Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0107-W/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts des Schmuggels, des Monopoleingriffs, der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0107-W/03vom 30.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen J.K. , geb. X. , whft. Y. , vertreten durch Mag. Dr.
Ludwig Haberl, Wirtschaftsprüfer, 1035 Wien, Hetzgasse 34/5, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Juni 2001 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde I. Instanz, vertreten durch Oberrat Harald Vollmer,
vom 10. Mai 2001, Zl. 100/90.993/12/2001-Str.II/Wl,
SN 100/2001/00513-001, gemäß
§ 161 Abs.1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2001 hat das Zollamt (
vormals Hauptzollamt ) Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) J.K . zur SN 100/2001/00513-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich
a) im Zeitraum Sommer 1999 bis 5.4. 2001, anlässlich
seiner Einreisen über die Zollämter Berg und Kittsee
eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols
sind, nämlich 12.000 Stück Zigaretten der Marke MARLBORO, 12.000 Stk.
Zigaretten d.M. ERNTE 23, 20.000 Stk. Zigaretten d.M. HB, 16.000 Stk. Zigaretten
d.M. CAMEL, 16.000 Stk. Zigaretten d.M. LUCKY STRIKE, 8.000 Stk. Zigaretten d.M.
CAMEL LIGHTS, 12.000 Stk. Zigaretten d.M. MEMPHIS CLASSIC und 8.000 Stk.
Zigaretten d.M. MEMPHIS LIGHTS
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und zu seinem
Vorteil einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt und
hiermit das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach
§§ 35 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und des vorsätzlichen Eingriffs
in die Monopolrechte nach § 44 Abs.1 lit.b FinStrG begangen habe, wobei es
ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen
und
b) im Zeitraum April 2001 bis 8.5. 2001 Sachen, die
zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich 4.000 Stk. Zigaretten d.M.
HB, 4.000 Stk. Zigaretten d.M. LUCKY STRIKE, 2.000 Stk. Zigaretten CAMEL LIGHTS,
8.600 Stk. Zigaretten d.M. MEMPHIS LIGHTS, 3.400 Stk. Zigaretten d.M. MEMPHIS
BLUE, 12.000 Stk. Zigaretten d.M. PETER STUYVESANT, 6.000 Stk. Zigaretten d.M.
MILDE SORTE und 2.000 Stk. Zigaretten d.M. MEMPHIS BLUE ULTRA,
hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Tätern das
Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff
in die Monopolrechte begangen worden war, von unbekannten Tätern gekauft
habe, wobei es ihm darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen und hiermit das Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38
Abs.1 lit.a und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1
lit.a FinStrG begangen habe.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wurde
begründet mit der anonymen Anzeige vom 7.5. 2001, der niederschriftlichen
Verantwortung von K.P. vom 7.5. 2001 sowie den niederschriftlichen
Verantwortungen des Bf. vor Organen des Zollamtes Wien vom 8.5. und 9.5. 2001
und den zollamtlichen Ermittlungsergebnissen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Juni 2001, in welcher im Wesentlichen
vorgebracht wurde, er habe, betreffend Faktum a) zu keinem Zeitpunkt
anlässlich seiner Einreisen über die Zollämter Berg und Kittsee
einem Einfuhrverbot zuwider gehandelt, da er niemals Zigaretten ins Zollgebiet
verbrachte und betreffend Faktum b) entgegen der Angabe im Zeitraum April 2001
bis Mai 2001 im Zollgebiet lediglich 3 Lieferungen mit je 70 Stangen Zigaretten
übernommen, um sie weiterzuleiten. Er habe sich durch den Schock der
Inhaftierung und die Aussicht der Freilassung bei einem Geständnis dazu
verleiten lassen, einen Sachverhalt zuzugeben und zu unterschreiben, der nicht
der Wahrheit entspricht.
Zugleich mit der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid
wurde ein Antrag eingebracht, aufgrund der wirtschaftlichen Lage einen
Rechtsbeistand beizugeben. Darüber wurde abgesondert mit Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 30.3. 2005 unter der GZ. FSRV/108-W/03
stattgebend entschieden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 7.5. 2001 wurde dem Zollamt Wien durch einen anonymen
Hinweis bekanntgegeben, dass in einer genau bezeichneten Trafik durch den Sohn
der Trafikantin, K.P. , ohne deren Wissen seit 3 bis 4 Jahren ausländische
Zigaretten über vorherige Bestellung verkauft werden. Die Zigaretten
würden von einem Polen oder Tschechen in großen Schachteln geliefert.
Bei einer Nachschau in der Wohnung des K.P. am 7.5. 2001 wurden 37.160
Stück Zigaretten verschiedener Sorten zollunredlicher Herkunft sowie
handschriftliche Aufzeichnungen vorgefunden und gemäß
§ 89
FinStrG beschlagnahmt.
In der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des
Zollamtes Wien führte K.P. aus, dass im Herbst 1998 ein mit einem PKW der
Marke Lada fahrendes älteres Ehepaar - es waren Slowaken - in
der Trafik erschienen sei und ihm neben Bleikristall auch Zigaretten zum Kauf
angeboten habe. Er habe seiner Erinnerung nach von September bis Dezember 1998
insgesamt 30 Stangen Zigaretten der Marke MARLBORO für seinen
Eigenverbrauch angekauft. Dann habe er bis Juli 1999 weitere 60 Stangen
Zigaretten der Marke MARLBORO gekauft. Im August 1999 sei dann ein ca.
50-jähriger Mann in der Trafik erschienen und erklärte, der Sohn des
Ehepaares zu sein. Von diesem kaufte er bis Dezember 1999 wiederum 60 Stangen
Zigaretten der Marke MARLBORO. Er habe bei diesem Mann beim Entladen gesehen,
dass der blaue Lada einen doppelten Boden beinhaltend ca. 20 Stangen Zigaretten
hatte. Während des Jahres 2000 habe er vom Sohn des Ehepaares monatlich 20
Stangen Zigaretten, somit insgesamt 240 Stangen, verteilt auf die Marken ERNTE
23, HB, CAMEL, LUCKY STRIKE, CAMEL LIGHTS und MEMPHIS CLASSIC zu einem
Stangenpreis von 210,- ATS gekauft. Nunmehr kam der Mann in die Trafik und sie
machten sich einen anderen Übergabeort aus. Die Zigaretten habe er, K.P. ,
nunmehr mit Aufschlag weiterverkauft und zum Teil auch selbst verraucht.
Aufgrund weiterer per Handy durchgegebender Zigarettenbestellungen übernahm
er wieder von dem Sohn neuerlich im Jänner 2001 je 20 Stangen der Marken
ERNTE und HB, im Februar 2001 je 20 Stangen Zigaretten der Marken LUCKY STRIKE,
CAMEL, HB und MEMPHIS LIGHTS. Nachdem der Slowake nunmehr verlangte, alle
Zigaretten zu übernehmen, die er bringe, habe er, K.P. , im März 2001
jeweils 20 Stangen der Zigaretten der Marken HB, MEMPHIS BLUE, MILDE SORTE und
CAMEL übernommen. Weitere Übernahmen seien erfolgt am 5.4. 2001,
nämlich 20 Stangen Zigaretten jeweils der Marken MEMPHIS LIGHTS und MILDE
SORTE und nochmals im April 17 Stangen MEMPHIS BLUE, 13 Stangen MEMPHIS LIGHTS,
10 Stangen PETER STUYVESANT, 10 Stangen CAMEL und 20 Stangen MILDE SORTE. Die
letzte Lieferung erfolgte am 3.5. 2001, bei der der Slowake 185 Stangen
überbrachte. Diese Menge mit Ausnahme einiger Päckchen, die selbst
verraucht worden waren, sei in der Wohnung beschlagnahmt worden, bevor es zum
Weiterverkauf kam.
Von dem Überbringer wisse er den Vornamen J. , dass er
in Bratislava wohnt und dass der Familienname K. oder ähnlich laute. Seine
Telefonnummern habe er in seinem Handy gespeichert. Er gab die
Personenbeschreibung ca. 50 Jahre alt, schlank, ca. 1,78 m groß und
Glatze. Der Überbringer habe ihm erklärt, dass er die Zigaretten nicht
selbst nach Österreich schmuggle, sondern dass dies jemand anderer tut und
er die Zigaretten dann in Österreich übernehme.
Zu den Aufzeichnungen erklärte P., dass sie keinen
Bezug zu den Schmuggelzigaretten hätten.
Am 8.5. 2001 wurde die Zollfahndung Wien von P. informiert,
dass er um ca. 17.00 Uhr wieder eine Zigarettenlieferung erhalten sollte.
Aufgrund des Hinweises wurde J.K . in der Wiener Z. angehalten und dabei in
seinem Fahrzeug 9.980 Stück Zigaretten der Marke PETER STUYVISANT und 4000
Stk. d.M. LUCKY STRIKE vorgefunden und beschlagnahmt, J.K . wegen Betretung auf
frischer Tat gemäß
§ 85 Abs.3 FinStrG festgenommen.
In der niederschriftlichen Einvernahme führte er aus,
dass er diese Zigaretten um ca. 17.00 Uhr auf einem Parkplatz in Simmering von
einem Slowaken mit dem Spitznamen B. übernommen habe und 20,- DM pro Stange
bezahlt habe. Er, Ka. , wollte die Zigaretten weiter nach Deutschland bringen
und dort an Bekannte weiterverkaufen. Da er zu viel Angst bei einem Schmuggel
hat, habe er die Zigaretten nicht selbst in der Slowakei gekauft. In Wien
befinde er sich, weil er Geschäfte im Rahmen seines Glashandels
tätigen wollte. Die Zigaretten hätte er vorerst im Wiener
Südbahnhof in der Gepäcksaufbewahrung gelassen und wäre
zwischenzeitig in die Slowakei zurückgefahren. Auf den Vorhalt, schon
öfters in der Z. mit großen, schwarzen, kantigen Plastiksäcken
gesehen worden zu sein, erklärte er, dass dies nicht den Tatsachen
entspräche.
Im Reisepass des Verdächtigen waren zahlreiche
Grenzübertrittsstempel enthalten.
Die Verwahrungshaft wurde aufrecht gehalten und am 9.5.
2001 die Vernehmung fortgesetzt. J.K . erklärte, sich nun geständig
vehalten zu wollen. Die am 8.5. 2001 beschlagnahmten Zigaretten habe er beim
Metro-Markt in Simmering von einem Mann, den er vom Sehen her kenne, um 1.400,-
DM gekauft. Er wollte sie in einem Schließfach aufbewahren und am 10.5.
bei seiner beruflich vorgesehenen Weiterreise nach München mitnehmen und
dort einem Mann, den er nicht nennen wolle, schenken. Er, Ka. , betreibe in
München eine Firma für Glas und Porzellan und fahre daher auch einen
PKW mit deutschem Kennzeichen. Auf nochmalige Befragung erklärte Ka.
schließlich, dass er die bei ihm vorgefundenen Zigaretten einem Mann in
Wien mit Vornamen Kr. - den Familiennamen wisse er nicht - verkaufen
wollte. Er habe dessen Nummer auch in seinem Handy abgespeichert. Den ihm
nunmehr genannten Nachnamen P. höre er zum ersten Mal. Im Jahr 1998 haben
seine Eltern S. und J. mit einem blauen Lada den Kr. in der Wiener Trafik
besucht und ihm Zigaretten verkauft, in welchen Mengen, wisse er nicht. Von
seinen Eltern, mit denen er nicht zusammen wohne, wurde der Einbau eines
Verstecks in den Lada veranlasst. Sein Vater, der schon 79 Jahre alt sei, wollte
nicht mehr so weit fahren und es habe sich er, J.K . angeboten, nunmehr die
Zigaretten nach Wien zu bringen. Ab August 1999 sei er dann alleine mit den
Zigaretten nach Wien zu K.P. gefahren, wobei er keine Notizen gemacht habe und
nur ungefähr die Zeitpunkte nennen könne. Er fuhr vom Sommer 1999 bis
September 1999 mit dem blauen Lada und einem Peugeot 405, danach mit einem
Lancia mit deutschem Kennzeichen. Er habe an Kr. in dieser Zeit ca. 60 Stangen
Zigaretten der Marke Marlboro überbracht und um 170,- bis 200,- ATS pro
Stange verkauft. Die Zigaretten habe er immer auf dem Schwarzmarkt in Bratislava
zu einem Stangenpreis von ca. 300,- Kronen gekauft und dann über das
Zollamt Berg oder, wenn dort ein Stau war, über Kittsee nach
Österreich gebracht. Im Jahr 2000 war er im Monat Mai im Spital und Juni
und Juli 2001 ( wohl richtig: 2000 ) in Pflege. In den übrigen Monaten
dieses Jahres habe er Kr. ca. 60 bis 100 Stangen Zigaretten diverser Sorten (
ERNTE 23, CAMEL, LUCKY STRIKE, CAMEL LIGHTS und MEMPHIS CLASSIC ), die er im
Lancia, beim Reservereifen und unter dem Teppich versteckt, nach Österreich
geschmuggelt hatte, überbracht. Wenn K.P. erklärt hatte, er habe von "
J. " im Jahr 2000 monatlich 20 Stangen, somit 240 Stangen Zigaretten angekauft,
so erscheine ihm das zu hoch, es könnte aber auch richtig sein.
Bezüglich der Schmuggelmenge im Jahr 2001 seien das im Jänner 20
Stangen ( Sorten ERNTE und HB), im Februar und März jeweils 80 Stangen
verschiedener Marken und im April bei 2 Lieferungen insgesamt 40 Stangen
verschiedener Marken gewesen. Auf den Vorhalt, dass K.P. bezüglich des
April 2001 von insgesamt 110 Stangen sprach, könne er sagen, dass das
richtig sein könnte. Die letze Lieferung war anfangs Mai mit 70 Stangen und
schließlich wollte er ihm nochmals jene 70 Stangen verkaufen, die am 8.5.
2001 beschlagnahmt wurden. Die von K.P. genannte Menge von 185 Stangen, die am
3.5. 2001 angeboten worden sei, wäre jedenfalls zu hoch. Die
Schmuggeltätigkeit seit August 1999 habe er durchgeführt, um seine
finanzielle Situation zu verbessern. Er habe nur an K.P. Zigaretten
überbracht.
Nach Verlesung der Niederschrift durch die Dolmetscherin
erklärte der Bf., dass er bezüglich der Summen der Zigarettenstangen
Bedenken anmelden möchte, da er sich nach Jahren nicht mehr so genau an die
Mengen erinnern könne. Er könne zu den letzten 3 Lieferungen Ende
April 2001, 3.5. 2001 und 8.5. 2001 angeben, dass er je 70 Stangen verschiedener
Marken in schwarzen Müllsäcken in Wien beim Metromarkt um einen
Stangenpreis von 160,- ATS bzw. am 8.5. 2001 die Gesamtmenge um 1.400,- DM
gekauft habe, weil er Angst hatte, beim Schmuggeln betreten zu werden.
Außerdem könne er angeben, am 5.4. 2001 nicht 40, sondern nur 20
Stangen Zigaretten an P. verkauft zu haben, ihm erscheinen auch die
Zigarettenmengen von 1998 bis Ende 2000 zu hoch.
Nach Erlag eines Betrages in Höhe von 60.000,- ATS zur
Sicherung für die zu erwartende Strafe wurde der Bf. am 10.5. 2001 nach
Bekanntgabe der Personalien seiner Eltern aus der Verwahrungshaft
entlassen.
In Auswertung der Aussagen des K.P. und des Bf. und der
beschlagnahmten Zigarettenmengen gelangte das Zollamt zum Verdacht, dass der Bf.
insgesamt 660 Stangen Zigaretten an K.P. verkauft sowie die am 8.5. 2001 beim
Bf. beschlagnahmten 70 Stangen zu verkaufen versucht hatte, womit sich eine
inkriminierte Zigarettenmenge von 730 Stangen ( = 146.000 Stk. )
ergibt.
Auch gegen die Eltern S.K. und J.Ks.. wurden am 11.5. 2001
Finanzstrafverfahren eingeleitet. In den dagegen eingebrachten Rechtsmitteln
erklärten diese, dass nichts von den Anschuldigungen der Wahrheit
entspreche und es sich nur um ein Missverständnis handeln könne, da
sie zum letzten Mal im Jahr 1995 als Touristen in Österreich waren und
keine Zigaretten transportiert hatten.
In der gegen die Abgabenbescheide vom 27.1. 2003
gerichteten Berufung vom 27.2. 2003 brachte J.K . neuerlich vor, dass er im
Zeitraum August 1999 bis 5.4. 2001 keine Zigaretten ins Zollgebiet der
Europäischen Union verbracht, sondern lediglich dreimal in Wien jeweils ca.
60 Stangen Zigaretten übernommen und an den bekannten Platz überbracht
habe. Er habe sich aufgrund der Gefängnisumgebung in einem sehr schlechten
psychischen Zustand befunden und in der Erwartung der Freilassung ein nicht den
Tatsachen entsprechendes Geständnis abgelegt.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen:
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbringt.
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine
Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs.1 lit. b FinStrG macht sich
des Eingriffs in die Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen
Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände ( § 17 Abs.4 ) einem
monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder
ausführt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (
§ 17 Abs. 4 ) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG erfüllt
die gewerbsmäßige Begehung, wer einen Schmuggel, eine
Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 begeht, wobei es ihm darauf
ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 25.1. 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom 8.2. 1990,
Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (VwGH 21.3. 2002,
2002/16/0060). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz fand aufgrund einer anonymen Anzeige bei K.P. Zigaretten zollunredlicher
Herkunft in größerem Umfang vor, wonach K.P. in einer Einvernahme
genauere Angaben über die Anlieferung der Zigaretten, nämlich den
Modus, die Mengen und die Personen der Überbringung machte. Aufgrund eines
Hinweises von K.P. zu einer bevorstehenden Überbringung konnte der Bf. am
8.5. 2001 mit einer größeren Menge Zigaretten betreten werden. Bei
den anschließenden Vernehmungen machte dieser konkrete Aussagen über
den Schmuggel bzw. die Übernahme von Zigaretten, deren Preise deutlich
unter den österreichischen Kleinverkaufspreisen liegen. Seine
ursprünglichen Aussagen schränkte er schließlich ein und wollte
nur eine deutlich niedrigere und in Österreich übernommene
Zigarettenmenge überbracht haben, wobei für diese Zigaretten nur die
Delikte der Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei verwirklicht
wären.
Für den unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt aufgrund dieses
Aktenvorganges eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale zu den Delikten nach §§ 35 Abs.1
lit.a, 37 Abs.1 lit.a, 44 Abs.1 lit. b und 46 Abs.1 lit.a vor.
Bezüglich der objektiven
Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass
drittländische Zigaretten in größerem Ausmaß vom Bf. ohne
Deklarierung ins Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht bzw. solche
Zigaretten in Österreich übernommen und verhandelt wurden, wodurch
gegen zollrechtliche und monopolrechtliche Bestimmungen verstoßen
wurde.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden muss,
erstens, dass drittländische Waren, die über eine (damalige)
Außengrenze der EU in deren Zollgebiet eingebracht werden,
grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig sind und zweitens,
dass zudem für Zigaretten aufgrund eines bestehenden Tabakmonopols die
Einfuhr ( vor Novelle des Tabakmonopolgesetzes 1996 mit BGBl. I 2002/132 ) und
der Handel nur eingeschränkt zulässig sind und diese gesetzlichen
Bestimmungen aufgrund des zwischen den mittel- und osteuropäischen Staaten
bestehenden deutlichen Preisniveauunterschieds bei Tabakwaren durch
Schmuggelaktivitäten oft unterlaufen werden. Dazu kommt, dass die aus den
Aussagen hervorgehenden mehreren Tathandlungen mit beträchtlichen
Zigarettenmengen und die eingespielte Vorgangsweise für eine
vorsätzliche Begehungsweise sprechen.
Beim derzeitigen
Verfahrensstand war gegen den Bf. eine ausreichende Verdachtslage gegeben und es
ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu Recht erfolgt. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch
kein Schuldspruch und die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in
welchem Umfang der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver
und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat bzw. ob allenfalls das
Qualifizierungsmerkmal der gewerbsmäßigen Begehung vorliegt, bleibt
dem Ergebnis des durchzuführenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff. FinStrG und der Strafentscheidung vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0107-W/03
- Stammnummer
- 16239
- Gültig
- 30.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF