…sei. Die berufungsgegenständlichen Fahrzeuge seien ausschließlich für den Rallyesport bestimmt und daher nicht als Personenkraftwagen, sondern als Sportgeräte einzustufen. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 machte die Bw. im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat bezüglich Normverbrauchsabgabe geltend, die Rallyefahrzeuge seien ausschließlich bei Rennsportveranstaltungen verwendet worden…
…gestrichen. Dazu sei zu bemerken, dass es sich hierbei bereits um werkseitig als Rallyefahrzeug ausgerüstete Fahrzeuge gehandelt habe. Sie seien aufgrund der obigen Darstellung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eindeutig nicht zur Personenbeförderung bestimmt gewesen, sondern primär als Sportgeräte anzusehen gewesen. Dem Einwand des Prüfers in Pkt…
…wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre". Als Kraftfahrzeuge iSd des NoVAG 1991 gelten gemäß § 2 Z 2 Personenkraftwagen... und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). In der Berufung wurde von der Bw. zunächst behauptet, das KFG 1967 sei auf die gegenständlichen Rallyefahrzeuge nicht anwendbar…
…dem erfolgten Umbau zum Rallyefahrzeug "die Einstufung als Pkw somit nicht mehr zulässig sei" (siehe oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung). Weiters geht aus dem Einzelgenehmigungsbescheid hervor, dass das umgebaute Fahrzeug nur im Rahmen von seitens der FIA oder des OSK genehmigten Sportveranstaltungen verwendet werden darf…
…und Geländemotorräder gelten, auch wenn diese Fahrzeuge der Sportausübung dienen (zB Rallyefahrzeug: Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 99a), kann nach Rechtsauffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch für das gegenständliche, einsitzige "Quad" nichts anderes gelten: Auch dieses ist als Beförderungsmittel (Personenbeförderung) zu qualifizieren, auch wenn bei…