Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3185-W/08
Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist, weil kein rechtswirksamer Grundlagenbescheid erlassen wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3185-W/08vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 24. September 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. Juli 2008
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hinsichtlich
der Einkommensteuer für das Jahr 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mit 28. April 1997 ein
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeänderter
Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1989 sowie ein weiterer
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 vom 23. Juni 1998
erging.
Mit Anbringen vom 22. Juli 2008 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 BAO betreffend des gemäß
§ 295 abgeänderten
Einkommensteuerbescheides 1989 vom 28. April 1997 bzw. des
Einkommensteuerbescheides 1989 vom 23. Juni 1998. Zur Begründung
führte er an, es sei mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgestellt worden, dass
der dem Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid bezüglich
der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO der
"K-AG" vom 10. Februar 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der
Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten
könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH vom 29.9.1997,
93/17/0042).
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu
qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlasssenden Behörde die Tatsache
nicht bekannt war, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter
verfügte, so kann diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen
nur als "neu hervorgekommen" gelten.
Den Wiederaufnahmewerber treffe kein grobes Verschulden an
der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Diese Rechtsansicht werde durch eine
Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005, welche
dem Antrag beigelegt wurde, geteilt.
Weiters wies der Bw. darauf hin, dass die Wiederaufnahme
des rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 führe.
Der Bw. wies selbst darauf hin, dass der strittige
Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 zuerst mit Berufung und dann am
12. Dezember 2002 mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft
worden sei. Diese Beschwerde sei mit Beschluss vom 27. Februar 2008
zurückgewiesen worden (VwGH vom 27.2.2008, 2002/13/0224). Daraufhin habe
das Finanzamt Wien 6/7/15 am 7. Mai 2008 einen Bescheid erlassen, mit dem es die
diesbezügliche Berufung vom 17. April 1997 mangels gültigem
Bescheidadressaten als unzulässig zurückgewiesen habe.
Die vorgenommene Abänderung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989 gemäß
§ 295 BAO sei folglich auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt und
entspreche damit nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Die Abänderung eines abgeleiteten Bescheides
gemäß
§ 295 BAO sei nur dann zulässig, wenn der betreffende
Bescheid von einem Grundlagenbescheid abzuleiten ist. Unbestritten sei nunmehr,
dass der von der Abgabenbehörde ausgefertigte Bescheid vom 10. Februar
1997 als auch der Bescheid vom 28. Oktober 2002 für das
Veranlagungsjahr 1989 ins Leere gegangen ist. Damit habe jedoch der
Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid rechtswidrig erlassen wurde und auch ein
nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel
nicht heilte, sei dem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben. Da der Rechtszustand
herzustellen sei, der ohne Abänderung gemäß
§ 295 BAO
vorgelegen ist, sei ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 in der
Fassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen.
Diese Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliegt, der
im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid entspricht.
Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue Grundlagenbescheid nämlich nur
zur Abänderung des aufgrund der Wiederaufnahme neu erlassenen
Bescheides.
Hinsichtlich der Verjährung weist der Bw. darauf hin,
dass abgeleitete Abgabenbescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden -
der Verjährung unterliegen und damit dem Rechtsunterworfenen
grundsätzlich ein Rechtsverlust drohe (Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, S 608).
Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche dem Bw. seine
Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu machen und diese
rechtswidrige Abänderung gemäß
§ 295 BAO zu
korrigieren.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag mit dem
angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2008 zurück und begründete
dies ausschließlich damit, dass der Antrag nicht fristgerecht eingebracht
worden sei. Der Antrag sei erst nach Ablauf der 5-Jahresfrist gemäß
§ 304 lit. b BAO eingebracht worden. Der letzte
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 sei mit 23. Juni 1998
ergangen. Der Antrag hätte somit binnen einer Frist von fünf Jahren
erfolgen müssen.
In der Berufung vom 24. September 2008 bestritt der
Bw. den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer für
das Jahr 1989.
Er stützte sich darauf, dass Änderungen und
Aufhebungen von Abgabenbescheiden grundsätzlich lediglich bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist zulässig seien. Ausnahmen von diesem Grundsatz
können sich insbesondere aus § 209a Abs. 2 BAO ergeben.
Gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO stehe der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn eine
Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85)
abhängt, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein
Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der
Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens rechtzeitig im Sinne des § 304 BAO eingebracht
wurde.
Wurde demnach eine gegen den Grundlagenbescheid (z.B.
Feststellungsbescheid nach § 188 BAO bzw. ein
Nichtfeststellungsbescheid) gerichtete Berufung vor Eintritt der Verjährung
der abgeleiteten Abgabe eingebracht, stehe der Eintritt der Verjährung der
Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides nicht entgegen, wenn
die Abgabenfestsetzung mittelbar von der Erledigung der Berufung
abhängt.
Gewinnfeststellungsbescheide seien nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Einkommensteuer des Beteiligten
Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO. Die
isolierte Betrachtungsweise der Verjährung, reduziert auf das
Einkommensteuerverfahren entspreche nicht der Lehre und Rechtsprechung.
Der Bw. beantragt abschließend die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO in Verbindung mit § 295a
BAO.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidung basiert auf dem nachstehend dargestellten,
unbestrittenen Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes sowie des
Unabhängigen Finanzsenats abgebildet ist.
Festgestellt wird, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft abgegeben wurde, über
die am 28. März 1991 erklärungsgemäß abgesprochen
worden sei.
Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens
ist dieser Bescheid durch den - schon oben beschriebenen - Feststellungsbescheid
vom 10. Februar 1997 ersetzt worden, zu dem nun mit Bescheid vom 7. Mai
2008 (Anm. des Finanzamtes Wien 6/7/15) festgestellt worden ist, dass er nichtig
gewesen ist. Grund für die nichtigen Bescheide sind Fehler in der
Adressierung gewesen. Insbesondere sind in dem einheitlich und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen angeführt worden.
Im gegenständlichen Verfahren erging aufgrund der am
10. Februar 1997 erlassenen einheitlichen und gesonderte Feststellung
gemäß
§ 188 BAO, nachdem das Verfahren gemäß
§
303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen wurde, am 28. April 1998 ein
gemäß
§ 295 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1989.
Rechtlich
ist dazu auszuführen:
§ 303 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) ...
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1
lit. b BAO).
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1
ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre,
oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden
Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
zugrunde liegt.
1. Eintritt der
Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für das Jahr 1989
ist mit Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Am
Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass
die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Zum Hinweis des Bw., dass nach Maßgabe des
§ 209a Abs. 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten sei, ist
Folgendes zu bemerken:
§ 209 a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen. Damit unterliegt der Bw. insoweit einem Irrtum, als er
davon ausgeht, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sein kann.
Für den verfahrensgegenständlichen
Wiederaufnahmsantrag kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO
nicht zur Anwendung, da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung
eingebracht wurde. Der Umstand, dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf
Grund anderer noch nicht erledigter Anträge trotz Eintritt der
Verjährung zulässig sein könnte, bedeutet noch nicht, dass die
Abgabenfestsetzung auf Grund des gegenständlichen Wiederaufnahmsantrages
zulässig sein muss. Gegenstand des Berfungsverfahrens ist lediglich die
Frage der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages vom 22. Juli
2008.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach
§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat (UFSG) besteht keine Bindung an Weisungen der Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus diesem
Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen anhand der
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
2. Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des
§ 304 lit. a BAO (vgl.
Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter
Hinweis auf Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig.
3. Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist
unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a
BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages bereits abgelaufen ist
(somit insbesondere für nach Ablauf der so genannten absoluten
Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmeanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom
28. April 1997 bzw. 23. Juni 1998 bereits im Jahr 1997 (bzw. 1998)
eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass der nunmehr am 23. Juli 2008
eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des
§ 304 lit. b BAO eingebracht wurde.
Damit ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund
der gegenständliche Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen wurde. Die
Berufung war als unbegründet abzuweisen.
4. Wiederaufnahme nach
§ 303 Abs. 1und 2 BAO
Wäre der Wiederaufnahmeantrag iSd § 209a iVm
§ 304 BAO als rechtzeitig anzusehen, ist anhand der Kriterien des §
303 Abs. 1 BAO die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO - worauf sich
der strittige Antrag in seiner Begründung ausdrücklich und
ausschließlich stützt - ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2
leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes und nicht
erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist nicht
verlängerbar (Ritz,
BAO3, § 303 Tz
27f
unter Verweis auf VwGH vom 3.10.1984, 83/13/0067). Der Bw.
hat sich dabei auch
die Kenntnis seines Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat
gegenüber der Abgabenbehörde
nämlich nicht nur seine eigenen Handlungen und
Unterlassungen, sondern auch die
derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur
Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten
bedient (VwGH vom 12.8.1994, 91/14/0018).
Ein verspätetet geltend gemachter Wiederaufnahmegrund
ist zurückzuweisen (VwGH vom 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Bw.
ausdrücklich darauf, die Qualifizierung des Grundlagenbescheides sei eine
neu hervorgekommene
Tatsache.
Dazu hat das Höchstgericht in ständiger
Rechtssprechung (vgl. etwa VwGH vom 26.4.1994,
91/14/0129) ausgesprochen, dass Tatsachen im Sinn des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche
Umständeseien, also Elemente, die
bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente -
gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach
vorhergehender Fehlbeurteilung oder
Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind danach keine neuen
Tatsachen.
Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das
sind solche, die schon vor
Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides bestanden
haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova
reperta) - kommen als
tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des
Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach
Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova
producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten
Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (VwGH vom
17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch
ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel im Sinn des §
303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern
basiert vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln
(VwGH vom 21.2.1985, 83/16/0027).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im
Rahmen des
Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Bw. ausgeführt -
die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung vom 7. Mai 2008,
sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind,
die zu dieser Entscheidung geführt haben
(UFS vom 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst
kann schon deshalb nicht
herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach
Erlassung des letztgültigen
Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (novum
productum) handelt.
Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung
des Feststellungsbescheides vom
10. Februar 1997 wurden vom Bw. jedenfalls im Rahmen der
VwGH -Beschwerde vom 12. Dezember 2002vorgebracht. Diese Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren dem
Bw. daher spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst.
Der strittige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 989, datiert mit 22. Juli 2008,
wurde damit mehr als fünf Jahre nach der nachweislichen Kenntniserlangung
der dafür behaupteten Gründe gestellt, womit dieses Anbringen aus
Sicht des Neuerungstatbestandes jedenfalls als verspätet zu beurteilen
ist.
Der Wiederaufnahmeantrag war daher vom Finanzamt
zurückzuweisen und es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3185-W/08
- Stammnummer
- 39910
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF