…erfolgt ist. Da diese noch keinen Schuldspruch und die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Bf die ihm darin zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat bzw. ob allenfalls das Qualifizierungsmerkmal der gewerbsmäßigen Begehung vorliegt, bleibt…
…Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat bzw. ob allenfalls das Qualifizierungsmerkmal der gewerbsmäßigen Begehung vorliegt, bleibt dem Ergebnis des durchzuführenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff. FinStrG und der…
…ausreichendem Tatvorwurfs eingestellt - eine auffallende Sorglosigkeit in Hinblick auf die Ermöglichung der Begehung des Finanzvergehens mit dem Auto gesetzt wurde, nicht zu erheben. Daher war unter Anwendung von § 161 Abs. 2 FinStrG der Verfall des Fahrzeugs aufzuheben und dem gewerbsmäßigen Abgabenhehler K eine Wertersatzstrafe aufzuerlegen…
…das Qualifizierungsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG verwirklicht ist, dem Ergebnis des gemäß §§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides dient nicht dazu, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen. Ein Beschwerdeverfahren wie das gegenständliche, dient ausschließlich der Beurteilung der Frage…
…dass aus dem Schuldausspruch und der Strafausmessung, die das Gericht vornahm, indem es dem Bf. von den Qualifizierungsmerkmalen nur die bandenmäßige Begehung und nicht auch, wie bei den Mittätern, die gewerbsmäßige Deliktsbegehung anlastete sowie bei ihm von der Verhängung einer Wertersatzstrafe Abstand nahm und auf…
…Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Ziesler und Mag. Goffried Warter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Juni 2001 gegen das…
…zu bestrafen, wer eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Nach § 5 Abs. 2 StGB handelt der Täter absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den…
…eine gewerbsmäßige Begehungsweise im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Einem allfälligen Einwand, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1998 und 1999 schon bestraft worden sind, daher eine res iudicata bestehe, ist entgegenzuhalten, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen nur die Umsätze betrafen, die aufgrund der…
…die überwiegende Schadensgutmachung, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die schwierige Finanzlage im Begehungszeitraum, als erschwerend der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen sei. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates mit Ausnahme des Schuldspruches wegen der aus Schwarzerlösen im Ausmaß von jährlich ATS 150.000,--, daraus resultierend eine Hinterziehung von…
…in all den Jahren darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung) und es im Jahr 2001 beim Versuch geblieben sei, sowie 2) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine…
…seine großteils geständige Verantwortung, die schlechte Finanzlage im Begehungszeitraum, wodurch sich W zu seinen Taten verleiten ließ, den Umstand, dass W doch auch unter dem Einfluss abgabenunredlicher Geschäftspartner gestanden ist, das weitgehende Zurücktreten der Spezialprävention infolge der Beendigung der gewerblichen Betätigung, sowie sein nunmehr - jedenfalls…
…habe keine Handlungen gesetzt, die darauf abgezielt hätten, diese Grundstücke am Markt anzubieten. In den Jahren 1993 bis 1998 sei es über Betreiben der Gemeinde M. zu einem Flurbereinigungsverfahren mit ersten Gesprächen über einen teilweisen Verkauf von Grundstücken zwecks möglicher Betriebsansiedlungen gekommen. Die Gemeinde habe…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Dr. Johannes Dock als weitere Mitglieder des Senates…
…ist. Da aber der die Genannte vertretende deutsche Testamentsvollstrecker - für den Fall einer geplanten Steuervermeidung wohl taktisch äußerst unklug - die österreichische Abgabenbehörde selbst auf den Vorgang erst aufmerksam gemacht hat (siehe unten), ist im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte nicht von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen…
…unbegründet abgewiesen. II. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wie folgt: Hinsichtlich der vom Spruchsenat vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen (Punkt I. und II. des Spruchsenatserkenntnisses) wird das Verhalten des Beschuldigten als gewerbsmäßige Begehungsweise im Sinne des § 38 Abs.1 lit…
…eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 7). Ein geringfügiges Verschulden kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten vorliegen, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat diesen Schluss rechtfertigen…
…nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, wobei es ihm hinsichtlich a) und b) darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hiedurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen, teilweise lediglich versuchten [Faktum a)] Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs…
…da Finanzvergehen wie auch der verfahrensgegenständlichen Verfehlung in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung zuzuschreiben sind, welche mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, um andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte…
…hat, wobei er mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Er hat dadurch zu Faktum I.1.a. eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG und zu den Fakten I.1.b. gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach …
…zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung) sowie 2) ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgaben-rechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen, indem dieser für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 keine Umsatzsteuererklärungen einreichte. Er hat dadurch die Finanzvergehen (ad 1) der teils versuchten…