Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0094-F/03
Dienstgeberbeitragspflicht für die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-F/03vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bf, vertreten durch
die Lenz Bereuter Gehrer Buchprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 1997 bis 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Infolge einer
Lohnsteuerprüfung wurden der Berufungsführerin für die ihrer zu
100% beteiligten Geschäftsführerin von 1997 bis 2001 bezahlten
Vergütungen (für die Jahre 1997, 1998, 2000 und 2001 jeweils
420.000,00 S und für das Jahr 1999 280.000,00 S)
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von insgesamt 6.412,00 € (88.231,04 S) sowie
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt
632,00 € (8.696,51 S) vorgeschrieben. Die
Geschäftsführerin sei in den Betrieb eingegliedert und habe kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko zu tragen, weshalb diese im Ergebnis
Dienstnehmerin im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG sei
und die Vergütungen in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen seien.
Dagegen wandte sich die
steuerliche Vertreterin der Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen
einer abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geschäftsführerin, die
100% der Geschäftsanteile halte, in der Lage sei, das Unternehmen, ein
Handelsgeschäft, eigenständig zu führen, sich den Urlaubsanspruch
selbst zuzugestehen oder das Geschäft auf- und zuzusperren, wann immer es
ihr beliebe. Auch hafte die geschäftsführende Gesellschafterin
gegenüber der Bank mit dem gesamten Privatvermögen, sodass angesichts
des Schuldenstandes Unternehmerwagnis vorliege. Zudem sei die Entlohnung der
Geschäftsführerin nicht zuletzt auch von der Konjunktur, vom
Geschäftsverlauf und auch von anderen Faktoren abhängig gemacht. In
den Streitjahren seien Betriebsergebnisse zwischen -352.000,00 S und
371.000,00 S erwirtschaftet worden, das Eigenkapital sei zwischen
-113.000,00 S und 259.000,00 S geschwankt. Es habe daher ein enormes
unternehmerisches Wagnis bestanden. Nachdem in den Wirtschaftsjahren 1997 und
1998 Verluste erzielt worden seien, sei zwischen der Berufungsführerin und
der Geschäftsführerin mündlich ein Lohnverzicht für den
Zeitraum 10/1999 bis 1/2000 vereinbart worden. Nachdem im Jahr 2000 wieder ein
Gewinn erwirtschaftet worden sei, habe das monatliche Werkvertragsentgelt wieder
angehoben werden können. Daraus sei das Unternehmerrisiko klar ersichtlich
und werde eine Relation zwischen Werkvertrag und Betriebsergebnissen
hergestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Arbeitslöhne für die
der Dienstgeberbeitrag zu leisten ist, sind gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften
aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist dem in § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen,
dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054; in diesem Sinne auch VfGH 1.3.2001, G 109/00). Dabei ist
allerdings vom Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen und sodann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der
Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die im
Zusammenhang mit der Weisungsungebundenheit zu sehen sind und in diesem Sinn
ihre Indizwirkung zur Beurteilung des Vorliegens eines steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH 23.4.2002, 2001/14/0060) vor
allem fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten. Mit dem Hinweis, die Geschäftsführerin sei in der Lage sich
Urlaub zuzugestehen oder nicht und das Geschäft auf- bzw. zuzusperren, wann
immer es ihr beliebe, war daher für die Berufungsführerin nichts zu
gewinnen.
Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH der Rechtsprechung zufolge
(vgl. VwGH 12.9.2001, 2001/13/0110, und die dort angeführten Erkenntnisse)
dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht, dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
ihn
weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Ein schriftlicher "Werkvertrag"
wurde gegenständlich nicht abgeschlossen. Die bereits langjährige
Ausübung der Geschäftsführungsfunktion spricht in unzweifelhafter
Weise für eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit der
Gesellschafter-Geschäftsführerin und liegt sohin ein
Dauerschuldverhältnis vor. Im Gegensatz zur Leistungserbringung im Rahmen
eines Werkvertrages entspricht die Arbeitsleistung im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich aber einer Betätigung im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 (vgl. VwGH 29.5.2001,
2001/14/0077). Auch spricht der Umstand, dass die Geschäftsführerin,
wie in der Berufung ausgeführt, praktisch in der Lage sei, das Unternehmen
eigenständig zu führen, gerade für und nicht gegen eine
organisatorische Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen und somit auch die Höhe der
erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss. Dabei kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die
bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gegebene
Möglichkeit des Selbstkontrahierens und den daraus resultierenden
Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung der nach außen in Erscheinung
tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung ausschlaggebende
Bedeutung zu (vgl. VwGH 20.3.2002, 2001/15/0058).
Gegenständlich belief sich
die Geschäftsführervergütung in den Jahren 1997, 1998, 2000 und
2001 auf jeweils 420.000,00 S, im Jahr 1999 auf 280.000,00 S. Aus den
in der Berufungsvorentscheidung dargestellten Parametern ergibt sich, dass der
Umsatz in den Jahren von 1997 bis 2001 zwischen 10,218.374,00 S (1998) und
11,251.800,00 S (2000) geschwankt ist und ein Jahresergebnis in Höhe
von -250.715,00 S (1997), -352.633,00 S (1998), 112.614,00 S
(1999) und 371.611,00 S (2000) erzielt wurde. Das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich auf
-344.525,00 S (1997), -238.472,00 S (1998), -331.513,00 S (1999),
149.910,00 S (2000) und 433.760,00 S (2001).
Inwieweit bei einer derartigen
Sachlage ein nachvollziehbarer Konnex zwischen der
Geschäftsführervergütung und wirtschaftlichen Parametern bestehen
sollte, ist, abgesehen davon, dass ein solcher auch von der steuerlichen
Vertreterin nur vage angedeutet wurde, nicht im entferntesten erkennbar.
Vielmehr spricht die Ausbezahlung eines trotz schwankender Betriebsergebnisse
über mehrere Jahre gleichbleibenden Bezuges bereits in offenkundiger Weise
gegen die Tragung eines einnahmenseitigen Risikos, wie es für Unternehmer
typisch ist. Der "Lohnverzicht" im Zeitraum 10/1999 bis 1/2000
vermag daran, abgesehen davon, dass die dadurch bedingte Schwankung als
"moderat" zu beurteilen ist, nichts zu ändern (vgl.
VwGH 17.11.2001, 2001/13/0102), zumal auch in keiner Weise erkennbar ist,
dass die Kürzung des Bezuges im Zusammenhang mit von der
Geschäftsführerin erbrachten Leistungen gestanden wäre. Gerade
der Umstand, dass das Betriebsergebnis, wie im Vorlageantrag ausgeführt,
zwischen rund -352.000,00 S und rund 371.000,00 S geschwankt ist bzw.
auch das Eigenkapital entsprechenden Schwankungen unterlag, die
Geschäftsführerin aber dennoch, selbst in Verlustjahren, einen bis auf
das Jahr 1999 gleichbleibenden Bezug erhielt, spricht gegen ein von ihr als
Geschäftsführerin zu tragendes Unternehmerrisiko. Das von der
steuerlichen Vertretung solcherart angesprochene Risiko liegt vielmehr auf der
Ebene der Gesellschaft. Nachdem maßgeblich allein das Wagnis in Bezug auf
die Stellung als Geschäftsführerin ist und es daher auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafterin oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft nicht ankommt, ist auch die Haftung für Bankkredite der
Gesellschaft für die Beurteilung eines von der Geschäftsführerin
zu tragenden Risikos ohne Relevanz (vgl. VwGH 4.10.2002, 2001/15/0062 und
VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Dass für die
Geschäftsführerin ein Unternehmerrisiko auf Grund von ihr zu tragender
ins Gewicht fallender Ausgaben bestanden hätte, ergibt sich weder aus der
Aktenlage noch wurde derartiges von der Berufungsführerin behauptet und war
das Bestehen eines Unternehmerrisikos für die Geschäftsführerin
daher zu verneinen.
Zusammengefasst sind daher die
Geschäftsführerbezüge als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen und ist damit deren
Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sowie
den Zuschlag zu diesem zu Recht erfolgt. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-F/03
- Stammnummer
- 4270
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF