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe (§§ 7, 9 und 10 FinStrG) schließen die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung und damit die Anwendung der Siebenjahresfrist aus (Stoll, BAO, 2172; Arnold, AnwBl 1995, 444). Der Abgabenhinterziehung macht sich gem. §…
… 209 a Abs. 2 BAO auf den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nicht anzuwenden. Obwohl § 304 BAO für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=Wiederaufnahme auf Antrag) Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vorsieht - die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO kann unterbrochen (ab 2005: verlängert) und…
…sieben Jahren zulässig wäre, oder ein vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO zugrunde liegt. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist unterbrechbar (bzw. ab 2005 verlängerbar…
…der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO : Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (= Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und…
…berücksichtigt wurden. Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO Für die Bewilligung der Wiederaufnahme sieht § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar…
…sieben Jahren zulässig wäre, oder ein vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO zugrunde liegt. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist unterbrechbar (bzw. ab 2005 verlängerbar…
…sieben Jahren zulässig wäre, oder ein vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO zugrunde liegt. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist unterbrechbar (bzw. ab 2005 verlängerbar…
…Verfahrens nach § 304 lit. a BAO: Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (= Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor. Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist unterbrechbar (beziehungsweise ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute…