Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0035-L/04
Keine Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, obwohl Partner kein Einkommen erzielt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0035-L/04vom 03.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der TK, XY 7, vom 20. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Schärding vom 24. Oktober 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. abgekürzt)
ist verheiratet und hat drei Kinder. In der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beanspruchte sie den
Alleinverdienerabsetzbetrag. Laut "Bescheid für 2001 über
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag" des Finanzamtes Passau vom
4. September 2003 bezog der in Deutschland ein Einzelunternehmen
unterhaltende - an der Adresse der Bw. wohnhafte - Ehegatte Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 14.324 DM; nach Abzug von Steuerberatungskosten und
Verlustabzug betrug sein Einkommen 0 DM.
Im Einkommensteuerbescheid vom 24. Oktober 2003 wurde
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, weil die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von S 60.000 gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. ein Rechtsmittel mit
der Begründung, dass - wie aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes Passau
ersichtlich sei - das zu versteuernde Einkommen ihres Gatten mit "0" bezeichnet
worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2003
wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass für die
Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrages von S 60.000 der
Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgebend sei. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit seien der Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten. Laut Bescheid des Finanzamtes Passau betrage der
Gesamtbetrag der Einkünfte DM 14.324. Bei den als Sonderausgaben
abziehbaren Verlusten vorangegangener Jahre handle es sich nicht um
Werbungskosten, sodass diese den Grenzbetrag für den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht minderten.
Im Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass ihr Ehegatte
im Jahr 2001 keine zu versteuernden Einkünfte gehabt habe. Als "zu
versteuernde Einkünfte" seien vom Normalbürger jene Einkünfte zu
verstehen, für die er auch Steuern zu entrichten habe. Da der Ehegatte
keine Steuern zu entrichten gehabt habe und sein Einkommen mit "0" bezeichnet
worden sei, könne sie die Abweisung nicht nachvollziehen. Im normalen
Rechtsempfinden sei es unverständlich, dass sich der Staat nur an Gewinnen
beteilige und Verluste von Steuerpflichtigen selbst getragen werden
sollten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der
Einkommensteuer das innerhalb des Kalenderjahres bezogene Einkommen zugrunde zu
legen. § 2 Abs. 2 EStG 1988 definiert Einkommen als den Gesamtbetrag
aller Einkunftsarten nach Ausgleich der sich innerhalb dieser Einkunftsarten
ergebenden Verlusten, Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlicher
Belastungen sowie eines allfälligen Landarbeiterfreibetrages oder
Freibetrages für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 in der für das Berufungsjahr maßgeblichen Fassung
steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von S 5.000 pro
Jahr zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist weiters, dass der
Ehepartner bei Vorhandensein mindestens eines Kindes Einkünfte von
höchstens S 60.000 jährlich erzielt
Die Bw. hat durch ihre aufrechte Ehe, das Vorhandensein von
Kindern und die unbestrittenermaßen unbeschränkte Steuerpflicht ihres
Ehegatten zwar die formalen Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages erfüllt. Wie aus der angeführten
Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 jedoch klar
hervorgeht, ist Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Grenzbetrages
von S 60.000, der nicht überschritten werden darf, die Einkünfte
und nicht das - allenfalls um bestimmte Positionen verringerte -
(steuerpflichtige) Einkommen des Ehepartners. Dem unbestrittenem Bescheidinhalt
des Finanzamtes Passau zufolge hat der Ehegatte der Berufungswerberin im
berufungsgegenständlichem Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb von mehr
als S 60.000 bezogen, auch wenn er - vorrangig infolge des Abzuges von in
vorangegangenen Jahren erzielten Verlusten - tatsächlich kein Einkommen
erzielt hat. Es kann im gegenständlichen Fall auch dahingestellt bleiben,
ob der in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 enthaltene
Einkunftsbegriff auf eine Ermittlung nach österreichischen oder deutschen
gesetzlichen Bestimmungen abzielt. Mit dem Verlustabzug wurde nämlich im
deutschen Einkommensteuerbescheid von den Einkünften eine Position in Abzug
gebracht, die jedenfalls auch nach der österreichischen Rechtslage nicht
den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern gemäß
§ 18
Abs. 6 bzw Abs. 7 EStG 1988 als Sonderausgabe das Einkommen mindert.
Unerheblich ist auch, dass die Amtspartei die Einkünfte des Ehegatten der
Bw. als solche aus nichtselbständiger Arbeit bezeichnet hat, weil es im
Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Verlustabzug keine
"Werbungskosten" (bei der Einkunftsart des Ehegatten korrekterweise
"Betriebsausgaben") darstellt, also sie die Einkünfte selbst nicht
mindern.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 3.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0035-L/04
- Stammnummer
- 11621
- Gültig
- 03.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF