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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0256-W/02

Scheinrechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-W/02vom 30.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unterlagen vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er in den gedruckten bzw gebundenen Unterlagen nicht mehr nachgesehen bzw. nachgelesen. Dies aus zwei Gründen: Zum einen habe er das Gelernte verinnerlicht, er habe nicht nachlesen oder perfektionieren müssen, zum anderen hätte er nicht die Zeit dazu habt. Er hätte eine lebensbedrohende Krankheit gehabt und sei fünf Jahre mit einem Tumor herumgelaufen. Später sei dieser Tumor schmerzhaft geworden, das sei im Oktober 1994 gewesen. In dieser Zeit sei ihm die Kontrolle entglitten. Nachdem er dazu neige, alles eher aufzuheben, hätten seine Frau und sein Sohn die Gelegenheit ergriffen, alles wegzuwerfen. Viel später hätte er andere Unterlagen besorgt. Diese hätten weder von Herrn E. noch von der FirmaCM gestammt. Jetzt benutze er solche Sachen zeitweise wieder. Es gehe ihm heute wieder entsprechend schlecht. Nach Abschluss des Beweisverfahrens verkündete der Referent die Berufungsentscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Da sich der Bw. weigerte, die über die über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung aufgenommene Niederschrift zu unterfertigen, wurde eine weitere Niederschrift, in der festgehalten wurde, dass dem Bw. eine Ausfertigung der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung ausgehändigt wurde, erstellt. Der Bw. unterfertigte diese weitere Niederschrift. Von dieser wurden ebenfalls drei Ausfertigungen erstellt und dem Bw. bzw. der Amtspartei ausgehändigt bzw. dem Akt des UFS angeschlossen. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Zuständigkeit Gemäß § 260 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes (BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide ab 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 282 Abs. 1 leg.cit. obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3 BAO), außer 1) in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder 2) der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat. Gemäß § 284 Abs. 1 leg.cit. hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1) wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird oder 2) wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3 BAO) für erforderlich hält. Gemäß § 323 Abs. 12 leg.cit. können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 BAO bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 BAO bis zum 31. Jänner 2003 bei den im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt. Im gegenständlichen Fall wurde ein (nachträglicher) Antrag auf Senatszuständigkeit gemäß § 323 Abs. 12 BAO nicht gestellt. Da eine Entscheidung durch den Berufungssenat nicht vom Referent zu beantragen war, war über die gegenständliche Berufung monokratisch abzusprechen. 2.) Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn der Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres; maßgebend ist allein der Wissensstand des Finanzamtes über die Verhältnisse der betreffenden Besteuerungsperiode (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, Zl. 94/13/0070, vom 22. März 2000, Zl. 99/13/0253, und vom 31. Oktober 2000, Zl. 95/15/0114). Entscheidend für die in der Beschwerde bestrittene Berechtigung zur Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren betreffend die Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 ist somit, ob beim Ergehen des Einkommensteuerbescheides 1985 am 11. Februar 1987, des gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1985 am 20. Februar 1987, des gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1985 am 1. Juli 1988, des gemäß § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheides 1985 am 10. November 1992, des nach einer auf Grund einer Berufungsentscheidung ergangenen Einkommensteuerbescheides 1985 am 30. März 1995, des gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1985 am 4. April 1995, des gem. § 293 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheides 1985 am 26. April 1995, des Einkommensteuerbescheides 1986 am 1. Juli 1988, des Einkommensteuerbescheides 1987 am 10. März 1989 und des Einkommensteuerbescheides 1988 am 14. Februar 1990, der Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von Scheinrechnungen - auf die diesbezüglichen umfangreichen nachstehenden diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - der Abgabenbehörde so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach durchgeführter Wiederaufnahme erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2002, Zl. 98/15/0134). Der Bw. gründet seine Auffassung, es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, auf die Behauptung, dass auf die Unternehmensberatung und auf die als Aufwand geltend gemachten Ausgaben in einer eigenen Beilage zu den Steuererklärungen 1985, 1986 und 1987 hingewiesen worden sei. Damit verkennt der Bw., dass die Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1987, Zl. 85/15/0372). Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass der Bw. nicht nachweisen kann, dass er die den gegenständlichen Beratungsaufwendungen zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich erhalten hat. Somit sind jedenfalls neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren rechtfertigen. In diesem Zusammenhang wird auf die umfangreichen nachstehenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Auch der vom Bw. aufgezeigte Umstand, daß die Abgabenbehörde bei Vorliegen von Zweifeln die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes getroffen hätte, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Wiederaufnahme von Amts wegen auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Abgabenbehörde an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen ein Verschulden trifft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 88/13/0072). Im gegenständlichen Verfahren ist weiters strittig, ob die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 wegen des Eintrittes der Festsetzungsverjährung zulässig ist. Gemäß § 207 Abs 1 BAO idF des vor dem ab 1. Jänner 2005 zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I 180/2004 unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben und bei Beiträgen fünf Jahre und bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen zehn Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Der Abgabenanspruch betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer entsteht nach § 4 Abs 2 lit. a Z 2 bzw. lit. b BAO mit Ablauf jenes Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wurde. Die Verjährungsfrist begann für die gegenständlichen Abgaben und Jahre somit jeweils mit deren Ablauf zu laufen. Gemäß § 209 Abs 1 BAO idF des vor dem ab 1. Jänner 2005 zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I 180/2004 wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Solche Unterbrechungshandlungen stellen beispielsweise die Erlassung von erstinstanzlichen Bescheiden, die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen und die Erlassung von Berufungsentscheidungen dar. W. o. ausgeführt, erging der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 1985 am 11. Februar 1987, dieser wurde gemäß § 295 BAO am 20. Februar 1987 sowie am 1. Juli 1988 geändert. Am 10. November 1992 erfolgte dessen Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO sowie die Erlassung des diesbezüglichen Sachbescheides. Auf Grund einer Berufungsentscheidung erging am 30. März 1995 ein weiterer Bescheid betreffend die Einkommensteuer 1985. Dieser wurde gemäß § 295 BAO am 4. April 1995 geändert und am 26. April 1995 gem. § 293 BAO berichtigt. Somit wurde die Verjährungsfrist betreffend die Einkommensteuer 1985 in den Jahren 1987, 1988, 1992 und 1995 unterbrochen und lief daher im Sinne der obigen diesbezüglich erstellten Ausführungen bis zum Ablauf des Jahres 2000. Da das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1985 mit Bescheid vom 24. März 1997 somit jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Bemessungs(Festsetzungs)verjährung wiederaufgenommen wurde, stand der Eintritt der Verjährung der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO betreffend die Einkommensteuer des Jahres 1985 sowie der Erlassung des diesbezüglichen Sachbescheides bereits aus diesem Grund nicht entgegen. Hinzuweisen ist hinsichtlich der Verjährung schlussendlich darauf, dass gemäß § 209 a Abs 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht. Der vorletzte Satz des § 323 Abs 18 BAO stellt sicher, dass die durch das Abgabenänderungsgesetz normierte Verkürzung der Verjährungsfristen keine Auswirkung auf offene Berufungsverfahren hat. Meritorische Entscheidungen bleiben daher stets dann möglich, wenn der jeweils zugrunde liegende Abgabenanspruch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen unverjährt war. Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt, hat die Abgabenbehörde weiters in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist, in welcher Entscheidung der Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/15/0003). Bei den unter Tz 12 des BP-Berichtes festgestellten Tatsachen handelt es sich um solche, die erst im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorkamen und in den vorangegangenen Verfahren nicht offen gelegt wurden, weshalb dem Finanzamt der relevante Sachverhalt hinsichtlich der vom Bw. geltendgemachten Aufwendungen für Managementberatung keineswegs vollständig bekannt war. Die Jahresabschlüsse enhielten keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich der im BP-Bericht dargelegten Umstände. Ein Wiederaufnahmsgrund liegt daher zweifelsfrei vor. Da im vorliegenden Fall die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig sind, ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. dem Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0032). Die Berufung war daher, soweit diese die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer des Jahres 1985 betrifft, als unbegründet abzuweisen. Hinterzogene Abgaben unterliegen gemäß § 207 Abs 2 BAO idF des vor dem ab 1. Jänner 2005 zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I 180/2004, einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Für die Anwendung der für hinterzogene Abgaben vorgesehenen zehnjährigen Bemessungs(Festsetzungs)verjährungsfrist ist maßgebend, ob der für die Abgabenfestsetzung relevante Sachverhalt es zulässt, die Vorfrage, dass die festzusetzenden Abgaben hinterzogen wurden, rechtlich positiv zu beurteilen. Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs zweiter Satz BAO idF des vor dem ab 1. Jänner 2005 zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I 180/2004 hinterzogen sind (vgl. bespielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 1981, Zlen. 14/2524, 2876/80 und 81/14/0125, 0126). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 1991, Zl. 91/13/0064). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/14/0173). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist. Die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen, dass der Bw. nicht nachweisen konnte, dass er die den gegenständlichen Beratungsaufwendungen zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich erhalten hat in Verbindung mit den von dieser getroffenen weiteren Feststellungen, dass die Firma CM nicht auf die Erbringung irgendwelcher Beratungsleistungen sondern auf die Erteilung von Scheinrechnungen und steuerschonende Geldtransaktionen spezialisiert gewesen sei, vermögen aus folgenden Gründen den von der BP gezogenen Schluss, dass der Bw. Abgaben im Sinne des § 33 FinStrG hinterzogen habe, zu tragen: Die Betriebsprüfung hat dem Bw. eine vorsätzliche Abgabenverkürzung zwar nicht expressis verbis, wohl aber in ihren insoweit eindeutigen Feststellungen klar erkennbar angelastet. Gemäß § 33 Abs 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselement geschlossen werden kann. Ob Vorsatz in der vom Gesetz geforderten Erscheinungsform vorliegt, ist sachverhaltsbezogen von inneren Vorgängen in der Person des Täters abhängig, auf die aus nach außen in Erscheinung getretenen Umständen geschlossen werden muss. Die Feststellung des Sachverhaltes ist das Ergebnis der Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch die Behörde. Bereits der Umstand, dass kein Nachweis hinsichtlich des die gegenständlichen Beratungsaufwendungen betreffenden Geldflusses existiert, läßt den Schluss zu, dass vom Bw. keine Beratungsleistungen in Anspruch genommen wurden und dass es sich bei der diesbezüglichen Rechnung nicht um eine solche über eine erbrachte Leistung, sondern um eine Scheinrechnung handelt. Dem Bw. ist zwar zuzubilligen, dass die siebenjährige Belegaufbewahrungsfrist für den diesbezüglichen Scheck - soweit diese den Genannten betraf - zum Zeitpunkt der bei diesem erfolgten Betriebsprüfung abgelaufen war, dennoch ist aus dieser Tatsache allein für ihn nichts zu gewinnen. Dies deshalb, da die zeugenschaftliche Einvernahme des betriebsprüfenden Organes, das beim (damaligen) steuerlichen Vertreter des Bw. - Herrn AE - im Zeitraum vom 3. April 1991 bis zum 15. Juni 1993 eine die Jahre 1985 bis 1990 u. a. die Umsatz- und Einkommensteuer betreffende Betriebsprüfung durchführte, ergab, dass ein aus dem Jahre 1985 stammenden Scheck in Höhe von ATS 2,505.503,-- weder in den Büchern noch in den sonstigen Unterlagen der geprüften Kanzlei vorgefunden wurde. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Die Betriebsprüfung des genannten steuerlichen Vertreters erfolgte jedenfalls innerhalb der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist des § 132 BAO. Somit hätte der die Beratungsaufwendungen betreffende Scheck beim damaligen steuerlichen Vertreter des Bw. vorgefunden werden müssen. Erhärtet wird der im vorigen Absatz angesprochene Schluss dadurch, dass der Bw. im Verlauf der Betriebsprüfung keine einzige, die gegenständlichen Beratungsaufwendungen betreffende, Unterlage vorzulegen vermochte. Diese Tatsache spricht bereits im Hinblick auf den Umstand, dass die diesbezüglich geltendgemachten Aufwendungen insgesamt ATS 2,505.503,-- betrugen dafür, dass keine Managementberatung erfolgte. Dies deshalb, da die Zurverfügungstellung von Unterlagen an Beratungsleistungen in Anspruch nehmende Unternehmen geradezu eine Voraussetzung für die Erbringung jeglicher und somit auch einer wesentlich weniger kostenintensiv als im gegenständlichen Fall gestalteter, Unternehmensberatung darstellt. Angesichts der genannten Höhe der in Streit stehenden Aufwendungen ist auszuschließen, dass diese, wie vom Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung behauptet, nicht auf Basis von Unterlagen erfolgte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. wonach es sich bei dieser Beratung um eine individuelle Schulung gehandelt habe, sind unglaubwürdig. Wäre die Managementberatung tatsächlich erfolgt, hätte das beratende Unternehmen mit Sicherheit eine Fülle derartiger Unterlagen bereitstellen müssen, zumal der derart Beratene gerade in späteren Perioden auf die sich die Beratung ja bezog, auf die gegebenen Empfehlungen zurückgreifen muss, was jedoch ohne Unterlagen unmöglich wäre. Dass der Bw. der Betriebsprüfung keine einziges aus der Managementberatung stammendes Schriftstück vorzulegen vermochte, steht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Wirtschaftslebens. Entsprechend diesen werden von Unternehmensberatern jedenfalls Unterlagen zur Verfügung gestellt. Noch dazu, wenn diese, wie im o. e. Telefax vom 2. Oktober 1996 vom Bw. bekanntgegeben, derartig breit gefächert sind und der Bw. von einem geschätzten Zeitaufwand für die gegenständliche Beratung von über 1600 bzw. von ca. 2000 Stunden ausging. Trotz der Tatsache, dass diese Beratung laut Bw. im Jahre 1988 beendet wurde und dass die Betriebsprüfung im Zeitraum vom September 1996 bis Februar 1997 und somit acht bzw. neun Jahre nach der Beendigung der Unternehmensberatung durchgeführt wurde kann das völlige Fehlen von Unterlagen im Hinblick auf die angesprochene Höhe der diesbezüglich geltendgemachten Aufwendungen nur dadurch erklärt werden, dass der Bw. keine Managementberatung in Anspruch nahm. Dies wird insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der beiden nachstehenden Absätze deutlich. Im Berufungsschreiben vom 25. April 1997 wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beratung aus der Sicht des Bw. überhaupt der Grund dafür sei, dass sich dieser bis "jetzt " am Markt behaupten konnte. Träfe dies zu, so hätten zum Zeitpunkt der Erstellung der Berufung und somit in dem diesem vorangegangenen Betriebsprüfungszeitraum, diese Beratungsunterlagen noch vorhanden sein müssen, da der Bw. diese, so wie konkludent behauptet, nach wie vor als Entscheidungsgrundlagen heranzog. In Widerspruch dazu existierten laut den im oben angesprochenen Schreiben erstellten Angaben des Bw. bereits seit dem Jahre 1994 keine diesbezüglichen Unterlagen. Es ist auszuschließen, dass ein Unternehmer Unterlagen über Beratungsleistungen, die dieser angeblich laufend in Anspruch nimmt und die laut dessen eigenen Angaben für das Überleben seines Betriebes von entscheidender Bedeutung sind, zur Gänze entsorgt, wie im Berufungsergänzungsschreiben vom 18. Dezember 1997 vom Bw. behauptet. Eine derartige Vorgangsweise widerspricht jeglicher wirtschaftlichen Realität. Anzumerken ist, dass der Bw. selbst als er im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom Referent ausdrücklich dazu befragt wurde, nicht erklären konnte, warum die fraglichen Unterlagen trotz der angeblichen Bedeutung und des diesbezüglich entstandenen Aufwandes im Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht vorgefunden wurden. Dieser Umstand lässt nur darauf schließen, dass die behaupteten Leistungen nicht erbracht wurden. Die Beratungsleistungen, wie vom Bw. im Telefax vom 2. Oktober 1996 beschrieben, stellen sich, soweit diese die Jahre 1986, 1987 und 1988 betreffen, als ausgesprochen allgemein gehalten und weder unternehmens- noch branchenspezifisch dar. Der zeitliche Anwendungsbereich der dort angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten kann als nahzu unbegrenzt bezeichnet werden. Selbst bei einer Änderung des Unternehmensgegenstandes. Wenn ein Unternehmer also derartige Unterlagen zur Gänze entsorgt, erscheint dies unglaubwürdig. Die Ausführungen des Bw., wonach sich dessen Firma von der Materialprüfung und der Sicherheitstechnik weg, hin zur Betreuung von Tierärzten entwickelt habe bzw., dass sich für den Bw. die Marktsituation grundsätzlich geändert habe und dass für ihn im Jahre 1994 kein Sinn mehr darin bestanden habe, die veralteten und für seine Firmensituation nicht mehr anwendbaren Unterlagen aufzubewahren, vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Grade für Unternehmer ohne kaufmännische und unternehmerische Ausbildung - wie beim Bw. der Fall - ist Aufbewahrung und die Erhaltung derartiger, allgemeiner und Grundkenntnisse vermittelnder Unterlagen von geradezu fundamentalem Interesse. Auch aus diesem Grund ist der Schluss, wonach vom Bw. keine Beratungsleistungen in Anspruch genommen wurden, zu ziehen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der nächsten Absätze wird dies besonders deutlich. Der Bw. bot im Laufe des gesamten Verfahrens eine Vielzahl von Darstellungen hinsichtlich des Verbleibes der Beratungsunterlagen: 1.) In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. an, dass es sich bei der Managementberatung um eine individuelle Schulung, die nicht auf Basis von Unterlagen erfolgt sei, gehandelt habe, solche Unterlagen also nicht existierten. Anzumerken ist, dass diese Aussage des Bw. zu nahezu sämtlichen nachstehenden Angaben des Bw. in krassem Widerspruch steht, da in diesen davon die Rede ist, dass Unterlagen existierten, diese jedoch aus diversen Gründen nicht mehr vorhanden gewesen seien. 2.) Im Berufungsergänzungsschreiben vom 18. Dezember 1997 behauptete der Bw. die Unterlagen gänzlich entsorgt zu haben. 3.) In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. weiters an, dass die Unterlagen teilweise ins Waldviertel verbracht und dort infolge Einwirkens von Feuchtigkeit unbrauchbar geworden und teilweise auf dem Dachboden aufbewahrt worden seien. Zum weiteren Verbleib machte der Bw. jedoch keine Angaben. 4.) Im vom Bw.persönlich handschriftlich verfassten und unterfertigten Schreiben, das mit dem Eingangsstempel des Finanzamtes vom 17. Dezember 1996 versehen ist, gab dieser an, dass keine Unterlagen mehr gefunden worden seien und dass er vier Ordner-Mappen Ende des Jahrs 1994 an Herrn RK. verborgt, diese Unterlagen jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen jedoch nicht zurückerstattet erhalten habe. Dieser Darstellung widersprechen die Ausführungen des Bw. in mündlichen Berufungsverhandlung ekaltant. Dort behauptete der Bw. sogar, dass ihm Herr RK. unbekannt sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die 6. Dezember 2006 an das Zentrale Melderegister gerichtete Anfrage des UFS ergab, dass betreffend Herrn RK. keine Daten für eine Meldeauskunft existieren. 5.) Im Berufungsschreiben vom 25. April 1997 gab der Bw. an, dass die "schriftlichen" Unterlagen in der Zeit, in der er sich diversen Krebsoperationen und -therapien habe unterziehen müssen und sich nicht besonders um seinen Betrieb habe kümmern können, verloren gegangen seien. 6.) Gegen Ende der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. an, dass die Unterlagen durch seine Frau und seinen Sohn entsorgt worden seien. 7.) Im Berufungsschreiben vom 25. April 1997 gab der Bw. weiters an, dass die erarbeiteten Konzepte durch die dauernde praktische Übung von ihm (dem Bw.) und von dessen Mitarbeitern verinnerlicht worden seien und dass deren Verlust daher nicht als schlimm empfunden worden sei. Diese Angaben wurden vom Bw. gegen Ende der mündlichen Berufungsverhandlung insoferne wiederholt, als dieser dort aussagte, dass er das Gelernte verinnerlicht habe und daher nicht nachlesen oder perfektionieren habe müssen. Das erscheint schon angesichts des angeblichen Umfanges der Beratung - in der Berufung war davon die Rede, dass die Managementberatung mehr als 1.600 bzw. ca 2000 Stunden in Anspruch genommen habe - sowie im Hinblick der fehlenden kaufmännische Ausbildung des Bw. unglaubwürdig. Zudem hat der Bw. mehrfach einander diametral widersprechende Angaben zum Verbleib der Unterlagen gemacht. Der Bw. bot also im laufenden Verfahren zahlreiche einander ausschließende, höchst widersprüchliche Erklärungen für den Verbleib der Unterlagen bzw. bestritt er überhaupt deren Existenz. Selbst als der Bw. im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom Referent befragt wurde, welche von den soeben unter Punkt 3.), Punkt 5.), Punkt 2.) und Punkt 4.) dargestellten Möglichkeiten über den Verbleib der Unterlagen zutreffe, konnte der Bw. nicht konsistent erklären, welche der Varianten die zutreffende sei. Er beantwortete die diesbezügliche Frage wörtlich: "Das möchte ich selber gerne wissen." Angesichts der angeblichen Bedeutung und des vorgeblichen Wertes der Unterlagen für den Bw. erscheint es völlig ausgeschlossen, dass er deren Verbleib nicht schlüssig erklären bzw. sich nicht daran erinnern kann. Zieht man noch zusätzlich in Betracht, dass der Bw. die Existenz von Unterlagen gänzlich verneinte (oben Punkt 1.) und dass der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen werden konnte, erscheint es dem UFS als wahrscheinlichste Variante, dass der Bw. die Unterlagen tatsächlich nie besaß, da eine Beratung nie erfolgt ist. Dem mehrfachen Vorbringen des Bw., wonach die siebenjährige Aufbewahrungspflicht im Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsprüfung bereits abgelaufen gewesen sei, ist zu entgegnen, dass eine solche hinsichtlich der in Rede stehenden Beratungsunterlagen ohnehin nicht besteht. Daraus ist für den Bw. nichts zu gewinnen, da der UFS davon ausgeht, dass diese Unterlagen, hätten sie jemals existiert, wegen ihrer überragenden Bedeutung jedenfalls aufbewahrt werden hätten müssen. Es gibt bekannter Maßen keine "Pflicht" zur Vernichtung von wichtigen Unterlagen nach Ablauf von sieben Jahren. Das Vorbringen des Bw., die ab Oktober 1985 in Anspruch genommene Managementberatung habe sofort eine äußerst positive Auswirkungen auf den die Umsätze gezeitigt, vermag nicht zu überzeugen, da ein zwingender Zusammenhang zwischen Beratungsleistungen und Umsätzen nicht notwendigerweise bestehen muss und auch nicht bewiesen sondern bloß behauptet wurde. Dieser Einwand ist daher ohne Belang. Keine der unterschiedlichen Darstellungen des Bw. betreffend des Verbleibes der Unterlagen ist wahrscheinlich. In freier Beweiswürdigung ist unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14//0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes davon auszugehen, dass keine der sieben Varianten hinsichtlich des Verbleibes der Beratungsunterlagen zutrifft. Am wahrscheinlichsten erscheint angesichts der völlig widersprüchlichen Darstellungen, dass die in Rede stehenden Unterlagen nie existiert haben und die bezughabenden Leistungen nie erbracht wurden. Diese Folgerung stützt auch der Umstand, dass der Bw. die Zahlung nicht belegen kann. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Rechnung nicht um eine solche über eine erbrachte Leistung, sondern um eine Scheinrechnung handelt. Auch wenn der UFS schon aufgrund der vorab dargestellten Umstände zu seinem Beweisergebnis kommt, so rundet das Bild ab, dass die Firma CM nicht auf die Erbringung irgendwelcher Leistungen der geschilderten Art, sondern auf die Erteilung von Scheinrechnungen und steuerschonende Geldtransaktionen spezialisiert war. Der Bw. hat dadurch, dass er den in dieser Scheinrechnung ausgewiesenen Betrag als Betriebsausgabe geltend machte, gezielt gehandelt. Ein Versehen ist auszuschließen. Somit steht im gegenständlichen Fall Vorsatz im Sinne des § 33 FinStrG in nachprüfbarer Weise fest. Daher kommt der UFS zum Schluss, dass der Bw. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 bewirkt hat. Die Verjährungsfrist für diese Abgaben beträgt daher gemäß § 207 Abs 2 BAO idF des vor dem ab 1. Jänner 2005 zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I 180/2004, zehn Jahre. W. o. ausgeführt, erging der Einkommensteuerbescheid des Jahres 1986 am 1. Juli 1988, jener des Jahres 1987 am 10. März 1989 und jener des Jahres 1988 am 14. Februar 1990. somit wurde die zehnjährige Verjährungsfrist betreffend die Einkommensteuer des Jahres 1986 im Jahre 1988, jene betreffend des Jahres 1987 im Jahre 1989 und jene betreffend des Jahres 1988 im Jahre 1990 unterbrochen und lief im Sinne der obigen diesbezüglichen Ausführungen betreffend der Einkommensteuer des Jahres 1986 bis zum Ablauf des Jahres 1998, betreffend der Einkommensteuer des Jahres 1987 bis zum Ablauf des Jahres 1999 und betreffend der Einkommensteuer des Jahres 1988 bis zum Ablauf des Jahres 2000. Da die Verfahren betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1986, 1987 und 1988 jeweils mit Bescheid vom 24. März 1997 somit jedenfalls innerhalb der zehnjährigen Bemessungs(Festsetzungs)verjährung wiederaufgenommen wurden, stand der Eintritt der Verjährung der Verfügung der Wiederaufnahme gem. § 303 Abs 4 der diesbezüglichen Verfahren sowie der Erlassung der entsprechenden Sachbescheide nicht entgegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Bw., wie im vorletzten Absatz ausgeführt, hinsichtlich der Einkommensteuer des Jahres 1985 ebenfalls eine vorsätzliche Abgabenverkürzung bewirkte. Auf die obigen, die Verjährung des diesbezüglichen Verfahens betreffenden, Ausführungen wird hingewiesen. Hinsichtlich des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes sowie hinsichtlich des Ermessens und der Bestimmungen des § 209 a Abs 1 BAO und § 323 Abs 18 BAO wird auf jene Ausführungen, die diesbezüglich hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1985 erstellt wurden, verwiesen. Die Berufung war daher hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 1986, 1987 und 1988 ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.) Sachbescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 Aus den Erwägungen und der Beweiswürdigung zur Wiederaufnahme ergibt sich für den UFS, dass jene Leistungen für "Managementberatung" für die der Bw. in den Jahren 1985, 1986, 1987 und 1988 Aufwendungen geltend gemacht hat, nicht erbracht wurden und daher diesem Aufwand die Abzugsfähigkeit zu versagen war. Daher war die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 als unbegründet abzuweisen. 4.) Gemäß § 296 BAO geänderte Bescheide betreffend Gewerbesteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 Gegen die gemäß § 296 BAO geänderten Bescheide betreffend Gewerbesteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 wurde berufen, es wurden gegen diese jedoch keine gesonderten Einwendungen erhoben. Aufgrund der obigen Ausführungen war daher auch insoweit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 30. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

ScheinrechnungVerjährungWiederaufnahmeVorsatzfreie Beweiswürdigungwidersprüchliche Aussagen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0256-W/02
Stammnummer
26091
Gültig
30.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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