…Hobelwerk und einen Holzmarkt. Da der Betrieb eindeutig keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und keinen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb darstellt, steht den Arbeitern dieses Betriebes der Landarbeiterfreibetrag nicht zu. Ad Pendlerpauschale: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur…
…soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert: 226 0,00 | 230 | 3.560,75 | Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 | 240 | 0,00 | | | Summe übrige Abzüge - 0,00 | | 245 | Steuerpflichtige Bezüge 94.209,65 | Insgesamt einbehaltene…
… 2 Abs. 2 EStG 1988 definiert Einkommen als den Gesamtbetrag aller Einkunftsarten nach Ausgleich der sich innerhalb dieser Einkunftsarten ergebenden Verlusten, Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen sowie eines allfälligen Landarbeiterfreibetrages oder Freibetrages für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1…
…Pensionsversicherungsbeiträge aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung war sohin nicht möglich (in diesem Sinne auch UFS 28.1.2004, RV/1911-W/03). Eine Prüfung der Aufwendungen für Pensionsversicherungsbeiträge im Hinblick auf eine Minderung des Einkommens aus dem Titel des Landarbeiterfreibetrages (§ 104 EStG 1988) bzw…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 2. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AAA, Adresse, vom 16. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26. November 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) reichte seine Erklärung zur…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der NN, geb. GebDat, Adresse, vom 26. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom 13. März 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die…