…Angabe von Monaten, die über das Kalendervierteljahr hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Da eine zusammengefasste Festsetzung nur einheitlich beurteilt werden kann, war der…
…KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz-Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist, weil Monatsabgaben eben nicht vorgesehen sind (siehe UFS 07.01.2013, RV/0456-L/12; 30.11.2012, RV/0455-L/12…
…BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten, die einerseits über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume und überdies über den Zeitraum eines Kalenderjahres hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben bzw. Mehrjahresabgaben nicht vorgesehen sind. Da die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. …
…Angabe eines Zeitraumes, der über einen Vierteljahreszeitraum hinausgeht. Dies ist jedoch unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls nach § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Da zusammengefasste Festsetzungen jeweils nur einheitlich beurteilt werden können, war der Bescheid…
…Angabe des Monats, der über dreimonatige Vierteljahreszeiträume hinausgeht. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Da es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine Steuer handelt, die vierteljährlich…
…der Angabe eines Zeitraumes, der über Vierteljahreszeiträume hinausgeht; das ist jedoch unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls nach § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Da zusammengefasste Festsetzungen jeweils nur einheitlich beurteilt werden können, war der Bescheid…
…BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Dazu kommt…
…Die Nachfolgerin, welche am 1.3.2008 begonnen habe, hätte entgegenkommenderweise auf Ersuchen der Berufungswerberin vor ihrem Dienstantritt in deren Freizeit die UVA und die Monatsabgabenberechnung am 15.2.2008 abgewickelt. Die Berufungswerberin habe daher sehr wohl bestmögliche Vorsorge zur fristgerechten Abgabenentrichtung getroffen. Erschwerend sei…
…BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Dazu kommt…
…mehrerer Abgaben. Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Mehrere…
…Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Da die zusammengefassten…
…Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Monatsabgaben, (wie hier für September) sind nicht vorgesehen und somit unzulässig. Aus diesem Grund allein ist über die Berufung gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid September bis Dezember 2005 entschieden und der genannte…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer KH, dieser vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/10, gegen den Bescheid des Finanzamtes Scheibbs, betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Jänner…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vertreten durch Flachgau Treuhand GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, 5204 Straßwalchen, Schwemmstraße 1, vom 10. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Oktober 2003 betreffend Straßenbenützungsabgabe 1-12/2002 entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Krebs & Dori Steuerberatung GmbH, 2130 Hüttendorf, Obere Landstraße 34, vom 18. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 24. April 2007 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Helmut Benzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Dr. Johannes Dock und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des Senates…
Die Tätigkeit der Werkvertragsnehmer stellte eine wesentliche Funktion im Rahmen des Unternehmens der Bw. dar. Wesentliche Tätigkeit der Bw. ist die Erbringung von Sachleistungen und Übernahme von Medikamentenkosten für ihre Versicherten. Diese Kostenübernahme bedarf in manchen Fällen einer vorherigen Genehmigung. Die Erteilung dieser Genehmigung ist…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SA gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 5. Februar 1999 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben…
Der Berufungssenat folgt daher der eigenen Verantwortung des E vor dem Spruchsenat, gegenüber welchem der Erstbeschuldigte auf Vorhalt des strafrelevanten Sachverhaltes einräumte, dass dies ein Fehler von ihm gewesen sei, wenngleich - sinngemäß - er von Privatanteilen im Ausmaß von 20 % ausgegangen wäre (Finanzstrafakt betreffend E, StrNr…