Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0674-K/08
Antrag auf Wiederaufnahme der ESt, weil kein gültiger Grundlagenbescheid einer Mitunternehmerschaft vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0674-K/08vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Dr. OR, 1, vom 24. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
St. Veit Wolfsberg vom 8. August 2008 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme (§ 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung) hinsichtlich der
Einkommensteuer 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mit 16. Juni 1997 ein
gemäß
§ 295 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeänderter
Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1989 erging.
Mit Eingabe vom 6. August 2008 (datiert mit 31. Juli 2008)
beantragte der Berufungswerber (Bw.), das Verfahren hinsichtlich des nach
§ 295 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeänderten Einkommensteuer
(ESt-) Bescheides für 1989 vom 16. Juni 1997 gemäß
§ 303 BAO wiederaufzunehmen. Begründend dazu führte der Bw.
aus, dem - dem angeführten Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden -
Bescheid gemäß
§ 188 BAO vom 10. Februar 1997 fehle
mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter. Diese mittels
des Bescheides vom 7. Mai 2008 vorgenommene Qualifizierung als
Nichtbescheid, der keine Rechtswirkungen entfalten könne, stelle eine als
tauglichen Wiederaufnahmsgrund anzusehende neu hervorgekommene Tatsache im Sinne
des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, an deren
Nichtgeltendmachung den Bw. als Wiederaufnahmswerber kein grobes Verschulden
treffe. Diese Ansicht werde im Übrigen auch in einer Auskunftserteilung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005 geteilt, welche
dem gegenständlichen Antrag beigefügt war. Er weise darauf hin, dass
die Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens zu einem
abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989 führe. Nach Darlegung
des bisherigen Verfahrensverlaufes sowohl hinsichtlich des
Feststellungsbescheides als auch bezüglich seines eigenen ESt-Bescheides
wiederholte der Bw. in seinen rechtlichen Ausführungen, dass der
abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom 16.06.1997 rechtswidrig erlassen worden
sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid
diesen Mangel nicht heilen könne (VwGH 93/14/0203), weswegen dem
Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei. Es sei der Rechtszustand herzustellen,
der ohne Abänderung gemäß
§ 295 BAO vorgelegen sei. Die
beantragte Wiederaufnahme ermögliche die rechtswidrige Abänderung
gemäß
§ 295 BAO zu korrigieren. Hinsichtlich der Verjährung
weise er darauf hin, dass abgeleitete Abgabenbescheide - im Gegensatz zu
Feststellungsbescheiden - der Verjährung unterlägen und damit dem
Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein Rechtsverlust drohe. Die beantragte
Wiederaufnahme ermögliche dem Steuerpflichtigen die Ansprüche
innerhalb der Verjährung geltend zu machen.
Das Finanzamt St. W (Finanzamt) wies den Antrag des Bw. mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. August 2008 zurück und
begründete seine Ansicht unter Hinweis auf § 304 BAO damit, dass
der Wiederaufnahmeantrag verspätet eingebracht worden und daher als
unzulässig zurückzuweisen sei.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung stützte
der Bw. zunächst auf den Einwand, dass die Rechtsauffassung des Finanzamtes
nicht der Rechtsmeinung des Finanzministeriums entspreche. Der vom Finanzamt
erlassene Einkommensteuerbescheid 1989 vom 16.06.1997 sei auf Basis des
"Nichtbescheides" vom 10.02.1997 erfolgt und rechtswidrig. Unter Hinweis auf das
Erkenntnis des VwGH (93/14/0203) sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben. Es
sei der Rechtszustand herzustellen, der ohne Abänderung gemäß
§ 295 BAO vorgelegen sei, somit sei der Einkommensteuerbescheid in der
Fassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen. Dass es
sich bei dem Bescheid vom 10.2.1997 um einen "Nichtbescheid" handle sei erst im
Bescheid des Finanzamtes für den 6/7/15 Bezirk vom 7.05.2008 zum Ausdruck
gebracht worden. Er habe am 25.06.2008 hievon Kenntnis erlangt und am 31.07.2008
den Wiederaufnahmeantrag gestellt. Laut den Ausführungen des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28.10.2005 - welches dem Antrag
beigelegt werde - sei ein auf Grundlage eines "Nichtbescheides" dennoch
erlassener Änderungsbescheid rechtswidrig und sei die Wiederaufnahme des
Verfahrens auch zu bewilligen, wenn die Bemessungsverjährung der Erlassung
eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegenstehe.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der Berufung des Bw. und dem Akteninhalt ergibt sich
folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Einkommensteuerbescheid wurden dem Bw. Einkünfte
aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen Beteiligung an der x (St. Nr. 0),
nunmehr L GmbH (als RNF der H als unbenannte B-AG als RNF x und weiterer ehem.
atyp.st. Gesellschafter)) zugerechnet. Der im Rahmen dieses Bescheides erfasste
Betrag ergab sich aus der am 28. März 1991 erfolgten
erklärungsgemäßen Verarbeitung der Erklärung der
einheitlichen und gesonderten Einkünfte der Mitunternehmerschaft gem.
§ 188 BAO vom 4. September 1990.
Aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) betreffend die
Jahre 1989 - 1991 bei der B-AG als Rechtsnachfolger atypisch stillen Beteiligung
an der x erließ das zuständige FA am 10. Februar 1997 eine
geänderten Grundlagenbescheid für 1989, welcher mittels Berufung vom
17. April 1997 bekämpft wurde.
Von diesem Grundlagenbescheid abgeleitet erließ das
für die Einkommensteuererhebung des Bw. zuständige FA am 16. Juni 1997
einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989, welcher unstrittig
noch im Jahr 1997, ein Monat nach Zustellung, in formelle Rechtskraft erwuchs.
In der gegen die den Grundlagenbescheid betreffenden
abweisende Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl 2002/13/0224
eingebrachten und mit Bescheid vom 27. Februar 2008 als
unzulässig zurückgewiesenen VwGH - Beschwerde vom 12.
Dezember2002, stellt der Bw. (Beschwerdeführer Nr. 6) durch seinen
ausgewiesenen Vertreter dar, dass der Feststellungsbescheid 1989
(Grundlagenbescheid) vom 10. Februar 1997 falsch adressiert gewesen sei.
Wörtlich wird ausgeführt:
"Wie oben nachgewiesen, sind die
Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...]
erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...]
hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt
sind."
Aufgrund des Zurückweisungsbescheides des VwGH vom 27.
Februar 2008, 2002/13/0224, betreffend die Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002, wies das für die Erlassung des
Grundlagenbescheides zuständige FA 2 die den Grundlagenbescheid
bekämpfende Berufung vom 17. April 1997 mit Bescheid vom
7. Mai 2008 als unzulässig zurück, weil dem bekämpften
Schriftstück mangels gültigem Bescheidadressaten kein
Bescheidcharakter zukomme.
Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH - Beschwerde
vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der
Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008
lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon
spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war.
Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989
wurde vom Bw. vor dem streitgegenständlichen Antrag vom 6. August 2008
nicht gestellt.
Verjährung:
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag hinsichtlich
Einkommensteuer 1989 ist nur zulässig, wenn betreffend dieses Verfahrens
nicht bereits Verjährung eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO idgF verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für 1989 trat mit
Ablauf des Jahres 1999 die absolute Festsetzungsverjährung ein. Am Eintritt
der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass die
absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 - und damit
jedenfalls vor Antragstellung auf Wiederaufnahme ein.
§ 209a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung,
da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand,
dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht
erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein
könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmsantrages zulässig sein muss.
Die in der Einzelerledigung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach
§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat (UFSG) besteht keine Bindung an Weisungen der Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus diesem
Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen anhand der
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Darüber hinaus wäre zu
beachten, dass die vom Bw. daraus abgeleitete Ansicht, eine Wiederaufnahme sei
bei der gegebenen Sachlage vorzunehmen, von der Berufungsbehörde nicht
geteilt wird. So werden im genannten Auskunftsschreiben zwar allgemein die -
materiell-rechtlichen - Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme und
Zusammenhänge mit anderen verfahrensrechtlichen Maßnahmen dargelegt,
auf die rechtzeitige Antragstellung wurde darin indes nicht eingegangen. In
verständlicher Würdigung des Inhaltes der Anfragebeantwortung kann
diesem wohl nur die Bedeutung beigemessen werden, dass die vom Bw.
gewünschten verfahrensrechtlichen Konsequenzen selbstredend nur bei zeit-
bzw. fristgerechter Antragstellung eintreten könnten.
Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des
§ 304 lit. a BAO (vgl.
Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter
Hinweis auf Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom
6. August 2008 ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten
Verjährung, welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht
wurde. Aus diesem Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des
Antrages vom 6. August 2008 nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig.
Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist
unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a
BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages bereits abgelaufen ist
(somit insbesondere für nach Ablauf der so genannten absoluten
Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmsanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 16.
Juni 1997 bereits im Jahr 1997 eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass der
nunmehr am 6. August 2008 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht wurde. Damit ist
dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund der gegenständliche
Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen wurde.
Wäre der Wiederaufnahmeantrag iSd § 209a iVm
§ 304 BAO als rechtzeitig anzusehen, ist anhand der Kriterien des §
303 Abs. 1 BAO die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Neuerungstatbestand nach
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, worauf sich
der strittige Antrag in seiner Begründung ausdrücklich stützt,
ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2
leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist
nicht verlängerbar (Ritz,
BAO3, § 303 Tz
27f unter Verweis auf VwGH 3.10.1984,
83/13/0067).Der Bw. hat sich dabei auch die Kenntnis seines Vertreters zurechnen zu
lassen. Er hat gegenüber der Abgabenbehörde nämlich nicht nur
seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen
Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen
Pflichten bedient (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Ein verspätetet geltend gemachter Wiederaufnahmegrund
ist zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Bw.
ausdrücklich darauf, die Qualifizierung des Grundlagenbescheides sei eine
neu hervorgekommene
Tatsache. Dazu hat das
Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 26.4.1994,
91/14/0129) ausgesprochen, dass Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche
Umstände seien, also Elemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie
etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher
Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen
Tatsachen.
Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das
sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt
bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im
Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder
aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen
oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen
Wiederaufnahmegründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue
Tatsache (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch ein (neu hervorgekommenes)
Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert
vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln (VwGH 21.2.1985, 83/16/0027).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im Rahmen des
Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Bw. ins Treffen geführt - die
Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung vom 7. Mai 2008
sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind,
die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die
Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei
ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu
entstandenes Faktum (novum productum) handelt. Die Tatsache sowie die
Gründe der Falschadressierung des Feststellungsbescheides vom 10. Februar
1997 wurden vom Berufungswerber jedenfalls im Rahmen seiner VwGH -Beschwerde vom
12. Dezember 2002 vorgebracht. Diese
Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren dem Berufungswerber daher
spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst.
Der strittige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 1989, datiert mit 6. August 2008, wurde damit mehr
als fünf Jahre nach der nachweislichen Kenntniserlangung der dafür
behaupteten Gründe gestellt, womit dieses Anbringen aus Sicht des
Neuerungstatbestandes jedenfalls als verspätet zu beurteilen ist.
Der Wiederaufnahmeantrag war daher vom Finanzamt
zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 30. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0674-K/08
- Stammnummer
- 40649
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF