Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0256-W/02
Scheinrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-W/02vom 30.01.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, vom
24. April 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. und 23. Bezirk, St.Nr., vom 24. März 1997 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer 1985, 1986, 1987 und 1988 sowie Einkommensteuer
für die Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 und Gewerbesteuer 1985, 1986, 1987
und 1988, vertreten durch A und B, im Beisein der Schriftführerin C nach
der am 19. Dezember 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1985, 1986, 1987 und 1988
sowie gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1985, 1986, 1987 und 1988 und gegen die Bescheide betreffend Gewerbesteuer
für die Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb im berufungsgegenständlichen Zeitraum
einen Handel mit Röntgenapparaten und Sicherheitstechnik in der Rechtsform
eines Einzelunternehmens.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 teilte die
Großbetriebsprüfung Wien dem Finanzamt für den 12., 13., 14. und
23. Bezirk in Wien u. a. mit, dass sich im Zuge einer einer USt-Prüfung bei
der Firma IC. der begründete
Verdacht ergeben habe, dass Herr E - ausgewiesener Vertreter des
letztangeführten Unternehmens - inländischen Kunden mittels der
von diesem in Steueroasen gegründeten Firmen durch Ausstellung von
Scheinrechnungen Beihilfe zur Abgabenverkürzung bei österreichischen
Firmen geleistet habe. Dieser Sachverhalt sei der Finanzstrafbehörde 1.
Instanz des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien und der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GA 3,
mitgeteilt worden. Am 14. Juli 1993 seien im gerichtlichen Auftrag von der
Prüfungsabteilung für Strafsachen in diversen Orten Hausdurchsuchungen
durchgeführt und dabei umfangreiche Unterlagen aufgefunden und
beschlagnahmt worden.
Im Zuge einer am 14. Juli 1993 in Gasse durchgeführten
und die Firma des E betreffenden Hausdurchsuchung seien unter anderem drei
Disketten beschlagnahmt und von der Systemprüfergruppe der
Großbetriebsprüfung Wien lesbar gemacht worden. Bei der Auswertung
dieser Unterlagen habe sich der Verdacht ergeben, dass die Firma des Bw. eine
mit 11. Dezember 1988 datierte Scheinrechnung, in der ein Betrag in Höhe
von ATS 769.780,-- aufgeschienen sei, erhalten habe.
Auf Grund dieser Mitteilung der
Großbetriebsprüfung Wien erfolgte beim Bw. eine u. a. die
Einkommensteuer der Jahre 1985 bis 1994 betreffende Betriebsprüfung. Datum
des Prüfungsbeginnes war der 24. September 1996.
Bei dieser Betriebsprüfung wurde unter Tz 12 des
BP-Berichtes festgestellt, dass der Bw. im Kalenderjahr 1985 für eine
Managementberatung ATS 2,505.503,-- an die Firma MC - Inhaber dieser Firma
sei EW gewesen, der Sitz derselben habe sich in S in der Schweiz befunden
- bezahlt habe. Diese Zahlung sei mittels Schecks an AE erfolgt.
Diesbezügliche Unterlagen seien mit der Begründung, dass die
Siebenjahresfrist verstrichen sei, nicht vorgelegt worden. Aus den dem Finanzamt
vorliegenden Unterlagen sei die Verbuchung dieser Aufwendungen als
Betriebsausgaben, verteilt auf die Jahre 1985 bis 1988, ersichtlich. Es seien
auch zwei Personen genannt worden, die mit der Aufgabe der Unternehmensberatung
betraut gewesen seien (AE , N), an die restlichen Namen habe sich weder der Bw.
noch dessen Gattin erinnern können.
Anlass der Durchführung dieser Betriebsprüfung
sei die Sicherstellung von Unterlagen betreffend die Firma von EW gewesen. Aus
diesen sei ersichtlich, dass im großen Ausmaß Scheinrechnungen
für diverse Dienstleistungen erstellt worden seien, teilweise hätten
Geldflüsse stattgefunden, teilweise habe es sich um Beträge gehandelt,
die in Wahrheit privat veranlasste Beitragszahlungen dargestellt
hätten.
Im vorliegenden Fall habe vom Bw. nicht nachgewiesen werden
können, dass die Leistung tatsächlich erbracht worden sei.
Darüber hinaus erscheine der wirtschaftliche Gehalt sehr zweifelhaft. Es
liege ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe dieser Aufwendungen
einerseits und dem Umfang der dafür denkmöglich erhaltenen
betriebsrelevanten Leistungen sowie über den Umfang des Betriebes vor. Aus
diesen Gründen seien diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
anerkannt worden.
Die BP führte weiters aus, dass der Zeitraum, in dem
diese Ausgaben abgesetzt worden seien, großteils außerhalb der
fünfjährigen Festsetzungsverjährungsfrist liege, nämlich
hinsichtlich der Einkommensteuer 1986, 1987 und 1988 und der Gewerbesteuer 1985,
1986, 1987 und 1988. Bei der Abgabe der Steuererklärungen seien diese
Beträge zwar ausgewiesen und es sei auf diese in einer eigenen Beilage zur
Steuererklärung des Jahres 1985 hingewiesen worden, jedoch wären keine
Erläuterungen, aus denen Art und Umfang der erbrachten Leistungen
ersichtlich gewesen sei, erstellt worden. Somit sei das oben dargelegte
Missverhältnis für die Behörde nicht erkennbar
gewesen.
Erst im Zuge der durch die Kenntnis der Geschäfte von
EW veranlassten Nachforschungen beim Bw. hinsichtlich dieser Aufwendungen
hätten sich folgende neue Tatsachen, die im Sinne des § 303 Abs 4 BAO
bei Kenntnis zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten,
ergeben:
- Die Firma CM sei nicht auf die Erbringung irgendwelcher
Beratungsleistungen spezialisiert gewesen, sondern auf die Erteilung von
Scheinrechnungen und auf steuerschonende Geldtransaktionen.
- Der Bw. habe über keinerlei vorzeigbare Unterlagen
bzw. Betriebskonzepte, die auch nur einen Bruchteil der Aufwendungen glaubhaft
gemacht hätten, verfügt.
- Das Missverhältnis zwischen der Höhe der
Aufwendungen und - im Vergleich mit amtsbekannten Leistungen anderer
Betriebsberater - denkbaren tatsächlich erhaltenen Leistungen bei
glaubhaftem und der Umsatzgröße und -entwicklung angemessenen
Geld- und Zeitaufwand.
Da der Sachverhalt, wie ihn die Betriebsprüfung als
bewiesen ansehe, den Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem. § 33 FinStrG
erfülle, dehne sich die Verjährungsfrist gemäß der
Bestimmung des § 207 Abs 2, 2. Satz BAO auf zehn Jahre aus.
Unter Tz 44
führte die BP aus, dass auf Grund der getroffenen Feststellungen eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO erforderlich sei.
In Tz 45
begründete die BP den Ermessensgebrauch damit, dass die Wiederaufnahme
unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung erfolgt sei. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen
gewesen.
Vom UFS wird weiters angemerkt, dass in der Beilage zur
Bilanz 1985 wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:
"Herr
R hat im Wirtschaftsjahr 1985 öS
2,505.503,00 an die MCC für
Managementberatung bezahlt. Dafür erhielt Herr
R ein speziell für seine Firma
ausgearbeitetes Programm, welches Marktanalysen, Verkaufsstrategien sowie
Training und Ausbildung für HerrnR
und seine Mitarbeiter umfasst. Von diesem Programm hat Herr
R im Jahr 1985 nur einen Teil
verbraucht. Der Rest der Ausgabe für Managementberatung, die 1986 und in
den Folgejahren noch weitergeführt werden wird wurde daher auf aktive
Rechnungsabgrenzungen gebucht (öS 1,903.780,--).
Die Inanspruchnahme der
Managementberatung im Wirtschaftsjahr 1985 erfolgte erst ab Oktober 1985 zeigte
aber sofort äußerst positive Auswirkungen, nämlich eine
Umsatzsteigerung von ca. 100 % im Vergleich zu 1984 (1985: 6,590.214,09 ---
1984: 3,411.545,46). Diese Expansion des Betriebes allein durch die
Beratung in den letzten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 1985 lässt die
Investition von öS 601.750,00 als gerechtfertigt
erscheinen."
Das Finanzamt nahm am 24.
März 1997 die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1985,
1986, 1987 und 1988 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit
der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen
Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen
Bescheiden zu ersehen. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 wurden - ebenfalls am 24. März 1997 - den
Prüfungsfeststellungen folgend erlassen. Die bisherigen Bescheide
betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 wurden -
ebenfalls am 24. März 1997 - infolge der Änderungen der
Einkommensteuerbescheide der genannten Jahre im Sinne der Bestimmung des §
296 BAO durch neue Bescheide ersetzt.
In der mit
Schreiben vom 25. April 1997 gegen die o. a. Bescheide erstellten Berufung
führte der Bw. aus, dass diese in erster Linie gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO für bereits außerhalb
der Festsetzungsverjährung gemäß
§ 207 Abs 2 1.Satz BAO liegende
Veranlagungszeiträume sowie gegen die Nichtanerkennung der von ihm
bezahlten und nur für seinen Betrieb durchgeführten Managementberatung
in Höhe von ATS 2,505.530,-- gerichtet sei. Diese Managementberatung
habe sich über vier Jahre erstreckt und sei wahrscheinlich der alleinige
Grund dafür, dass seine Firma trotz der harten Konkurrenz auf dem Markt,
auf dem sie tätig sei, noch existiere.
Der Bw. brachte
u. a. weiters vor, dass seine Buchführung als ordnungsgemäß im
Sinne der Bestimmung des § 131 BAO anzusehen sei und dass die
Betriebsprüfung mit Ausnahme der Nichtanerkennung der o. e.
Managementberatung sowie einer nach Meinung des Prüfers zu Unrecht
gebildeten Rückstellung für Gewährleistungen keinerlei
Beanstandungen festgestellt habe.
Im Kalenderjahr
1985 habe der Bw. eine Vorauszahlung für eine umfassende Managementberatung
in Höhe von ATS 2,505.530,-- an die Firma CM - MCC geleistet. Diese
Firma habe in seinem Betrieb über einen Zeitraum von vier Jahren
Management- und Unternehmensberatung durchgeführt und mit sehr viel Zeit-
und Energieaufwand gemeinsam mit ihm (dem Bw.) langfristige Konzepte erarbeitet,
deren Einhaltung überwacht und wenn nötig, Änderungen
vorgenommen. Diese Beratung sei aus der Sicht des Bw. überhaupt der Grund
dafür, dass er sich
bis
"jetzt" auf dem Markt behaupten könne.
Der Behauptung
der Betriebsprüfer, dass zwischen den aufgewendeten Beträgen und den
erhaltenen Leistungen ein Missverhältnis bestehe, könne aus der Sicht
des Bw. nicht gefolgt werden. Bei derart zeitintensiven individuellen Beratungen
seien Stundensätze zwischen ATS 2.000,-- und ATS 4.000,-- üblich.
Es seien beispielsweise von namhaften österreichischen Beratern auch
Stundensätze von ATS 8.000,-- verrechnet worden. Gehe man von einem niedrig
angesetzten Stundensatz von ATS 1.500,-- aus, so ergebe sich eine Stundenanzahl
von ca. 1.666 Stunden Beratung. Dies erscheine auf vier Jahre verteilt
plausibel.
Der
"Vorwurf", dass keinerlei
vorzeigbare Unterlagen mehr vorhanden seien, sei zwar wahr, dennoch ergebe sich
kein Spielraum für irgendwelche weitere Schlüsse. Der Bw. habe sich im
Jahre 1990 einer Krebsoperation unterziehen müssen und Mitte des Jahres
1993 erfahren, dass seine Krankheit noch nicht geheilt sei. Im Jahre 1995 habe
er bei verschiedensten Ärzten Krebstherapien bzw. Chemotherapien
unternommen. In der Zeit in der er sich nicht besonders um seinen Betrieb
kümmern habe können, seien die
"schriftlichen"
Unterlagen verloren gegangen. Nachdem die gemeinsam mit ihm erarbeiteten
Konzepte durch dauernde praktische Anwendung von ihm (dem Bw.) und auch von
dessen Mitarbeitern verinnerlicht worden seien, sei der Verlust dieser
Unterlagen damals nicht so schlimm erschienen.
Von den nunmehr
bekannt gewordenen Geschäften der Firma CM habe der Bw. zu keinem Zeitpunkt
Kenntnis gehabt. Es könne an dieser Stelle nur nochmals betont werden, dass
der Bw. diese Beratung für seinen Betrieb erhalten habe und dass auch die
Höhe des dafür bezahlten Betrages nicht unangemessen erscheine. Bei
der erhaltenen Beratung handle es sich eindeutig um
Betriebsausgaben.
Abgesehen davon
richte sich die Berufung aber hauptsächlich gegen die Wiederaufnahme der
bereits außerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist liegenden Jahre
1985 bis 1988. Dies deshalb, da im Jahre 1996 eine Betriebsprüfung
vorgenommen worden sei in der die Vorlage von Unterlagen der Jahre 1985 bis 1988
verlangt worden sei. Diese Unterlagen seien jetzt nicht mehr vorhanden. Bis
Mitte des Jahres 1994 seien alle Unterlagen im Betrieb gelagert
gewesen.
Auf die
Unternehmensberatung und auf die als Aufwand geltend gemachten Ausgaben sei in
einer eigenen Beilage zu den Steuererklärungen 1985, 1986 und 1987
hingewiesen worden. Von der Behörde seien diese Aufwandspositionen nie
hinterfragt worden. Die Veranlagungen seien einfach erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt
hätte der Bw. ganz leicht die benötigten Unterlagen vorzeigen und alle
sonstigen diesbezüglich auftauchenden Fragen beantworten können. Auch
hätte die Möglichkeit bestanden, ein Zusammentreffen mit den
Unternehmensberatern der Firma CM zu organisieren. Faktum sei, dass der Bw. in
den Jahren 1985 bis 1988 von dieser Firma bzw. von deren Beauftragten für
seinen Betrieb Management- und Unternehmensberatungsleistungen in einem Umfang
von ca. 2.000 Stunden erhalten habe.
Die
Behörde habe es verabsäumt im Veranlagungsverfahren richtig
vorzugehen. Zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Bw. mangels Unterlagen nicht
mehr verteidigen könne, erkenne man die Aufwendungen, auf die mehrmals in
den Erläuterungen hingewiesen worden sei, nicht als Betriebsausgaben an.
Die nachfolgende Tabelle zeige den Sachverhalt aus der Sicht des Bw. sehr
deutlich:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Beratungsaufwand
|
%
|
1985
|
ca.
6,600.000,--
|
601.750,--
|
9,12
|
1986
|
ca.
4,800.000,--
|
252.000,--
|
5,25
|
1987
|
ca.
10,1500.000,--
|
882.000,--
|
8,69
|
1988
|
ca.
9,200.000,--
|
769.780,--
|
8,37
Bei einer
relativ kleinen Firma mit Umsätzen zwischen fünf und zehn Millionen
öS pro Jahr, die noch dazu zu einem Großteil aus
Handelswarenumsätzen bestünden, müssten Beratungsaufwände in
Höhe von ca. 8,5 % vom Umsatz hinterfragt werden ohne dass auf diese in
einer eigenen Beilage hingewiesen werde. Dies sei jedoch nicht
geschehen.
Es sei nicht
zulässig zum nunmehrigen Zeitpunkt, zu dem sich der Bw. in einem
Beweisnotstand befinde, zu behaupten, dass die gesamte Unternehmensberatung
nicht erfolgt sei. Der Bw. stellte weiters die Frage aus welchem Grund das
Missverhältnis zwischen der Höhe der Aufwendungen und der
Umsatzgröße bzw. -entwicklung erst jetzt aufgefallen sei und
weshalb erst zum nunmehrigen Zeitpunkt eine Betriebsprüfung vorgenommen
worden sei. Der Bw. verfüge über Informationen gemäß derer
die Finanzbehörde bereits seit dem Jahre 1993 in Kenntnis der
Geschäfte der Firma CM bzw. von EW gewesen sei.
Die
Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Belege für den Zeitraum 1989
bis 1994 habe keine Beanstandungen oder Mängel in der Buchführung und
in den Aufzeichnungen des Bw. hervorgebracht. Auf die erhaltene
Unternehmensberatung sei explizit in den Beilagen zu den Steuererklärungen
hingewiesen worden. Es seien auch keinerlei andere Unzulänglichkeiten in
den Unterlagen des Bw. aufgetaucht.
Aus den oben
angeführten Gründen bestehe nach Auffassung des Bw. kein Grund
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO, da keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die nicht schon im
abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen seien oder auf die noch extra
hingewiesen worden sei. Der Bw. stellte abschließend den Antrag,
sämtliche o. a. Bescheide aufzuheben.
Mit Schreiben
vom 20. Juni 1997 beantragte der Bw. die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat für den Fall dass seiner
Berufung vom 25. April 1997 nicht stattgegeben werde.
In der
Stellungnahme zur Berufung des Bw. führte die Betriebsprüfung mit
Schreiben vom 10. November 1997 u. a. aus, dass es richtig sei, dass in
einer Beilage - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird
verwiesen - zur Bilanz zum 31. Dezember 1985 der Betrag von ATS
2,505.530,-- als Zahlung an die Firma CM angeführt worden und auch als
Aufwand für Beratungskosten bezeichnet worden sei. Aus diesen Angaben sei
jedoch eine richtige Beurteilung durch die Abgabenbehörde nicht
möglich gewesen, da der Sachverhalt nicht so vollständig bekannt
gewesen sei, dass bereits im abgeschlossenen Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion die nunmehrige Entscheidung erfolgen hätte müssen. Daher
sehe die BP die Wiederaufnahme als gerechtfertigt an.
Die
Betriebsprüfung verwies weiters auf die ausführliche Auflistung der
Wiederaufnahmsgründe in den letzten fünf Absätzen der Tz 12 des
BP-Berichtes. Die dort angeführten Kriterien stellten auch die
Entscheidungsgrundlage der BP in materieller Hinsicht dar. Nur hinsichtlich des
letzten der drei Punkte - Missverhältnis zwischen Aufwand, denkbarer
erbrachter Leistung und Betriebsgröße - sei vom Bw. sowohl im
abgeschlossen Prüfungsverfahren als auch in der nunmehr vorliegenden
Berufung behauptet worden, dass dies unzutreffend sei. Vom Bw. habe kein
einziger Nachweis, der als Beweismittel in Frage komme und dessen Behauptungen
unterstütze, vorgelegt werden können.
Mit Schreiben
vom 18. Dezember 1997 führte der Bw. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme
der BP zu seiner Berufung ergänzend aus, dass die Abgabenbehörde
mittels Fragenvorhaltes für den Fall, dass dieser die richtige Beurteilung
eines steuerlich relevanten Sachverhaltes auf Grund der vom Steuerpflichtigen
eingereichten Unterlagen nicht möglich sei, solange Auskünfte und
Unterlagen über einen Sachverhalt verlangen könne, bis die
Durchführung einer Veranlagung möglich sei. Im gegenständlichen
Fall sei auf die Beratungskosten in einer Beilage zur Bilanz des Jahres 1985
sowie in einer Beilage zur Bilanz des Jahres 1996 (gemeint wohl 1986)
eingegangen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch sämtliche
benötigten Unterlagen in der Firma befunden, da ja täglich mit den
erstellten Programmen gearbeitet worden sei. Fragenvorhalte seien jedoch nicht
erfolgt, obwohl die Aufwandsposition "Beratungskosten" schon alleine
ihrer Höhe wegen, hinterfragenswert gewesen wäre.
Der Bw. sei
seinen Verpflichtungen als Steuerzahler stets korrekt nachgekommen. Er habe
diese umfangreiche Beratung im Zeitraum 1985 bis 1988 erhalten und habe
ausschließlich so den Fortbestand seiner Firma sicherstellen können.
Da sich in der Zwischenzeit die Situation der Firma des Bw. grundlegend
geändert habe, habe für diesen im Jahre 1994 kein Sinn mehr darin
bestanden, die veralteten und für seine Firmensituation nicht mehr
anwendbaren Unterlagen weiterhin aufzubewahren.
Der Betrieb
habe sich nach und nach immer mehr von der Materialprüfung und der
Sicherheitstechnik weg, hin zur Betreuung von Tierärzten entwickelt. Seit
dem Jahre 1994 sei der Hauptumsatzträger im Bereich der
Veterinärmedizin angesiedelt. Da sich die Marktsituation für den Bw.
so grundsätzlich geändert habe, habe keine Verwendung für diese
Beratungsunterlagen bestanden. Diese seien deshalb entsorgt worden.
Es seien im
gesamten Prüfungszeitraum - 1985 bis 1994 - außer diesen
Beratungskosten und einer nach Ansicht der Abgabenbehörde im Jahre 1991 zu
hoch gebildeten Rückstellung für Gewährleistungen nichts
beanstandet worden. Dieser Umstand stelle wiederum ein Indiz dafür dar,
dass der Bw. ein korrekter Unternehmer sei und seinen Steuerverpflichtungen
stets nachgekommen sei.
Der Erfolg
dieser Beratung sei auch aus den Bilanzen der Firma des Bw. leicht zu erkennen.
Der Bw. habe die Unterlagen bis zum Jahre 1995 aufbewahrt. Zur Änderung der
Marktsituation sei der Kampf des Bw. mit einem Krebsleiden hinzugekommen. Daher
sei nicht verwunderlich, dass der Bw. nicht mehr benötigte Unterlagen
entsorgt habe und sich auch nicht mehr daran erinnern könne, welche
Personen ihn im Jahre 1985 beraten hätten.
Nach Meinung
des Bw. liege ein Verfahrensfehler der Abgabenbehörde im Zuge der
Veranlagungsverfahren der Jahre 1985 bis 1988 vor. Die kriminellen
Aktivitäten der Firma CM seien dem Bw. zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen.
Die berufungsgegenständlichen Beratungsaufwendungen stellten eindeutig
Betriebsausgaben dar, da diese nur durch den Betrieb des Bw. veranlasst gewesen
seien und nur zum Zwecke der Verbesserung der Marktchancen durchgeführt
worden seien. Es stehe der Abgabenbehörde nicht zu, die Höhe von
Betriebsausgaben zu kritisieren und dem Unternehmer diese Ausgaben zu versagen,
nur weil diese nach Ansicht der Abgabenbehörde zu hoch seien. Daher liege
auch kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Aufwendungen und den
erhaltenen Leistungen vor.
Es liege kein
Grund für die Ausdehnung der Verjährungsfrist und auch kein Grund
für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor.
Vom UFS wird
angemerkt, dass im Arbeitsbogen ein mit Eingangsstempel des Finanzamtes für
den 12., 13. 14. und 23. Bezirk vom 17. Dezember 1996 versehenes und
handschriftlich erstelltes Schreiben enthalten ist, in dem wörtlich wie
folgt ausgeführt wurde:
"1.)
Managementberatung
Keine
Unterlagen mehr gefunden (ist 11 Jahre her)
Hr.
AE
Hr.N
+
AssistentinS....(?)
Original-Unterlagen:
4 (Ordner)-Mappen Ende 1994 verborgt an Herrn
RK. und trotz mehrmaliger
Aufforderungen etc. bis heute nicht zurückerhalten.
(Hr.K ist
"unauffindbar")+
2.)
Keine Unterlagen mehr gefunden"
In einem
mittels Telefax erstellten Schreiben vom 2. Oktober 1996 gab der Bw. betreffend
den Inhalt der von der Firma CM erhaltenen Management-Beratungsleistungen bzw.
Training folgendes bekannt:
Die
Finanzierung der Betriebsberatung sei über seine Bank - eine
teilweise Zwischenfinanzierung mit Hilfe von Lieferanten - erfolgt. Die
eigentliche Zahlung (Vorauszahlung, dadurch Nachlass in Höhe von 50 %, sfr
250,-- anstelle von sfr 500,-- je Stunde) sei Ende des Jahres 1985 auf Wunsch
der FirmaCM mittels eines Schecks direkt an Herrn AE persönlich erfolgt.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass diesem vom Bw. am 11. Juli 1985
die steuerliche Vollmacht erteilt wurde. Herrn AE seien die Probleme des Bw. mit
dessen Firma sowie deren Gestaltung und Entwicklung und dessen fehlende
kaufmännische und unternehmerische Ausbildung bekannt gewesen. Empfehlungen
und Informationen des Herrn AE hätten zur Auftragsvergabe und Beratung
durch die Firma CM geführt. Dieser habe auch die diesbezüglichen
Verhandlungen geführt.
Die CM
-Beratung bzw. das Training durch diese habe zu Beginn des Sommers 1985
begonnen, bis Ende des Jahres 1988 angedauert und im Wesentlichen -
komprimierte Darstellung - aus folgenden Elementen bestanden:
Erfassung aller
betrieblicher Daten und Fakten von der Gründung des Unternehmens bis zur
Gegenwart einschließlich von Daten über die persönliche,
berufliche Ausbildung und den Werdegang als unselbständiger Angestellter
als Basis zur Analyse und Beurteilung hinsichtlich der Abfolge und vor allem
Schwerpunktsetzung der weiteren Beratung und Ausbildung. Zielsetzungen und
Strategien, betriebliche Organisation, Verkauf und Statistiken sowie
Klassifizierungen seien durchleuchtet worden. Dies im Wechsel von Ausbildung und
Training, theoretischer und anschließender praktischer Anwendung im
eigenen Betrieb sowie Wiederholung: also IST-Erfassung/Ziel-SOLL-Vorgabe,
Vergleich von IST/SOLL-Zuständen und Anwendung entsprechender neu gelernter
Korrekturmaßnahmen bis zu einem Maße effektiver
Verbesserung.
Im Jahre 1986
sei im Wesentlichen das Thema Firmenstrategie bearbeitet worden und zwar im
Sinne der Entwicklung Änderung und Verbesserung der vorhandenen
Firmenstrategie auf Grundlage von intensivierter Marktbeobachtung in Verbindung
mit Umfragen (zusammenfassend welche Probleme habe der Kunde, was werde wirklich
gewünscht und benötigt). Parallel dazu seien der Bereich Kommunikation
- Grundlagen, Erkennung der Schwächen und Stärken in der
persönlichen Kommunikation, spezielle Zielsetzung in der Verkürzung
und Verringerung von Verkaufsverhandlungen - behandelt und
diesbezügliche Trainingsübungen durchgeführt worden.
Im Laufe des
Jahres 1987 habe der Bw. folgendes Basiswissen erarbeitet: die abgestufte Skala
anstelle der dualen Betrachtung; wie man sich durch die Analyse von
persönlichem Verhalten im Beruf nach außen und im Inneren bei der
Führung von Mitarbeitern von festgefahrenen, behindernden Mustern befreien
könne. Wie die Mechanismen des Rechthabens wirken und wie man diese
kontrollieren könne. Wie man seine Dynamik und Leistungsbereitschaft
erheblich steigern könne, indem man die berufliche Vergangenheit im
Hinblick auf Fehler, Fehlentscheidungen und falsche Zielsetzungen analysiere.
Wie durch fortgeschrittene Trainingsübungen und persönliche
Integrität Gelassenheit und positive Akzeptanz des Mitmenschen in der
Geschäftswelt gesteigert werden könnten.
Im Jahre 1987
und speziell im Jahre 1988 sei Erarbeitetes stabilisiert worden um noch mehr
Sicherheit zu erhalten. Auf einer höheren Ebene sei weiterführend
Fortgeschrittenes gelernt worden. Innerbetriebliche Änderungen und
Verbesserungen seien auf Grund der vielfältigen, neu erarbeiteten
Situationen erfolgt.
Grundlagen und
Wesentliches im Bereich der Werbung sowie Werbungs-Strategien seien erarbeitet
worden. Außerdem seien weitergehende Schulungen in Verkaufs- und
Verhandlungstechnik erfolgt.
Dieses Training
und die Managementberatung der Firma BMC seien überhaupt und
grundsätzlich die Voraussetzungen für die Geschäftserfolge des
Bw. in der Zukunft gewesen.
Die
Steigerungen der Umsätze und Gewinne zeige dies deutlich. Diese
führten nicht zuletzt auch zu höheren Steuerleistungen.
Anzumerken ist,
dass der Bw. in einer ebenfalls mittels Telefax vom 1. Oktober 1996
übermittelten Grafik die Entwicklung der Jahresumsätze seines
Unternehmens darstellte. Diese betrugen (laut dieser Grafik):
1982: ATS
1,785.787,--
1983: ATS
2,031.455,--
1984: ATS
3,357.539,--
1985: ATS
6,568.080,--
1986: ATS
4,798.318,90
1987: ATS
10,005.378,--
1988: ATS
9,012.879,70
1989: ATS
6,958.378,40
1990: ATS
7,089.522,90
1991: ATS
9,524.250,40
1992: ATS
6,318.363,40
1993: ATS
10,125.325,--
1994: ATS
7,387.680,--
1995: ATS
9,186.349,90.
Anzumerken ist
diesbezüglich, dass der Betrieb des Bw. am 1. März 1981 eröffnet
wurde.
Weiters
anzumerken ist, dass die Beantwortung einer von der Betriebsprüfung am
20. November 1996 an das betriebsprüfende Organ, das bei AE -
diesem wurde vom Bw. am 11. Juli 1985 die steuerliche Vollmacht erteilt, die bis
zum 20. Oktober 1992 andauerte - eine die Jahre 1985 bis 1990 betreffende
Betriebsprüfung durchführte, gerichteten Anfrage in der um
Feststellung, ob aus den dort aufliegenden Unterlagen die Weitergabe des Schecks
in Höhe von ATS 2,505.503,-- durch den Bw. an AE , der für die
Weiterreichung dieses Betrages zuständig gewesen sei, weiter
nachvollziehbar sei, ersucht wurde, ergab, dass diese Scheckbewegung nach dem
jetzigen Stand der Auswertungen in den Büchern bzw. auf den bekannten
Treuhandkonten des Letztgenannten, keinen Niederschlag gefunden
hätten.
Am 15. Dezember
2006 wurde Herr K. - dieser führte die im vorigen Absatz angesprochene
Betriebsprüfung bei AE durch - vom UFS niederschriftlich als Zeuge
vernommen. Im Zuge dieser Vernehmung erstellte dieser folgende
Aussage:
"Im
Zeitraum vom 3. April 1991 bis zum 15. Juni 1993 führte ich bei
AEStraße eine die Jahre 1985 bis
1990 die Umsatz- und Einkommensteuer sowie die Vermögensteuer und die
Einheitswerte des Betriebsvermögens sowie die Investitionsprämie des
Jahres 1987 betreffende Betriebsprüfung durch.
AE war damals Steuerberater und
Musiker. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurden sämtliche
geschäftliche Aktivitäten des Genannten eingehend geprüft. Ein
aus dem Jahre 1985 stammender Scheck in Höhe von ATS 2,505.503,-- schien
weder in den Büchern noch in den sonstigen Unterlagen des
AE auf. Dieser Betrag bzw. Scheck
wäre mir mit Sicherheit aufgefallen. Dies insbesondere deshalb, da sich die
Kanzlei AE´s im Jahre 1985 noch
im Aufbau befand und da dessen Tätigkeit als Steuerberater in diesem Jahr
aus diesem Grund als besonders leicht überschaubar zu bezeichnen
war."
Schlussendlich
anzumerken ist, dass zwei am 6. Dezember 2006 an das Zentrale Melderegister
gerichtete Anfragen des UFS ergaben, dass weder betreffend Herrn RK. noch
betreffend Herrn E ergaben, Daten für eine Meldeauskunft
vorlagen.
In der am 19. Dezember 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung beantwortete der Bw. die ihm vom Referent gestellte Frage,
ob das o. e. Schreiben (Eingangsstempel des Finanzamtes 17. Dezember 1996)
in dem ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Management-Beratung keine
Unterlagen mehr gefunden worden seien bzw., dass Ende 1994 vier Ordner an Herrn
RK. verborgt worden seien und in dem weiters ausgeführt wurde, dass keine
Unterlagen mehr vorgefunden worden seien, sowie die weitere Frage hinsichtlich
des o. e. und mit 2. Oktober 1996 datierten Telefaxes betreffend den Inhalt der
Management-Beratung, ob dieses Fax vom Bw. stamme, nachdem ihm diese beiden
Schriftstücke zur Ansicht vorgelegt wurden, mit ja.
Vom Referent hinsichtlich der
im letztangeführten Schriftstück Ausführung, was
"Die abgestufte Skala anstelle der dualen
Betrachtung" bedeute, befragt, gab der Bw. an, dass es dabei darum gehte,
Dinge nicht nur mit einer schwarz-weiß-Betrachtung und somit von nur zwei
Seiten aus zu betrachten, sondern dass auch die Betrachtung von Zwischenstufen
notwendig sei.
Hinsichtlich der schulischen
und beruflichen Ausbildung befragt, gab der Bw. an, dass er die Volksschule und
das Gymnasium jeweils vier Jahre und die Bundesgewerbeschule drei Jahre besucht
habe. Der Abschluss in der letztgenannten Schule sei in etwa einem Lehrabschluss
in Nachrichtentechnik gleichzusetzen.
Betreffend den beruflichen
Werdegang befragt, gab der Bw. an, dass er ein halbes Jahr bei der Firma Ks
sowie drei bis vier Jahre bei der Firma Sk als Techniker gearbeitet habe,
später habe er in den Verkauf gewechselt. Im Jahre 1981 habe er seinen
Betrieb gegründet und sich selbständig gemacht. In diesem Jahr habe er
auch noch parallel seine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt. Ab
ungefähr 1982 sei er ausschließlich selbständig tätig
gewesen.
Der Bw. gab weiters an, dass
das Hauptgeschäft der Firma (Firma U), in der er im Verkauf
nichtselbständig tätig gewesen sei, im Bereich der Heizungs- und
Klimatechnik angesiedelt gewesen sei. Als Einzelperson habe er
Materialprüfung und Sicherheitstechnik (Röntgendurchleuchtung und
Metalldetektoren) durchgeführt. Sein Gehalt habe sich aus einem Fixum sowie
aus einer prozentuellen Beteiligung zusammengesetzt. Noch als Angestellter habe
er mehrere diesbezügliche Großaufträge
(Röntgendurchleuchtung und Metalldetektoren) beim Flughafen Wien sowie bei
diversen Justizvollzugsanstalten abgewickelt. Diese Großaufträge
seien die Grundlage dafür gewesen, dass er sich einen finanziellen Polster
schaffen habe können. Letztendlich hätten diese
Großaufträge sowie die aus diesen entspringenden Provisionen den
Grund dafür dargestellt, dass er sich getraut habe, sich selbständig
zu machen.
In der Firma U habe er in Bezug
auf das Fachgebiet, in dem er im Verkauf tätig gewesen sei, weder eine
Ausbildung noch Unterstützung erhalten. Diese habe er jedoch von den
Lieferanten (Herstellung jener Produkte, in deren Verkauf der Bw. tätig
war) erhalten.
Zu Beginn seiner
selbständigen Tätigkeit sei er durch einen Salzburger Steuerberater
vertreten gewesen. Später habe er den Steuerberater Herrn AE kennengelernt.
Dieser habe ihm dazu verholfen, dass er vom Finanzamt eine große Summe
Geldes zurück erhalten habe. Die Möglichkeit des Zurückerhaltens
dieses Geldes habe sein erster Steuerberater übersehen. Daher habe er
schnell Vertrauen zu Herrn AE gefasst und diesen am 11. Juli 1985 mit der
steuerlichen Vollmacht betraut. Anzumerken sei diesbezüglich, dass er
während eines äußerst kurzen Zeitraumes vom Steuerberater Herrn
WA steuerlich vertreten worden sei. Anmerkung des Referenten: Die
diesbezügliche Vollmacht ist mit 9. April 1984 datiert. Der Bw. führte
weiters aus, dass die steuerliche Vollmacht Herrn AE´s bis zum 20. Oktober
1992 angedauert habe. Seither sei er von der Firma Vertr. vertreten worden. Dazu
sei anzumerken, dass AE seinen Kundenstock an die Vertr. verkauft habe. AE habe
danach seine Tätigkeit als Steuerberater eingestellt.
Die berufliche Entwicklung sei
sehr zufrieden stellend verlaufen. Außerdem habe er bei Herrn AE ein
individuelles persönliches Training im Bereich Verkauf und Timemanagement
in Anspruch genommen. Dieses Training sei bei ihm in der Firma erfolgt und habe
ihn restlos überzeugt. Selbstverständlich habe er für diese
Leistungen, die als teuer zu bezeichnen gewesen seien, bezahlt.
Der Markt für
Werkstoffprüfung bzw. die auf diesem zu erwirtschaftenden Margen seien mit
der Zeit zurückgegangen. Ab dem Jahre 1985 sei er in diesem Segment nicht
mehr tätig gewesen und zwar in dem Sinn, dass er sich aus dem Verkauf
zurückgezogen, die technische Wartung bereits von ihm verkaufter Anlagen
jedoch weiterhin wahrgenommen habe. Anzumerken sei diesbezüglich, dass er
bis zum heutigen Tage Röntgenanlagen im Justizbereich betreue. Es
hätte für ihn zwar die Möglichkeit bestanden, im Bereich der
Sicherheitstechnik weiterhin tätig zu sein, allerdings wären derartige
Aufträge aufgrund des Umstandes, dass der österreichische Markt als
sehr klein zu bezeichnen sei, fast ausschließlich von Botschaften erteilt
worden. Dies hätte jedoch bedeutet, dass er in den Bereich der Spionage
hineingeraten hätte können. Das habe er auf keinen Fall gewollt. Daher
habe er beschlossen, diesen Weg (Sicherheitstechnik) mit Ausnahme der Wartung
nicht mehr weiter zu beschreiten.
Ab 1982 oder 1983 sei ein
Polaroidsystem in Österreich eingeführt worden, das
großflächige Röntgenfilme zu machen im Stande gewesen sei. Ein
vergleichbares Produkt habe es davor nicht gegeben. Mit diesem Gerät seien
beispielsweise Röntgenaufnahmen von Pferden möglich gewesen. 1985 habe
er eine eigenständige Vertretung für Österreich für ein
japanisches Produkt erhalten. Bis heute bestehe seine Tätigkeit darin,
derartige Produkte zu verkaufen und zu warten.
Er sei in diesem Bereich
äußerst erfolgreich gewesen. Zeitweise hätte er zwei Partner
gehabt. Einer der beiden sei jedoch nach kurzer Zeit wieder abgesprungen.
Jedenfalls habe sich die Idee ergeben, ein völlig neues Geschäftsfeld
zu beschreiten und zwar das der Veterinärmedizin. Der Handel mit
veterinärmedizinischen Geräten habe zu Beginn im Verkauf von
Röntgengeräten und Röntgenzubehör bestanden. Ab Mitte 1986
sei dieses Geschäftsfeld sukzessive erweitert worden. Wir seien sehr
erfolgreich gewesen. Aus diesem Grund seien die Erweiterungen erfolgt. So sei
der Handel um Narkosegeräte, Ultraschallgeräte, EKG-Geräte usw.
erweitert worden. Anzumerken sei, dass wir Narkosegeräte teilweise selbst
zusammengestellt und adaptiert hätten. Um unseren Kunden eine gute Beratung
bieten zu können, sei uns fachliche Weiterbildung sehr wichtig gewesen. Mit
der Zeit habe sich herausgestellt, dass wir im technischen Bereich als gut zu
bezeichnen gewesen seien. Im kaufmännischen Bereich sei dies allerdings
nicht der Fall gewesen.
Der Bw. führte weiters
aus, dass er von seinen ehemaligen Mitarbeitern deshalb enttäuscht gewesen
sei, da diese sein Unternehmen verlassen hätten. Daher sei ihm klar
geworden, dass er im Bereich Mitarbeitermotivation und -führung eine
Ausbildung benötigte. Er sei diesbezüglich an AE herangetreten. Von
Herrn AEsei ihm die Ausbildung der
Firma CM empfohlen worden. Er hätte beschlossen, diese Ausbildung
durchzumachen.
Sein Sohn sei in dieser Zeit
(1984 oder 1985) sein Mitarbeiter geworden. Diesem habe er eine ordentliche und
sichere Umgebung bieten wollen.
Diese Ausbildung von der Firma
CM sei großteils in seinen Räumlichkeiten erfolgt und zwar auf die
gleiche Weise, wie jene oben erwähnte und ihm von AE gewährte. Diese
Ausbildung hätte unter anderem darin bestanden, dass Monatsprogramme,
manchmal Wochenprogramme erstellt worden seien. Weiters habe diese in
Kommunikation, Verkauf und Werbung, der Einschätzung und der Beurteilung
von Menschen bestanden. Es seien permanent Wiederholungen des Gelernten erfolgt.
Weiters seien Rollenspiele vorgenommen worden. Beispielsweise sei
diesbezüglich anzuführen, dass ein Trainer einen Tierarzt gespielt
habe und dass bei diesen Rollenspielen Probleme folgender Art aufgetaucht seien:
Das Erkennen dessen, was wirklich für diesen Tierarzt wichtig sei und
worauf es ankomme um kaufmännisch nicht in die falsche Richtung zu gehen.
Im Prinzip sei es darum gegangen, zu ermitteln, was gewünscht werde und was
gebraucht werde. Ein wichtiger Punkt sei dabei gewesen, zu analysieren, welche
Produkte für Tierärzte leistbar wären. Man könne in diesem
Zusammenhang von Marktforschung sprechen, weiters hätte er Umfragetechnik
erlernt. Außerdem sei er im Kommunikations- und Überzeugungsbereich
trainiert, ausgebildet und unterrichtet worden. Er müsse sagen, dass diese
Ausbildung als fantastisch zu bezeichnen gewesen sei.
Die Ausbildung hätte im
geschäftlichen Bereich Erfolge gezeitigt. Auch hätte die
persönliche Sicherheit und das Auftreten des Bw. durch diese Ausbildung
gesteigert werden können. In dieser Zeit hätte er sich auch als Laie
getraut, mit den Universitätskliniken in Kontakt zu treten.
Vom Referent befragt, ob aus
dieser Zeit noch Unterlagen vorhanden seien, gab der Bw. an, dass er nicht
glaube, dass derartige Unterlagen noch existierten. Als Gründe für den
Umstand, dass keine derartigen Unterlagen mehr vorhanden seien, führte der
Bw. an, dass er enorme Platzprobleme gehabt hätte. Weiters sei
diesbezüglich zu erwähnen, dass ein Teil dieser Unterlagen ins
Waldviertel verbracht worden und dort infolge Feuchtigkeit unbrauchbar geworden
sei.
Diese Unterlagen seien in
Ansehung der Aufbewahrungspflicht sieben Jahre aufbewahrt worden. Teilweise
seien Unterlagen über einen längeren Zeitraum aufbewahrt worden,
teilweise existierten solche Unterlagen wahrscheinlich - das könne er
nicht mit Sicherheit sagen - weiterhin auf dem Dachboden. Es seien
Schutzboxen sowie Plastiküberzüge für diese Unterlagen
angeschafft worden, um diese zu schützen.
Über Vorhalt des
Referenten, dass der Bw. in dem o.e. und von ihm persönlich handschriftlich
geschriebenen und unterfertigten Schreiben, das mit dem Eingangsstempel des
Finanzamtes vom 17. Dezember 1996 versehen ist, selbst bekanntgegeben habe,
dass keine Unterlagen mehr gefunden worden seien, gab der Bw. an, dass die
siebenjährige Aufbewahrungsfrist im Zeitpunkt der Erstellung dieses
Schreibens bereits abgelaufen gewesen sei.
Vom Referent befragt, um wen es
sich bei dem im letzten Absatz dieses Schreibens genannten Herr RK. - in
diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass vier Ordner-Mappen Ende des Jahrs
1994 an diesen verborgt worden seien und dass der Bw. diese Unterlagen trotz
mehrmaliger Aufforderungen nicht zurückerhalten habe - gehandelt
habe, gab der Bw. an, dass ihm Herr RK. unbekannt sei. Der diesbezügliche
Kontakt sei über Herrn AE gelaufen.
Der Bw. führt weiters aus,
dass dieses Training in der Hauptsache von Herrn AE organisiert worden sei.
Dieser sei sozusagen der erste Ansprechpartner gewesen. Mit Herrn E. sei er nur
ein einziges Mal in Kontakt getreten. Dieses Training sei von mehreren Personen
vorgenommen worden. Erinnern könne sich der Bw. in diesem Zusammenhang an
Herrn N.. Dessen Vorname sei ihm nicht mehr erinnerlich. Er könne sich
lediglich daran erinnern, dass dieser ständig von der Börse
geschwärmt habe. Weiters könne er sich in diesem Zusammenhang an eine
Frau erinnern, deren Name sei ihm jedoch zwischenzeitlich
entfallen.
Über diesbezügliches
Befragen des Referenten gab der Bw. an, dass die im letzten Absatz
erwähnten Personen Mitarbeiter der Firma CM gewesen seien.
Weiters sei zu erwähnen,
dass ihm von der Firma CM die Zurverfügungstellung einer
größeren Anzahl von Unterlagen in Aussicht gestellt worden sei, als
er von dieser tatsächlich erhalten habe bzw. zu erhalten erwartet habe. Zu
Beginn der Ausbildung hätte er keine Liste, die ihn in die Lage versetzt
hätte zu überprüfen, was er an Unterlagen tatsächlich
erhalten sollte, ausgehändigt erhalten. Es sei zwar bei Vertragsabschluss
die Rede davon gewesen, dass er im Laufe dieser Ausbildung Unterlagen erhalten
sollte, eine derartige Aufstellung habe jedoch nie existiert.
Über Vorhalt des
Referenten, dass in der Berufung ausgeführt worden sei, dass die
gegenständlichen Unterlagen infolge des Umstandes, dass sich der Bw.
aufgrund seiner in den Jahren 1990 bis 1995 erlittenen Krebserkrankung nicht
habe besonders um seinen Betrieb kümmern können und dass aufgrund
dessen die Unterlagen verloren gegangen seien, antwortete der Bw. damit, dass
ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er diese Unterlagen länger als sieben
Jahre hätte aufbewahren sollen.
Über Vorhalt des
Referenten, dass im Berufungsergänzungsschreiben vom
18. Dezember 1997 widersprechend zu den das Nichtvorhandensein der
Unterlagen betreffenden Ausführungen im letzten Absatz, hinsichtlich des
Nichtvorhandenseins der in Rede stehenden Unterlagen, ausgeführt worden
sei, dass der Bw. infolge der Änderung der Marktsituation keine Verwendung
mehr für diese Beratungsunterlagen gehabt hätte und diese entsorgt
habe, gab der Bw. an, dass es stimme, dass diese Ausführungen in der
Berufungsergänzung vom 18. Dezember 1997 widersprüchlich zu jenen
im Berufungsschreiben vom 25. April 1995 seien.
Auf die Frage, welche der vier
Varianten (1. Aufbewahrung auf dem Dachboden bzw. Untergang im Waldviertel
infolge von Feuchtigkeit, 2. die Unterlagen sind aufgrund der Krankheit des Bw.
verloren gegangen, 3. der Bw. hat die Unterlagen infolge Änderung der
Marktsituation nicht mehr benötigt und sie deshalb entsorgt, 4. laut dem
o.e. und mit Finanzamtsstempel vom 17. Dezember 1996 versehenen Schreiben
wurden keine Unterlagen mehr gefunden) zutreffe, gab der Bw. wörtlich an:
"Das möchte ich selber gerne
wissen".
Klarstellend sei
auszuführen, dass im Jahre 1997 keine Kursunterlagen mehr vorhanden gewesen
seien, d.h. es könne jedoch möglich sein, dass ein kleiner Teil dieser
Unterlagen damals noch existiert habe.
Er glaube sich erinnern zu
können, dass im Zeitpunkt der Schlussbesprechung der gegenständlichen
Betriebsprüfung (11. Februar.1997) noch ein Teil dieser Kursunterlagen
vorhanden gewesen sei. Wörtlich führte der Bw. diesbezüglich aus:
"Ich glaube schon. Zumindest habe ich eine
Mappe in Erinnerung."
Vom Referent befragt, warum
trotz des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung zumindest noch
eine Mappe der gegenständlichen Kursunterlagen vorhanden gewesen sei, diese
den prüfenden Organen auf deren diesbezügliches Verlangen nicht
vorgelegt worden sei, gab der Bw. an, dass er glaube, diese Mappe den
Prüfern vorgelegt zu haben. Diesbezüglich wird vom Referenten
angemerkt, dass der Bw. ursprünglich angab, dass diese Mappe der
Betriebsprüfung vorgelegt worden sei und diese Aussage im Anschluss daran
insofern relativierte, dass er angab zu glauben, dass er diese Mappe vorgelegt
habe.
Hinsichtlich der Vorlage von
Unterlagen im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens befragt, gab der
Betriebsprüfer an, dass die Betriebsprüfung vom Bw. im Zuge der
Betriebsprüfung lediglich das erwähnte handschriftlich von ihm (dem
Bw.) erstellte Schreiben mit dem Finanzamtsstempel vom 18. Oktober 1997
sowie das erwähnte Telefax betreffend CM Management-Beratung/Training vom
2. Oktober 1996 erhalten habe. Weiters wies der Prüfer in diesem
Zusammenhang auf Seite 35 des Arbeitsbogens hin. Dabei handle es sich um ein von
der Betriebsprüfung am 11. November 1996 erstelltes Vorhalteschreiben mit
dem der Bw. aufgefordert worden sei, folgende Unterlagen zur laufenden
Betriebsprüfung nachzureichen: Wörtlich sei in diesem wie folgt
ausgeführt worden:
"1.
Managementberatung: Nachweis der Zahlung durch Vorlage des Schecks in Kopie und
die dazugehörige Abbuchung vom Bankkonto, Nennung der Personen, welche
diese Beratungstätigkeit durchgeführt haben, Originalunterlagen,
welche die von der Firma CM erbrachte
Leistung dokumentieren
2)
Vorlage der Belege und Konten für den Zeitraum 1985 bis 1988".
Vom Referenten wird
hinsichtlich dieses Vorhaltes angemerkt, dass aus dem diesbezüglichen
Rückschein hervorgeht, dass dieser Vorhalt am 15. November 1996 von der
steuerlichen Vertretung des Bw. übernommen wurde. Angemerkt wird
diesbezüglich weiters, dass dieses Vorhalteschreiben (im Rahmen der
mündlichen Verhandlung) dem steuerlichen Vertreter des Bw. zur
Kenntnisnahme ausgehändigt wurde.
Der Prüfer gab weiters an,
dass dieser Vorhalt mit dem bereits mehrfach erwähnten und vom Bw.
erstellten Schreiben, das mit dem Stempel des Finanzamtes für den 12., 13.
14. und 23. Bezirk vom 17. Dezember 1996 versehen ist, sowie mit dem o.e.
Telefax vom 2. Oktober 1996 beantwortet worden sei. Der Prüfer führte
betreffend des im letzten Satz erwähnten Telefaxes vom 2. Oktober 1996
weiters aus, dass dieses vom Bw. an seinen steuerlichen Vertreter gesendet
worden und erst im Zuge der Beantwortung des o.e. Vorhaltes an die
Betriebsprüfung gelangt sei.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. gab nach Durchsicht des Vorhalteschreibens vom 14. November 1996 an,
dass es in diesem Vorhalteschreiben nicht nur um Kursunterlagen sondern auch um
Buchhaltungsunterlagen gegangen sei, daher gebe es zwei Versionen.
Der Bw. gab diesbezüglich
an, dass er mit den vernichteten Unterlagen die Buchhaltungsunterlagen gemeint
habe. Diese seien nach dem Ablauf von sieben Jahren vernichtet worden. Die
Unterlagen der Jahre 1985 bis 1988 müssten dabei gewesen sein.
Vom Referent befragt, aus
welchen Jahren die geprüften Buchhaltungsunterlagen gestammt hätten,
gab der Prüfer an, dass diese ab 1989 vorhanden gewesen seien.
Nochmals hinsichtlich des
Verbleibes der Kursunterlagen aus den Jahren 1985 bis 1988 befragt, gab der Bw.
an, diese seien weggeworfen worden, diese seien verschwunden bzw. verborgt
worden. Wie lange er über diese Unterlagen verfügt habe, könne er
nicht mehr sagen. Wann diese Unterlagen nicht mehr vorhanden waren, könne
er ebenfalls nicht mehr sagen.
Über Vorhalt des
Referenten, dass im Berufungsschreiben vom 25. April 1997 hinsichtlich der
gegenständlichen Beratungsleistungen wörtlich ausgeführt worden
sei: "Diese Beratung ist aus Sicht unseren
Klienten überhaupt der Grund dafür, dass er sich bis jetzt auf dem
Markt behaupten konnte" und warum trotz dieser enormen Bedeutung keine
Unterlagen mehr vorhanden gewesen seien, antwortete der Bw.:
"weil diese Schulung eine individuelle
Schulung war und nicht auf der Basis von Unterlagen
erfolgte."
Vom Referent befragt, warum
trotz der enormen Bedeutung dieser Unterlagen (Verweis auf den letzten Absatz)
sowie im Hinblick darauf, dass die Aufwendungen für diese
Beratungsaufwendungen mehr als ATS 2,5 Mio. betragen hätten, dennoch keine
Unterlagen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung mehr vorhanden gewesen seien,
gab der Bw. an, das nicht zu wissen.
Über Vorhalt des
Referenten, dass in der Beilage zur Bilanz des Jahres 1985 betreffend die
gegenständlichen Beratungsleistungen davon die Rede gewesen sei, dass der
Bw. ein speziell für seine Firma ausgearbeitetes Programm erhalten habe und
dass die im erwähnten Telefaxschreiben vom 2. Oktober 1996 beschriebenen
Leistungen der Firma CM zum größten Teil allgemeine Leistungen
darstellten und dort von einem speziell für seine Firma ausgearbeiteten
Programm nicht gesprochen werden könne, antwortete der Bw. auf die Frage
wie dies erklärbar sei damit, dass er das nicht wisse.
Über Vorhalt des Referenten, dass in der o.e.
Zeugenaussage betreffend der im Zeitraum von 3. April 1991 bis zum 15. Juni
1993 bei Herr AE die Jahre 1985 bis 1990 betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer, etc. betreffenden Betriebsprüfung vom 15. Dezember
2006 angegeben worden sei, dass in dieser Betriebsprüfung kein aus dem
Jahre 1985 stammender Scheck in Höhe von ATS 2.505.503,00
aufgeschienen sei, trotz des Umstandes, dass sich die Kanzlei der geprüften
Person AE im Jahre 1985 noch im Aufbau befunden habe und dass aus diesem Grund
dessen Tätigkeit als Steuerberater in diesem Jahr als besonders leicht
überschaubar zu bezeichnen gewesen sei, gab der Bw. auf Befragen was der
Grund dafür sei, dass diese Geldbewegung im Rechenwerk der genannten Person
nicht aufgeschienen sei, an, dass er dies nicht wisse.
Vom Referent befragt, ob der
Bw. noch ein weiteres Vorbringen erstellen wolle, gab dieser an, enttäuscht
zu sein, da er das Gefühl habe, dass er missverstanden worden sei. Auf
Befragen worin dieses Missverständnis bestehe, führte der Bw. weiters
aus, dass er das Gefühl habe missinterpretiert worden zu sein. Der Bw. gab
weiters an, dass er glaube, dass der Referent voraussetze, dass er (der Bw.) ein
fantastisches Gedächtnis habe. Er (der Bw.) tue sich wirklich
schwer.
Der Betriebsprüfer gab an,
dass in dem Telefax vom 2. Oktober 1996 ausgeführt worden sei, dass die
gegenständliche Beratungstätigkeit auch darin bestanden habe,
sämtliche betriebliche Daten und Fakten von der Gründung des
Unternehmens bis zur Gegenwart zu erfassen und dass aufgrund dieser
Ausführungen umfangreiches Material vorhanden gewesen sein müsse.
Dieser Umstand stehe im Gegensatz zu den vom Bw. in der mündlichen
Verhandlung getätigten Äußerungen, dass die Beratungen
hauptsächlich ein geistiges Know-how dargestellt hätten und aus diesem
Grunde kaum einen Niederschlag in Unterlagen gefunden hätten.
Der Bw. führte
diesbezüglich aus, dass es schriftliche Unterlagen in Form von
Ringbuchmappen und geklebten Mappen (geklebter Rücken) gegeben habe.
Sämtliche dieser Unterlagen seien im Zeitpunkt der Durchführung der
Betriebsprüfung nicht vorhanden gewesen, anderenfalls wären diese
Normen und Schlagworte
- § 282 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-W/02
- Stammnummer
- 26091
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF