Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0256-W/02
Scheinrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-W/02vom 30.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unterlagen vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er in den gedruckten bzw
gebundenen Unterlagen nicht mehr nachgesehen bzw. nachgelesen. Dies aus zwei
Gründen: Zum einen habe er das Gelernte verinnerlicht, er habe nicht
nachlesen oder perfektionieren müssen, zum anderen hätte er nicht die
Zeit dazu habt. Er hätte eine lebensbedrohende Krankheit gehabt und sei
fünf Jahre mit einem Tumor herumgelaufen. Später sei dieser Tumor
schmerzhaft geworden, das sei im Oktober 1994 gewesen. In dieser Zeit sei ihm
die Kontrolle entglitten. Nachdem er dazu neige, alles eher aufzuheben,
hätten seine Frau und sein Sohn die Gelegenheit ergriffen, alles
wegzuwerfen. Viel später hätte er andere Unterlagen besorgt. Diese
hätten weder von Herrn E. noch von der FirmaCM gestammt. Jetzt benutze er
solche Sachen zeitweise wieder. Es gehe ihm heute wieder entsprechend
schlecht.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens verkündete der
Referent die Berufungsentscheidung samt den wesentlichen
Entscheidungsgründen.
Da sich der Bw. weigerte, die über die über den
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung aufgenommene Niederschrift zu
unterfertigen, wurde eine weitere Niederschrift, in der festgehalten wurde, dass
dem Bw. eine Ausfertigung der Niederschrift über den Verlauf der
mündlichen Berufungsverhandlung ausgehändigt wurde, erstellt. Der Bw.
unterfertigte diese weitere Niederschrift. Von dieser wurden ebenfalls drei
Ausfertigungen erstellt und dem Bw. bzw. der Amtspartei ausgehändigt bzw.
dem Akt des UFS angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Zuständigkeit
Gemäß
§ 260 BAO idF des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes (BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen
gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide
ab 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 leg.cit. obliegt die
Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten
(§ 270 Abs. 3 BAO), außer
1) in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1
BAO) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
2) der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat
zu entscheiden hat.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 leg.cit. hat über
die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1) wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird oder
2) wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3 BAO) für
erforderlich hält.
Gemäß
§ 323 Abs. 12 leg.cit. können
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO bis 31. Jänner 2003 bei den im
§ 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am 1.
Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche
Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor dem
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu
entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung
der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284
Abs. 1 Z 1 BAO bis zum 31. Jänner 2003 bei den im § 249 BAO genannten
Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1.
Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 BAO in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Z 1 gestellt.
Im gegenständlichen Fall wurde ein
(nachträglicher) Antrag auf Senatszuständigkeit gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO nicht gestellt. Da eine Entscheidung durch den
Berufungssenat nicht vom Referent zu beantragen war, war über die
gegenständliche Berufung monokratisch abzusprechen.
2.) Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer der
Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn der Bestimmung des
§ 303 Abs. 4 BAO bezieht sich auf den Wissensstand des
jeweiligen Veranlagungsjahres; maßgebend ist allein der Wissensstand des
Finanzamtes über die Verhältnisse der betreffenden Besteuerungsperiode
(vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
11. Dezember 1996, Zl. 94/13/0070, vom 22. März 2000,
Zl. 99/13/0253, und vom 31. Oktober 2000, Zl.
95/15/0114).
Entscheidend für die in der Beschwerde bestrittene
Berechtigung zur Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren betreffend die
Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 ist somit, ob beim Ergehen des
Einkommensteuerbescheides 1985 am 11. Februar 1987, des gemäß
§ 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1985 am 20.
Februar 1987, des gemäß
§ 295 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheides 1985 am 1. Juli 1988, des gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheides
1985 am 10. November 1992, des nach einer auf Grund einer
Berufungsentscheidung ergangenen Einkommensteuerbescheides 1985 am 30. März
1995, des gemäß
§ 295 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheides 1985 am 4. April 1995, des gem. § 293 BAO
berichtigten Einkommensteuerbescheides 1985 am 26. April 1995, des
Einkommensteuerbescheides 1986 am 1. Juli 1988, des Einkommensteuerbescheides
1987 am 10. März 1989 und des Einkommensteuerbescheides 1988 am 14. Februar
1990, der Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von Scheinrechnungen -
auf die diesbezüglichen umfangreichen nachstehenden diesbezüglichen
Ausführungen wird verwiesen - der Abgabenbehörde so vollständig
bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nach durchgeführter Wiederaufnahme erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
12. September 2002, Zl. 98/15/0134).
Der Bw. gründet seine Auffassung, es seien keine neuen
Tatsachen hervorgekommen, auf die Behauptung, dass auf die Unternehmensberatung
und auf die als Aufwand geltend gemachten Ausgaben in einer eigenen Beilage zu
den Steuererklärungen 1985, 1986 und 1987 hingewiesen worden
sei.
Damit verkennt der Bw., dass die Wiederaufnahme eines mit
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann ausgeschlossen ist, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. z.B. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1987, Zl.
85/15/0372).
Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
Erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass
der Bw. nicht nachweisen kann, dass er die den gegenständlichen
Beratungsaufwendungen zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich erhalten
hat. Somit sind jedenfalls neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die
eine Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren rechtfertigen. In diesem
Zusammenhang wird auf die umfangreichen nachstehenden diesbezüglichen
Ausführungen verwiesen.
Auch der vom Bw. aufgezeigte Umstand, daß die
Abgabenbehörde bei Vorliegen von Zweifeln die Verpflichtung zur Ermittlung
des Sachverhaltes getroffen hätte, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu
verhelfen, weil die Wiederaufnahme von Amts wegen auch nicht dadurch
ausgeschlossen wird, dass die Abgabenbehörde an der Nichtfeststellung der
maßgeblichen Tatsachen durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen
ein Verschulden trifft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl.
88/13/0072).
Im gegenständlichen Verfahren ist weiters strittig, ob
die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 1985,
1986, 1987 und 1988 wegen des Eintrittes der Festsetzungsverjährung
zulässig ist.
Gemäß
§ 207 Abs 1 BAO idF des vor dem ab 1.
Jänner 2005 zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004,
BGBl I 180/2004 unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der
Verjährung. Nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle beträgt die
Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen
Abgaben und bei Beiträgen fünf Jahre und bei hinterzogenen Abgaben und
Beiträgen zehn Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs
1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist.
Gemäß
§ 4 Abs 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabenpflicht knüpft.
Der Abgabenanspruch betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer
entsteht nach § 4 Abs 2 lit. a Z 2 bzw.
lit. b BAO mit Ablauf jenes Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wurde.
Die Verjährungsfrist begann für die
gegenständlichen Abgaben und Jahre somit jeweils mit deren Ablauf zu
laufen.
Gemäß
§ 209 Abs 1 BAO idF des vor dem ab 1.
Jänner 2005 zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004,
BGBl I 180/2004 wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Solche Unterbrechungshandlungen stellen beispielsweise die
Erlassung von erstinstanzlichen Bescheiden, die Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen und die Erlassung von Berufungsentscheidungen dar.
W. o. ausgeführt, erging der Erstbescheid betreffend
Einkommensteuer 1985 am 11. Februar 1987, dieser wurde
gemäß
§ 295 BAO am 20. Februar 1987 sowie am
1. Juli 1988 geändert. Am 10. November 1992 erfolgte
dessen Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 4 BAO sowie
die Erlassung des diesbezüglichen Sachbescheides. Auf Grund einer
Berufungsentscheidung erging am 30. März 1995 ein weiterer
Bescheid betreffend die Einkommensteuer 1985. Dieser wurde gemäß
§ 295 BAO am 4. April 1995 geändert und am
26. April 1995 gem. § 293 BAO berichtigt. Somit wurde die
Verjährungsfrist betreffend die Einkommensteuer 1985 in den Jahren 1987,
1988, 1992 und 1995 unterbrochen und lief daher im Sinne der obigen
diesbezüglich erstellten Ausführungen bis zum Ablauf des Jahres 2000.
Da das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1985 mit Bescheid vom 24. März
1997 somit jedenfalls innerhalb der fünfjährigen
Bemessungs(Festsetzungs)verjährung wiederaufgenommen wurde, stand der
Eintritt der Verjährung der Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO betreffend die Einkommensteuer des Jahres
1985 sowie der Erlassung des diesbezüglichen Sachbescheides bereits aus
diesem Grund nicht entgegen.
Hinzuweisen ist hinsichtlich der Verjährung
schlussendlich darauf, dass gemäß
§ 209 a Abs 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in
einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung
nicht entgegensteht. Der vorletzte Satz des § 323 Abs 18 BAO
stellt sicher, dass die durch das Abgabenänderungsgesetz normierte
Verkürzung der Verjährungsfristen keine Auswirkung auf offene
Berufungsverfahren hat. Meritorische Entscheidungen bleiben daher stets dann
möglich, wenn der jeweils zugrunde liegende Abgabenanspruch bei Erlassung
des angefochtenen Bescheides nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen unverjährt war.
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der
Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im
Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage
dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich
vorliegt, hat die Abgabenbehörde weiters in Ausübung ihres Ermessens
zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist, in
welcher Entscheidung der Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) und
§ 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen sind (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/15/0003).
Bei den unter Tz 12 des BP-Berichtes festgestellten
Tatsachen handelt es sich um solche, die erst im Zuge der Betriebsprüfung
neu hervorkamen und in den vorangegangenen Verfahren nicht offen gelegt wurden,
weshalb dem Finanzamt der relevante Sachverhalt hinsichtlich der vom Bw.
geltendgemachten Aufwendungen für Managementberatung keineswegs
vollständig bekannt war. Die Jahresabschlüsse enhielten keinerlei
Anhaltspunkte hinsichtlich der im BP-Bericht dargelegten Umstände. Ein
Wiederaufnahmsgrund liegt daher zweifelsfrei vor.
Da im vorliegenden Fall die steuerlichen Auswirkungen nicht
bloß geringfügig sind, ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. dem Interesse der Allgemeinheit
an einer gleichmäßigen Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen (vgl. das Erkenntnis des
VwGH vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0032).
Die Berufung war daher, soweit diese die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer des Jahres 1985 betrifft, als
unbegründet abzuweisen.
Hinterzogene Abgaben unterliegen gemäß
§
207 Abs 2 BAO idF des vor dem ab 1. Jänner 2005 zur Anwendung
gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I 180/2004, einer
zehnjährigen Verjährungsfrist.
Für die Anwendung der für hinterzogene Abgaben
vorgesehenen zehnjährigen Bemessungs(Festsetzungs)verjährungsfrist ist
maßgebend, ob der für die Abgabenfestsetzung relevante Sachverhalt es
zulässt, die Vorfrage, dass die festzusetzenden Abgaben hinterzogen wurden,
rechtlich positiv zu beurteilen.
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im
Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen
Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des
§ 207 Abs zweiter Satz BAO idF des vor dem ab 1. Jänner 2005
zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004,
BGBl I 180/2004 hinterzogen sind (vgl. bespielsweise das Erkenntnis
des VwGH vom 22. Oktober 1981, Zlen. 14/2524, 2876/80 und 81/14/0125, 0126). Die
Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche
und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die
Abgabenhinterziehung voraus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 1991,
Zl. 91/13/0064). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien sind von der
Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen,
dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven
Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und
eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in
nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl. das Erkenntnis
des VwGH vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/14/0173).
Die maßgebenden Hinterziehungskriterien sind von der
Abgabenbehörde nachzuweisen. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der
Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit
ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher
Überlegungen die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist.
Die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen
Feststellungen, dass der Bw. nicht nachweisen konnte, dass er die den
gegenständlichen Beratungsaufwendungen zugrunde liegenden Leistungen
tatsächlich erhalten hat in Verbindung mit den von dieser getroffenen
weiteren Feststellungen, dass die Firma CM nicht auf die Erbringung
irgendwelcher Beratungsleistungen sondern auf die Erteilung von Scheinrechnungen
und steuerschonende Geldtransaktionen spezialisiert gewesen sei, vermögen
aus folgenden Gründen den von der BP gezogenen Schluss, dass der Bw.
Abgaben im Sinne des § 33 FinStrG hinterzogen habe, zu tragen:
Die Betriebsprüfung hat dem Bw. eine vorsätzliche
Abgabenverkürzung zwar nicht expressis verbis, wohl aber in ihren insoweit
eindeutigen Feststellungen klar erkennbar angelastet.
Gemäß
§ 33 Abs 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter die
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des
Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach
außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller
sonstigen Sachverhaltselement geschlossen werden kann.
Ob Vorsatz in der vom Gesetz geforderten Erscheinungsform
vorliegt, ist sachverhaltsbezogen von inneren Vorgängen in der Person des
Täters abhängig, auf die aus nach außen in Erscheinung
getretenen Umständen geschlossen werden muss. Die Feststellung des
Sachverhaltes ist das Ergebnis der Würdigung der Ermittlungsergebnisse
durch die Behörde.
Bereits der Umstand, dass kein Nachweis hinsichtlich des
die gegenständlichen Beratungsaufwendungen betreffenden Geldflusses
existiert, läßt den Schluss zu, dass vom Bw. keine
Beratungsleistungen in Anspruch genommen wurden und dass es sich bei der
diesbezüglichen Rechnung nicht um eine solche über eine erbrachte
Leistung, sondern um eine Scheinrechnung handelt. Dem Bw. ist zwar zuzubilligen,
dass die siebenjährige Belegaufbewahrungsfrist für den
diesbezüglichen Scheck - soweit diese den Genannten betraf -
zum Zeitpunkt der bei diesem erfolgten Betriebsprüfung abgelaufen war,
dennoch ist aus dieser Tatsache allein für ihn nichts zu gewinnen. Dies
deshalb, da die zeugenschaftliche Einvernahme des betriebsprüfenden
Organes, das beim (damaligen) steuerlichen Vertreter des Bw. - Herrn AE -
im Zeitraum vom 3. April 1991 bis zum 15. Juni 1993 eine die Jahre
1985 bis 1990 u. a. die Umsatz- und Einkommensteuer betreffende
Betriebsprüfung durchführte, ergab, dass ein aus dem Jahre 1985
stammenden Scheck in Höhe von ATS 2,505.503,-- weder in den
Büchern noch in den sonstigen Unterlagen der geprüften Kanzlei
vorgefunden wurde. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird
verwiesen. Die Betriebsprüfung des genannten steuerlichen Vertreters
erfolgte jedenfalls innerhalb der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist des
§ 132 BAO. Somit hätte der die Beratungsaufwendungen betreffende
Scheck beim damaligen steuerlichen Vertreter des Bw. vorgefunden werden
müssen.
Erhärtet wird der im vorigen Absatz angesprochene
Schluss dadurch, dass der Bw. im Verlauf der Betriebsprüfung keine einzige,
die gegenständlichen Beratungsaufwendungen betreffende, Unterlage
vorzulegen vermochte.
Diese Tatsache spricht bereits im Hinblick auf den Umstand,
dass die diesbezüglich geltendgemachten Aufwendungen insgesamt ATS
2,505.503,-- betrugen dafür, dass keine Managementberatung erfolgte. Dies
deshalb, da die Zurverfügungstellung von Unterlagen an Beratungsleistungen
in Anspruch nehmende Unternehmen geradezu eine Voraussetzung für die
Erbringung jeglicher und somit auch einer wesentlich weniger kostenintensiv als
im gegenständlichen Fall gestalteter, Unternehmensberatung darstellt.
Angesichts der genannten Höhe der in Streit stehenden Aufwendungen ist
auszuschließen, dass diese, wie vom Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung behauptet, nicht auf Basis von Unterlagen erfolgte. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Bw. wonach es sich bei dieser
Beratung um eine individuelle Schulung gehandelt habe, sind unglaubwürdig.
Wäre die Managementberatung tatsächlich erfolgt, hätte das
beratende Unternehmen mit Sicherheit eine Fülle derartiger Unterlagen
bereitstellen müssen, zumal der derart Beratene gerade in späteren
Perioden auf die sich die Beratung ja bezog, auf die gegebenen Empfehlungen
zurückgreifen muss, was jedoch ohne Unterlagen unmöglich
wäre.
Dass der Bw. der Betriebsprüfung keine einziges aus
der Managementberatung stammendes Schriftstück vorzulegen vermochte, steht
in Widerspruch zu den Erfahrungen des Wirtschaftslebens. Entsprechend diesen
werden von Unternehmensberatern jedenfalls Unterlagen zur Verfügung
gestellt. Noch dazu, wenn diese, wie im o. e. Telefax vom 2. Oktober 1996
vom Bw. bekanntgegeben, derartig breit gefächert sind und der Bw. von einem
geschätzten Zeitaufwand für die gegenständliche Beratung von
über 1600 bzw. von ca. 2000 Stunden ausging. Trotz der Tatsache, dass
diese Beratung laut Bw. im Jahre 1988 beendet wurde und dass die
Betriebsprüfung im Zeitraum vom September 1996 bis Februar 1997 und somit
acht bzw. neun Jahre nach der Beendigung der Unternehmensberatung
durchgeführt wurde kann das völlige Fehlen von Unterlagen im Hinblick
auf die angesprochene Höhe der diesbezüglich geltendgemachten
Aufwendungen nur dadurch erklärt werden, dass der Bw. keine
Managementberatung in Anspruch nahm. Dies wird insbesondere auch vor dem
Hintergrund der Ausführungen der beiden nachstehenden Absätze
deutlich.
Im Berufungsschreiben vom 25. April 1997 wurde
ausgeführt, dass die gegenständliche Beratung aus der Sicht des Bw.
überhaupt der Grund dafür sei, dass sich dieser bis
"jetzt
"
am Markt behaupten konnte. Träfe dies zu, so hätten zum Zeitpunkt der
Erstellung der Berufung und somit in dem diesem vorangegangenen
Betriebsprüfungszeitraum, diese Beratungsunterlagen noch vorhanden sein
müssen, da der Bw. diese, so wie konkludent behauptet, nach wie vor als
Entscheidungsgrundlagen heranzog. In Widerspruch dazu existierten laut den im
oben angesprochenen Schreiben erstellten Angaben des Bw. bereits seit dem Jahre
1994 keine diesbezüglichen Unterlagen.
Es ist auszuschließen, dass ein Unternehmer
Unterlagen über Beratungsleistungen, die dieser angeblich laufend in
Anspruch nimmt und die laut dessen eigenen Angaben für das Überleben
seines Betriebes von entscheidender Bedeutung sind, zur Gänze entsorgt, wie
im Berufungsergänzungsschreiben vom 18. Dezember 1997 vom Bw. behauptet.
Eine derartige Vorgangsweise widerspricht jeglicher wirtschaftlichen
Realität.
Anzumerken ist, dass der Bw. selbst als er im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung vom Referent ausdrücklich dazu befragt
wurde, nicht erklären konnte, warum die fraglichen Unterlagen trotz der
angeblichen Bedeutung und des diesbezüglich entstandenen Aufwandes im
Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht vorgefunden wurden. Dieser Umstand
lässt nur darauf schließen, dass die behaupteten Leistungen nicht
erbracht wurden.
Die Beratungsleistungen, wie vom Bw. im Telefax vom
2. Oktober 1996 beschrieben, stellen sich, soweit diese die Jahre 1986,
1987 und 1988 betreffen, als ausgesprochen allgemein gehalten und weder
unternehmens- noch branchenspezifisch dar. Der zeitliche Anwendungsbereich der
dort angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten kann als nahzu unbegrenzt
bezeichnet werden. Selbst bei einer Änderung des Unternehmensgegenstandes.
Wenn ein Unternehmer also derartige Unterlagen zur Gänze entsorgt,
erscheint dies unglaubwürdig. Die Ausführungen des Bw., wonach sich
dessen Firma von der Materialprüfung und der Sicherheitstechnik weg, hin
zur Betreuung von Tierärzten entwickelt habe bzw., dass sich für den
Bw. die Marktsituation grundsätzlich geändert habe und dass für
ihn im Jahre 1994 kein Sinn mehr darin bestanden habe, die veralteten und
für seine Firmensituation nicht mehr anwendbaren Unterlagen aufzubewahren,
vermögen deshalb nicht zu überzeugen.
Grade für Unternehmer ohne kaufmännische und
unternehmerische Ausbildung - wie beim Bw. der Fall - ist Aufbewahrung und
die Erhaltung derartiger, allgemeiner und Grundkenntnisse vermittelnder
Unterlagen von geradezu fundamentalem Interesse. Auch aus diesem Grund ist der
Schluss, wonach vom Bw. keine Beratungsleistungen in Anspruch genommen wurden,
zu ziehen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der nächsten
Absätze wird dies besonders deutlich.
Der Bw. bot im Laufe des gesamten Verfahrens eine Vielzahl
von Darstellungen hinsichtlich des Verbleibes der
Beratungsunterlagen:
1.) In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw.
an, dass es sich bei der Managementberatung um eine individuelle Schulung, die
nicht auf Basis von Unterlagen erfolgt sei, gehandelt habe, solche Unterlagen
also nicht existierten. Anzumerken ist, dass diese Aussage des Bw. zu nahezu
sämtlichen nachstehenden Angaben des Bw. in krassem Widerspruch steht, da
in diesen davon die Rede ist, dass Unterlagen existierten, diese jedoch aus
diversen Gründen nicht mehr vorhanden gewesen seien.
2.) Im Berufungsergänzungsschreiben vom 18. Dezember
1997 behauptete der Bw. die Unterlagen gänzlich entsorgt zu haben.
3.) In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw.
weiters an, dass die Unterlagen teilweise ins Waldviertel verbracht und dort
infolge Einwirkens von Feuchtigkeit unbrauchbar geworden und teilweise auf dem
Dachboden aufbewahrt worden seien. Zum weiteren Verbleib machte der Bw. jedoch
keine Angaben.
4.) Im vom
Bw.persönlich handschriftlich
verfassten und unterfertigten Schreiben, das mit dem Eingangsstempel des
Finanzamtes vom 17. Dezember 1996 versehen ist, gab dieser an, dass
keine Unterlagen mehr gefunden worden seien und dass er vier Ordner-Mappen Ende
des Jahrs 1994 an Herrn RK. verborgt, diese Unterlagen jedoch
trotz mehrmaliger Aufforderungen jedoch
nicht zurückerstattet erhalten habe. Dieser Darstellung widersprechen die
Ausführungen des Bw. in mündlichen Berufungsverhandlung ekaltant. Dort
behauptete der Bw. sogar, dass ihm Herr
RK. unbekannt sei. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass die 6. Dezember 2006 an das Zentrale
Melderegister gerichtete Anfrage des UFS ergab, dass betreffend Herrn RK. keine
Daten für eine Meldeauskunft existieren.
5.) Im Berufungsschreiben vom 25. April 1997 gab der Bw.
an, dass die
"schriftlichen"
Unterlagen in der Zeit, in der er sich diversen Krebsoperationen und
-therapien habe unterziehen müssen und sich nicht besonders um seinen
Betrieb habe kümmern können, verloren gegangen seien.
6.) Gegen Ende der mündlichen Berufungsverhandlung gab
der Bw. an, dass die Unterlagen durch seine Frau und seinen Sohn entsorgt worden
seien.
7.) Im Berufungsschreiben vom 25. April 1997 gab der Bw.
weiters an, dass die erarbeiteten Konzepte durch die dauernde praktische
Übung von ihm (dem Bw.) und von dessen Mitarbeitern verinnerlicht worden
seien und dass deren Verlust daher nicht als schlimm empfunden worden sei. Diese
Angaben wurden vom Bw. gegen Ende der mündlichen Berufungsverhandlung
insoferne wiederholt, als dieser dort aussagte, dass er das Gelernte
verinnerlicht habe und daher nicht nachlesen oder perfektionieren habe
müssen. Das erscheint schon angesichts des angeblichen Umfanges der
Beratung - in der Berufung war davon die Rede, dass die Managementberatung
mehr als 1.600 bzw. ca 2000 Stunden in Anspruch genommen habe - sowie im
Hinblick der fehlenden kaufmännische Ausbildung des Bw. unglaubwürdig.
Zudem hat der Bw. mehrfach einander diametral widersprechende Angaben zum
Verbleib der Unterlagen gemacht.
Der Bw. bot also im laufenden Verfahren zahlreiche einander
ausschließende, höchst widersprüchliche Erklärungen
für den Verbleib der Unterlagen bzw. bestritt er überhaupt deren
Existenz. Selbst als der Bw. im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung
vom Referent befragt wurde, welche von den soeben unter Punkt 3.), Punkt 5.),
Punkt 2.) und Punkt 4.) dargestellten Möglichkeiten über den Verbleib
der Unterlagen zutreffe, konnte der Bw. nicht konsistent erklären, welche
der Varianten die zutreffende sei. Er beantwortete die diesbezügliche Frage
wörtlich: "Das
möchte ich selber gerne wissen."
Angesichts der angeblichen Bedeutung und des vorgeblichen
Wertes der Unterlagen für den Bw. erscheint es völlig ausgeschlossen,
dass er deren Verbleib nicht schlüssig erklären bzw. sich nicht daran
erinnern kann. Zieht man noch zusätzlich in Betracht, dass der Bw. die
Existenz von Unterlagen gänzlich verneinte (oben Punkt 1.) und dass der
Zahlungsfluss nicht nachgewiesen werden konnte, erscheint es dem UFS als
wahrscheinlichste Variante, dass der Bw. die Unterlagen tatsächlich nie
besaß, da eine Beratung nie erfolgt ist.
Dem mehrfachen Vorbringen des Bw., wonach die
siebenjährige Aufbewahrungspflicht im Zeitpunkt der Durchführung der
Betriebsprüfung bereits abgelaufen gewesen sei, ist zu entgegnen, dass eine
solche hinsichtlich der in Rede stehenden Beratungsunterlagen ohnehin nicht
besteht. Daraus ist für den Bw. nichts zu gewinnen, da der UFS davon
ausgeht, dass diese Unterlagen, hätten sie jemals existiert, wegen ihrer
überragenden Bedeutung jedenfalls aufbewahrt werden hätten
müssen. Es gibt bekannter Maßen keine "Pflicht" zur
Vernichtung von wichtigen Unterlagen nach Ablauf von sieben Jahren.
Das Vorbringen des Bw., die ab Oktober 1985 in Anspruch
genommene Managementberatung habe sofort eine äußerst positive
Auswirkungen auf den die Umsätze gezeitigt, vermag nicht zu
überzeugen, da ein zwingender Zusammenhang zwischen Beratungsleistungen und
Umsätzen nicht notwendigerweise bestehen muss und auch nicht bewiesen
sondern bloß behauptet wurde. Dieser Einwand ist daher ohne
Belang.
Keine der unterschiedlichen Darstellungen des Bw.
betreffend des Verbleibes der Unterlagen ist wahrscheinlich.
In freier Beweiswürdigung ist unter Beachtung der
ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19.
Februar 2002, Zl. 98/14//0213 und vom 9. September 2004, Zl.
99/15/0250) auf Grund des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden
Falles ergebenden Gesamteindruckes davon auszugehen, dass keine der sieben
Varianten hinsichtlich des Verbleibes der Beratungsunterlagen zutrifft. Am
wahrscheinlichsten erscheint angesichts der völlig widersprüchlichen
Darstellungen, dass die in Rede stehenden Unterlagen nie existiert haben und die
bezughabenden Leistungen nie erbracht wurden. Diese Folgerung stützt auch
der Umstand, dass der Bw. die Zahlung nicht belegen kann. Es ist davon
auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Rechnung nicht um eine
solche über eine erbrachte Leistung, sondern um eine Scheinrechnung
handelt.
Auch wenn der UFS schon aufgrund der vorab dargestellten
Umstände zu seinem Beweisergebnis kommt, so rundet das Bild ab, dass die
Firma CM nicht auf die Erbringung irgendwelcher Leistungen der geschilderten
Art, sondern auf die Erteilung von Scheinrechnungen und steuerschonende
Geldtransaktionen spezialisiert war.
Der Bw. hat dadurch, dass er den in dieser Scheinrechnung
ausgewiesenen Betrag als Betriebsausgabe geltend machte, gezielt gehandelt. Ein
Versehen ist auszuschließen. Somit steht im gegenständlichen Fall
Vorsatz im Sinne des § 33 FinStrG in nachprüfbarer Weise
fest.
Daher kommt der UFS zum Schluss, dass der Bw.
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung hinsichtlich der
Einkommensteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 bewirkt hat. Die
Verjährungsfrist für diese Abgaben beträgt daher gemäß
§ 207 Abs 2 BAO idF des vor dem ab 1. Jänner
2005 zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetzes 2004,
BGBl I 180/2004, zehn Jahre.
W. o. ausgeführt, erging der Einkommensteuerbescheid
des Jahres 1986 am 1. Juli 1988, jener des Jahres 1987 am 10. März 1989 und
jener des Jahres 1988 am 14. Februar 1990. somit wurde die zehnjährige
Verjährungsfrist betreffend die Einkommensteuer des Jahres 1986 im Jahre
1988, jene betreffend des Jahres 1987 im Jahre 1989 und jene betreffend des
Jahres 1988 im Jahre 1990 unterbrochen und lief im Sinne der obigen
diesbezüglichen Ausführungen betreffend der Einkommensteuer des Jahres
1986 bis zum Ablauf des Jahres 1998, betreffend der Einkommensteuer des Jahres
1987 bis zum Ablauf des Jahres 1999 und betreffend der Einkommensteuer des
Jahres 1988 bis zum Ablauf des Jahres 2000. Da die Verfahren betreffend die
Einkommensteuer der Jahre 1986, 1987 und 1988 jeweils mit Bescheid vom 24.
März 1997 somit jedenfalls innerhalb der zehnjährigen
Bemessungs(Festsetzungs)verjährung wiederaufgenommen wurden, stand der
Eintritt der Verjährung der Verfügung der Wiederaufnahme gem. §
303 Abs 4 der diesbezüglichen Verfahren sowie der Erlassung der
entsprechenden Sachbescheide nicht entgegen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen,
dass der Bw., wie im vorletzten Absatz ausgeführt, hinsichtlich der
Einkommensteuer des Jahres 1985 ebenfalls eine vorsätzliche
Abgabenverkürzung bewirkte. Auf die obigen, die Verjährung des
diesbezüglichen Verfahens betreffenden, Ausführungen wird hingewiesen.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes
sowie hinsichtlich des Ermessens und der Bestimmungen des
§ 209 a Abs 1 BAO und
§ 323 Abs 18 BAO wird auf jene Ausführungen, die
diesbezüglich hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1985 erstellt wurden, verwiesen.
Die Berufung war daher hinsichtlich der Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 1986, 1987 und 1988 ebenfalls als
unbegründet abzuweisen.
3.) Sachbescheide
betreffend Einkommensteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und
1988
Aus den Erwägungen und der Beweiswürdigung zur
Wiederaufnahme ergibt sich für den UFS, dass jene Leistungen für
"Managementberatung"
für die der Bw. in den Jahren 1985, 1986, 1987 und 1988 Aufwendungen
geltend gemacht hat, nicht erbracht wurden und daher diesem Aufwand die
Abzugsfähigkeit zu versagen war.
Daher war die Berufung gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 als unbegründet
abzuweisen.
4.) Gemäß
§ 296 BAO geänderte Bescheide betreffend Gewerbesteuer der Jahre 1985,
1986, 1987 und 1988
Gegen die gemäß
§ 296 BAO geänderten
Bescheide betreffend Gewerbesteuer der Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988 wurde
berufen, es wurden gegen diese jedoch keine gesonderten Einwendungen erhoben.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher auch insoweit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 282 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-W/02
- Stammnummer
- 26091
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF