…angeführten Sachverhalt, nämlich den Zeitpunkt des Zuflusses der Mieterinvestitionen, als rechtens erkennen, kein Wiederaufnahmsgrund vorliege, sodass der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Einkommensteuerbescheid aufzuheben sei. Mit der schriftlichen Einvernahme als Zeuge gemäß (§ 169 BAO) wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Liegenschaftsbewertungen, Wohnungseigentum und…
…keine normative Kraft entfalten könnte. Es würde sich um einen Nichtbescheid handeln (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid würde eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen und wäre als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…keine normative Kraft entfalten könnte. Es würde sich um einen Nichtbescheid handeln (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid würde eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen und wäre als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…somit keine normative Kraft entfalten könnte. Es würde sich um Nichtbescheide handeln (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung der Grundlagenbescheide als Nichtbescheide würde eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen und wäre als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…keine normative Kraft entfalten könnte. Es würde sich um einen Nichtbescheid handeln (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid würde eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen und wäre als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH vom 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…werden - sind danach keine neuen Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes…
…keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH vom 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH vom 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…war. Eine Anfrage des Finanzamtes an die Abgabenbehörde II. Instanz stellt keine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO dar. Die vom Finanzamt nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zuerkennung von Werbungskosten stellt daher keinen Wiederaufnahmegrund dar. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides tritt nach § 307 Abs…
…keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH vom 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH vom 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…dass die Begründung für die Wiederaufnahme eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung von Sachverhaltselementen sei. Die unterschiedliche Beurteilung von Rechtsfragen stelle jedoch keine neue Tatsache iSd § 303 BAO dar. Ein Wiederaufnahmsgrund gem. § 303 BAO sei daher nicht gegeben. Ihre fristgerecht erhobene Berufung vom 19.5…
…fehle, dieser somit keine normative Kraft entfalten könnte und es sich dabei um einen Nichtbescheid handle. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und wäre als tauglicher Wiederaufnahmsgrund zu qualifizieren. Wenn…
…und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels eines gültigen Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine Rechtswirkung entfalte. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine als tauglicher Wiederaufnahmsgrund hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit…
…und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels eines gültigen Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine Rechtswirkung entfalte. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine als tauglicher Wiederaufnahmsgrund hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit…
…und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels eines gültigen Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine Rechtswirkungen entfalte. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine als tauglicher Wiederaufnahmsgrund hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit…
…keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH vom 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH vom 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund…
…werden - sind demnach keine neuen Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes…