Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde…
…hinsichtlich der Quellenbesteuerung von Dividenden (exemplarisch sei an dieser Stelle nur das Urteil vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache C-170/05, Denkavit International BV und Denkavit France SARL, angeführt) der Gerichtshof durchwegs zum Ergebnis gekommen sei, dass die Beseitigung einer europarechtswidrigen Quellenbesteuerung in…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. April 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15. und 22. April 2008 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Zur Berufungsvorentscheidung betreffend…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ROG, vertreten durch KAT, vom 26. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 6. Mai 2010 betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe 1…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, Adresse, vertreten durch B, vom 17. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 26. September 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Westrevision WTPR-STB GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K, vertreten durch WTH, vom 17. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 20. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 nach der am 11. März 2009 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Der…
…Säule verbleibt - noch kein steuerlich relevanter Zufluss ein; dies nicht zuletzt auch aus der Erwägung, dass auf schweizerischer Seite offenbar eine Quellenbesteuerung des Auszahlungsbetrages vorgesehen ist, sodass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu einer Besteuerungslücke führen könnte. Denn wenn die Antragstellung vor Ansässigkeitsverlegung…
…nicht zutreffend, da das Finanzamt den Sachbezugswert, den sein Arbeitgeber in der Schweiz der Quellenbesteuerung zugrunde gelegt hat (2.880 CHF) nicht berücksichtigt bzw steuerlich nicht (nochmals) erfasst hat. Dass der Sachbezug in Österreich mit einem höheren Betrag als in der Schweiz erfasst wird, wird…
…nicht zutreffend, da das Finanzamt den Sachbezugswert, den sein Arbeitgeber in der Schweiz der Quellenbesteuerung zugrunde gelegt hat (2.880 CHF) nicht berücksichtigt bzw steuerlich nicht (nochmals) erfasst hat. Dass der Sachbezug in Österreich mit einem höheren Betrag als in der Schweiz erfasst wird, wird…
…des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Mit BGBl III 2006/181 wurden folgende Abänderungen des DBA Österreich Norwegen in Bezug auf die Quellenbesteuerung getroffen (in Kraft getreten mit 1. Dezember 2006). "Artikel 3 1. Absatz…
…vorliegt oder nicht, ist aber nicht anders zu beantworten als in den Fällen der Ungleichbehandlung von in EU-Mitgliedsaaten ansässigen Muttergesellschaften. Eine unzulässige Diskriminierung liegt daher nur dann vor, wenn und soweit die (ungleiche) Quellenbesteuerung nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen neutralisiert wird (vgl. Jakom/Marschner, 2010, …
…Schweizer Lehrmeinung erlaubt Art. 21 Abs. 2 FZA eine Ungleichbehandlung in der Form, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach dem Anteil ihrer Einkünfte im Aufnahmestaat eine Quellenbesteuerung anstelle einer Veranlagung vorgenommen werden kann (vgl. Hinny, Das Diskriminierungsverbot des Personenfreizügigkeitsabkommens im Schweizer Steuerrecht, S 179 ff…
…Schweizer Lehrmeinung erlaubt Art. 21 Abs. 2 FZA eine Ungleichbehandlung in der Form, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach dem Anteil ihrer Einkünfte im Aufnahmestaat eine Quellenbesteuerung anstelle einer Veranlagung vorgenommen werden kann (vgl. Hinny, Das Diskriminierungsverbot des Personenfreizügigkeitsabkommens im Schweizer Steuerrecht, S 179 ff…
…Schweizer Lehrmeinung erlaubt Art. 21 Abs. 2 FZA eine Ungleichbehandlung in der Form, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach dem Anteil ihrer Einkünfte im Aufnahmestaat eine Quellenbesteuerung anstelle einer Veranlagung vorgenommen werden kann (vgl. Hinny, Das Diskriminierungsverbot des Personenfreizügigkeitsabkommens im Schweizer Steuerrecht, S 179 ff…
…dass darunter auch Dividenden wie jene der Bw. als steuerbefreite Beteiligungserträge angeführt werden, lasse nicht notwendigerweise auf eine Quellenbesteuerung schliessen. Inwieweit eine Quellensteuer für die Dividenden der Bw. bei der genannten KDEBV einbehalten werden könne sei nicht nachvollziehbar. zu 2) Lizenzzahlungen Nicht die zivilrechtliche Eigentümerstellung…
…Schweizer Lehrmeinung erlaubt Art. 21 Abs. 2 FZA eine Ungleichbehandlung in der Form, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach dem Anteil ihrer Einkünfte im Aufnahmestaat eine Quellenbesteuerung anstelle einer Veranlagung vorgenommen werden kann (vgl. Hinny, Das Diskriminierungsverbot des Personenfreizügigkeitsabkommens im Schweizer Steuerrecht, S 179 ff…
…Schweizer Lehrmeinung erlaubt Art. 21 Abs. 2 FZA eine Ungleichbehandlung in der Form, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach dem Anteil ihrer Einkünfte im Aufnahmestaat eine Quellenbesteuerung anstelle einer Veranlagung vorgenommen werden kann (vgl. Hinny, Das Diskriminierungsverbot des Personenfreizügigkeitsabkommens im Schweizer Steuerrecht, S 179 ff…
…Schweizer Lehrmeinung erlaubt Art. 21 Abs. 2 FZA eine Ungleichbehandlung in der Form, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach dem Anteil ihrer Einkünfte im Aufnahmestaat eine Quellenbesteuerung anstelle einer Veranlagung vorgenommen werden kann (vgl. Hinny, Das Diskriminierungsverbot des Personenfreizügigkeitsabkommens im Schweizer Steuerrecht, S 179 ff…
…dem allgemeinen Einkommensteuertarif berechnete Steuer niedriger ist als die Kapitalertragsteuer, andrerseits soweit die Erstattung aus der Anwendung eines DBA notwendig ist. Gem. Art 10 DBA hat Deutschland als Quellenstaat der Dividendenzahlung ein Quellenbesteuerungsrecht von 15%. D.h. die darüber hinausgehende Steuer kann in Österreich gem…