…es handle sich nicht um eine Bezugsumwandlung, sondern um einen echten Lohnverzicht der Dienstnehmer. Im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärungen habe noch kein Anspruch bestanden. Über die Berufung wurde erwogen: Aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der darin durchgeführten Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest: Im Rahmen eines…
…was aus der Sicht der Dienstnehmer durchaus verständlich ist, kann von einem echten Lohnverzicht oder einem (echten) Verzicht auf etwaige künftige Lohnansprüche nicht gesprochen werden, da die vorher verzichteten Bezugsbestandteile mit absoluter Gewissheit später wieder den Dienstnehmern in Form des Realisats aus der Lebensversicherung zur…
…was aus der Sicht der Dienstnehmer durchaus verständlich ist, kann von einem echten Lohnverzicht oder einem (echten) Verzicht auf etwaige künftige Lohnansprüche nicht gesprochen werden, da die vorher verzichteten Bezugsbestandteile mit absoluter Gewissheit später wieder den Dienstnehmern in Form des Realisats aus der Lebensversicherung zur…
…Wagnis bestanden. Nachdem in den Wirtschaftsjahren 1997 und 1998 Verluste erzielt worden seien, sei zwischen der Berufungsführerin und der Geschäftsführerin mündlich ein Lohnverzicht für den Zeitraum 10/1999 bis 1/2000 vereinbart worden. Nachdem im Jahr 2000 wieder ein Gewinn erwirtschaftet worden sei, habe das…
…der Altersteilzeit auf die über der Höchstbeitragsgrundlage gelegenen Gehaltsbestandteile verzichtet werden sollen. Hierzu habe das AMS unter Hinweis auf die Unwirksamkeit von Vereinbarungen über Altersteilzeitgeld unter gleichzeitigem Lohnverzicht durch den betroffenen Dienstnehmer mitgeteilt, für die rechtliche Beurteilung der Altersteilzeitvereinbarung wäre nach wie vor jener Betrag…
…Jänner 2013 wurde vorgebracht, die Überlassung der Wohnung sei gegen einen Lohnverzicht der beiden Dienstnehmer in zweierlei Hinsicht erfolgt. Beide hätten für dasselbe Bruttoentgelt länger gearbeitet und in Höhe des Sachbezuges weniger Gehalt ausbezahlt bekommen. Zum einen schmälere der Sachbezug bei beiden Dienstnehmern den Auszahlungsbetrag…
…was aus der Sicht der Dienstnehmer durchaus verständlich ist, kann von einem echten Lohnverzicht oder einem (echten) Verzicht auf etwaige künftige Lohnansprüche nicht gesprochen werden, da die vorher verzichteten Bezugsbestandteile mit absoluter Gewissheit später wieder den Dienstnehmern in Form des Realisats aus der Lebensversicherung zur…
…kommt es bei der Auszahlung der Pension erst in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, in dem die auf Grund des Lohnverzichtes bereits versteuerten Beträge überschritten werden (LStR 2002, Rz 648a)." Im gegenständlichen Fall ist jedoch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich…